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Erläuterungen zu den einzelnen Tabellen
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Zu 1.
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Mutter und Vater sind verheiratet; gemeinsamer Haushalt
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Die Eltern werden gemeinsam veranlagt. Sie können im Rahmen dieser Veranlagung sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer für jedes minderjährige und mündige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt sie sorgen, den Kinderabzug beanspruchen. Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, das in der Steuerperiode noch nicht 15-jährig geworden ist, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer ab Steuerperiode 2011 der Eigenbetreuungsabzug geltend gemacht werden. Zudem kann bei ungedeckten Fremdbetreuungskosten infolge Berufstätigkeit beider Ehegatten, Ausbildung oder schwerer Erkrankung/Erwerbsunfähigkeit der Fremdbetreuungskostenabzug geltend gemacht werden (direkte Bundessteuer erst ab Steuerperiode 2011). Sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer gilt der Familientarif (F-Tarif) bzw. bei der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2011 der Elterntarif (EStV-Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 13.4).
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Zu 2.
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Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; elterliche Sorge bei Alimentenempfänger/in
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a)
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Kinder- und Unterhaltskostenabzug beim unmündigen Kind
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Bei getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen unmündigen Kind kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des elterlichen Sorgerechts den Kinderabzug beanspruchen (LGVE 1985 II Nr. 17). Der andere Elternteil (Alimentenzahler/in) kann die gemäss von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvereinbarung oder gemäss Gerichtsurteil geschuldeten und effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge abziehen; die Empfängerin bzw. der Empfänger hat diese zu versteuern.
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b)
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Betreuungsabzug beim unmündigen Kind
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Der Eigenbetreuungsabzug sowie der Frembetreuungskostenabzug (direkte Bundessteuer erst ab Steuerperiode 2011) können von jenem Elternteil, der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen erhält, geltend gemacht werden.
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c)
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Tarif beim unmündigen Kind
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Die Inhaberin/der Inhaber des elterlichen Sorgerechts kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen, Bei der direkten Bundessteuer hat sie/er ebenfalls den F-Tarif bzw. ab Steuerperiode 2011 den Elterntarif.
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Für den Alimentenzahler/die Alimentenzahlerin gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der Alleinstehenden-Tarif (A-Tarif), da er/sie nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt.
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d)
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Kinder- und Unterstützungsabzug beim mündigen Kind
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Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt.
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e)
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Tarif beim mündigen Kind
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Für den die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil (im Normalfall der Alimentenzahler bzw. die Alimentenzahlerin) gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er mit dem Kind nicht im gleichen Haushalt lebt (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG)).
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Für den anderen Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG).
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Zu 3.
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Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge; keine alternierende Obhut mit Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
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a)
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Kinder- und Unterhaltskostenabzug beim unmündigen Kind
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Ab Steuerperiode 2008 hat der aufgrund einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvereinbarung oder eines Gerichtsurteils geschuldete Alimenten empfangende Elternteil den vollen Kinderabzug. Bei der direkten Bundessteuer kann der Alimenten empfangende Elternteil den Kinderabzug beanspruchen. Periodische Alimentenzahlungen können vom leistenden Elternteil abgezogen und müssen vom empfangenden Elternteil versteuert werden.
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b)
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Betreuungsabzug beim unmündigen Kind
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Der Eigenbetreuungsabzug sowie der Frembetreuungskostenabzug (direkte Bundessteuer erst ab Steuerperiode 2011) können von jenem Elternteil, der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen erhält, geltend gemacht werden.
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c)
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Tarif beim unmündigen Kind
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Die Inhaberin/der Inhaber des elterlichen Sorgerechts kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat sie/er ebenfalls den F-Tarif bzw. ab Steuerperiode 2011 den Elterntarif.
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Für den Alimentenzahler/die Alimentenzahlerin gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der Alleinstehenden-Tarif (A-Tarif), da er/sie nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt.
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d)
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Kinder- und Unterstützungsabzug beim mündigen Kind
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Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt.
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e)
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Tarif beim mündigen Kind
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Für den die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil (im Normalfall der Alimentenzahler bzw. die Alimentenzahlerin) gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er/sie mit dem Kind nicht im gleichen Haushalt lebt (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG).
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Für den anderen Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG).
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Zu 4.
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Mutter und Vater geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
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a)
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Kinder-/Unterstützungs- und Unterhaltsabzug beim unmündigen Kind
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Bei der direkten Bundessteuer bis Steuerperiode 2010 und bei der Staats- und Gemeindesteuer ab Steuerperiode 2008 bis Steuerperiode 2010 hat derjenige Elternteil Anspruch auf den ganzen Kinderabzug, der den grösseren zeitlichen Anteil der Betreuung auf sich nimmt. Üben beide Elternteile die tatsächliche Betreuung im gleichen Mass aus, kann derjenige den Kinderabzug beanspruchen, der das höhere Einkommen hat. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen. Bezahlt der eine Elternteil dem anderen einen aufgrund einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvereinbarung oder eines Gerichtsurteils geschuldeten Unterhaltsbeitrag für das Kind, so wird der Fall so geregelt, als ob keine alternierende Obhut vorläge (Kinderabzug für den die Alimente empfangenden Elternteil).
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Ab Steuerperiode 2011 erhält jeder Elternteil sowohl bei der direkten Bundessteuer wie bei der Staats- und Gemeindesteuer den halben Kinderabzug.
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b)
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Betreuungsabzug beim unmündigen Kind
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Bei alternierender Obhut kann jeder Elternteil den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer ab Steuerperiode 2011) geltend machen. Zudem kann jeder Elternteil die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4). Diese Aufteilung des Fremdbetreuungskostenabzugs gilt auch für die Steuerperioden vor 2011 (Staats- und Gemeindesteuer).
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c)
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Tarif beim unmündigen Kind
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Bei abwechselnder Obhut durch beide Elternteile steht bei der Staats- und Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer der F-Tarif (direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2011: Elterntarif) demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen.
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Zu 5.
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Mutter und Vater leben im Konkubinat; elterliche Sorge bei Alimentenempfänger/in
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a)
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Kinder- und Unterhaltskostenabzug bei unmündigen Kindern
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Bei Konkubinatspaaren mit einem gemeinsamen unmündigen Kind kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des elterlichen Sorgerechts den Kinderabzug beanspruchen (LGVE 1985 II Nr. 17). Der andere Elternteil (Alimentenzahler/in) kann die gemäss vormundschaftlich genehmigter Unterhaltsvereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeiträge unabhängig von deren effektiven Überweisung abziehen; der Alimenten berechtigte Elternteil hat diese unabhängig von der effektiven Überweisung zu versteuern. Sind keine Kinderalimenten geschuldet, hat ebenfalls die Inhaberin bzw. der Inhaber des elterlichen Sorgerechts den Kinderabzug.
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b)
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Betreuungsabzug beim unmündigen Kind
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Jeder Elternteil kann den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer ab Steuerperiode 2011) sowie die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4). Diese Aufteilung des Fremdbetreuungskostenabzugs gilt auch für die Steuerperioden vor 2011 (Staats- und Gemeindesteuer).
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Sind keine Unterhaltszahlungen geschuldet, kann sowohl der Eigenbetreuungs- wie auch der Fremdbetreuungsabzug von jenem Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, geltend gemacht werden.
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c)
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Tarif bei unmündigen Kindern
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Für die Inhaberin bzw. den Inhaber des elterlichen Sorgerechts gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer der F-Tarif (direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2011: Elterntarif), da sie bzw. er den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG). Sind keine Kinderalimenten geschuldet, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des elterlichen Sorgerechts den F-Tarif bzw. den Elterntarif.
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Für den Alimentenzahler bzw. die Alimentenzahlerin gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er bzw. sie den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG).
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Sind keine Kinderalimenten geschuldet, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des elterlichen Sorgerechts den F-Tarif bzw. den Elterntarif.
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d)
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Kinder- und Unterstützungsabzug bei mündigen Kindern
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Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt.
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e)
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Tarif bei mündigen Kindern
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Für den die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil (im Normalfall der Alimentenzahler bzw. die Alimentenzahlerin) gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der F-Tarif (direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2011: Elterntarif), da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG).
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Für den andern Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG).
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Zu 6.
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Mutter und Vater leben im Konkubinat; gemeinsame elterliche Sorge
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a)
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Kinder-/Unterstützungs- und Unterhaltskostenabzug bei unmündigen Kindern
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Bei der direkten Bundessteuer bis Steuerperiode 2010 und bei der Staats- und Gemeindesteuer ab Steuerperiode 2008 bis Steuerperiode 2010 ist zu unterscheiden, ob Kinderalimente aufgrund eines vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrags oder Gerichtsurteils geschuldet sind oder nicht. Wenn ja (Regelfall), erhält der berechtigte Elternteil den Kinderabzug und versteuert die Kinderalimente, während der verpflichtete Elternteil die geschuldeten Kinderalimente abziehen kann (unabhängig von der effektiven Überweisung der geschuldeten Alimenten). Wenn nein (Ausnahmefall), hat derjenige Elternteil den Kinderabzug, der den grösseren Anteil am Lebensunterhalt des Kindes bestreitet (in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen). Tragen beide Eltern gleichviel zum Kinderunterhalt bei, fällt der Kinderabzug demjenigen Elternteil mit dem grösseren Betreuungsanteil zu. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen. Leben mehrere gemeinsame Kinder im Haushalt, wird die Bestreitung des Unterhalts insgesamt beurteilt.
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Ab Steuerperiode 2011 erhalten beide Elternteile sowohl bei der direkten Bundessteuer wie bei der Staats- und Gemeindesteuer den halben Kinderabzug, falls keine Kinderalimenten geltend gemacht werden.
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b)
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Betreuungsabzug beim unmündigen Kind
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Jeder Elternteil kann den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer ab Steuerperiode 2011) sowie die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4). Diese Aufteilung des Fremdbetreuungskostenabzugs gilt auch für die Steuerperioden vor 2011 (Staats- und Gemeindesteuer).
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c)
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Tarif bei unmündigen Kindern
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Kinderalimente gemäss Unterhaltsvertrag/Urteil geschuldet: Der Kinderalimente empfangende Elternteil hat bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer den F-Tarif (direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2011: Elterntarif), da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif, da sie/er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG, Art. 214 Abs. 2 DBG, BGE 133 II 305 Erw. 8.2).
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Keine Kinderalimente geschuldet: F-Tarif bzw. Elterntarif für denjenigen Elternteil mit dem grösseren Anteil am Lebensunterhalt des Kindes bzw. mit dem höheren Einkommen oder mit dem grösseren Betreuungsanteil (analog Kinderabzug), A-Tarif für den anderen Elternteil.
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d)
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Kinder- und Unterstützungsabzug bei mündigen Kindern
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Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt.
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e)
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Tarif bei mündigen Kindern
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Für den die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil (im Normalfall der Alimentenzahler bzw. die Alimentenzahlerin) gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der F-Tarif bzw. der Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG).
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Für den anderen Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG).
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