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 Weisungen StG § 52 Nr. 1 

Steuerfreie Beträge

Die Abzüge vom Reinvermögen betragen nach § 52 Abs. 1a-c StG:

  • Fr. 100'000.-- für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige
  • Fr.   50'000.-- für die übrigen Steuerpflichtigen
  • Fr.   10'000.-- für jedes im Sinne von § 42 Abs. 1a StG abzugsberechtigte Kind.
     
    In den Steuerperioden 2008 bis 2010 steht dieser Abzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge jenem Elternteil zu, der den Kinderabzug geltend machen kann. Ab Steuerperiode 2011 wird der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge je hälftig beiden Elternteilen zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 14a StV).

Der Abzug für Kinder erfolgt vom Reinvermögen der Familie. Ungeachtet also, ob das Kind Sparvermögen aufweist oder nicht, können steuerpflichtige Personen, denen der Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1a zusteht, zusätzlich für jedes Kind jeweils den entsprechenden Abzug geltend machen.

Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt (§ 52 Abs. 2 StG).

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