|
3. Energiesparende und Umweltschutzmassnahmen bei der direkten Bundessteuer
Während bei den Staats- und Gemeindesteuern die Investitionen für energiesparende und Umweltschutzmassnahmen nicht abzugsberechtigt sind, gelten bei der direkten Bundessteuer diese Auslagen nach Massgabe der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) und der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) als abzugsfähige Unterhaltskosten, sofern die tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht werden.
Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, können keine zusätzlichen Abzüge für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen getätigt werden, da diese im Pauschalabzug bereits enthalten sind.
Bis und mit Steuerperiode 2009 beträgt die entsprechende Abzugsquote in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50%, nachher 100%. Ab Steuerperiode 2010 beträgt sie stets 100%. Der Abzug ist nur möglich, wenn die entsprechenden Investitionen in bereits bestehenden Gebäuden vorgenommen werden. Bei Neubauten bilden sie daher nie abzugsfähige Unterhaltskosten, da sie als Anlagekosten gelten.
|