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 Weisungen StG § 44 Nr. 1 

Bewertung des Vermögens

1. Steuerwert von Sammlungen

Ist der Verkehrswert von Sammlungen nicht bekannt, ist er zu schätzen, oder es kann ein angemessener Versicherungswert herangezogen werden. Bei Briefmarkensammlungen kann bei der Schätzung des Verkehrswertes vom Katalogwert ausgegangen werden. Zur Abgrenzung der Sammlungen vom Hausrat und den persönlichen Gebrauchsgegenständen vgl. LU StB Weisungen StG § 51 Nr. 1.

2. Steuerwert von Motorfahrzeugen

Der Abschreibungssatz für Personenautos beträgt 30% pro Jahr, wobei die Abschreibung auf dem jeweiligen Restwert (im ersten Jahr nach der Anschaffung vom Anschaffungspreis) vorzunehmen ist. Stellt sich anhand der Meldungen des kantonalen Strassenverkehrsamtes, das die erstmalige Inbetriebsetzung eines Motorfahrzeuges meldet, heraus, dass die steuerpflichtige Person im Lauf der Bemessungsperiode mehrere, verschiedene Motorfahrzeuge erworben hat, so ist abzuklären, ob eventuell ein gewerbsmässiger Handel mit Personenautos vorliegt. Ein allfälliger Gewinn aus dieser Verkaufstätigkeit wäre als Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu erfassen.

Anschaffungsjahr Steuerwert in % per 31.12.
  2009 2010 2011 2012
2012 - - - 70
2011 - - 70 49
2010 - 70 49 34
2009 70 49 34 24
2008 49 34 24 17
2007 34 24 17 12
2006 24 17 12 8
2005 17 12 8 6
2004 12 8 6 4
2003 8 6 4 3
2002 6 4 3 2
2001 4 3 2 1

3. Barschaft

Es soll nicht ermessensweise eine Barschaft angenommen werden, nur um damit die Abrundungsvorschrift gemäss § 60 Abs. 2 StG unwirksam zu machen. Es ist allerdings darauf zu achten, ob kurz vor dem Veranlagungsstichtag Wertpapiere verkauft oder Darlehen aufgenommen worden sind, die auf eine grössere Barschaft am Veranlagungsstichtag schliessen lassen.

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