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Unterhaltsbeiträge
1. Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner
Die steuerpflichtige Person, die zur Leistung von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten oder eingetragenen Partner verpflichtet ist, kann gemäss § 40 Abs. 1c StG die im Bemessungsjahr tatsächlich geleisteten Beträge vom Roheinkommen in Abzug bringen. Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden, können nicht in Abzug gebracht werden (§ 9 StV; BGE 125 II 183; BGE vom 16.3.2000 i.S. H. = StR 2000, 331; vgl. im Weiteren LU StB Weisungen StG § 30 Nr. 3).
2. Kinderalimente
Die bis Ende des Jahres vor dem 18. Geburtstag zu leistenden Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder können abgezogen werden (LGVE 2010 II Nr. 24.). Die Unterhaltsbeiträge sind auch dann abziehbar, wenn die Kinder bloss unter elterlichen Obhut des anderen Elternteils stehen, d.h. solange die Zuteilung der elterliche Sorge noch nicht definitiv entschieden ist (vgl. im Übrigen LU StB Weisungen StG § 30 Nr. 3).
Bei einem Konkubinat kann die Partnerin bzw. der Partner die Unterhaltsbeiträge - auch wenn sie in Naturalien geleistet werden - abziehen, sofern sie tatsächlich geleistet werden. Für die Höhe kann der vormundschaftlich genehmigte Unterhaltsvertrag herangezogen werden.
Leistungen an mündige, in beruflicher Ausbildung sich befindende Kinder können im Rahmen des Kinder- oder Unterstützungsabzuges (vgl. LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 2, 3 und 5) berücksichtigt werden.
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