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2. Altersrenten
Eine einfache Altersrente wird ausbezahlt, wenn Männer das 65. und Frauen das 64. Altersjahr erfüllt haben. Anstelle der Ehepaaraltersrente entsteht somit ein Anspruch auf zwei einfache Altersrenten, die infolge des Splittings und Erziehungsgutschriften (Einkommen des einen Ehegatten werden während der Ehe je zur Hälfte auf dem individuellen Konto des andern gutgeschrieben) unterschiedlich hoch sein können. Das Total der beiden einfachen Altersrenten beträgt maximal 150 % der maximalen Altersrente.
Entwicklung des Rentenalters der Ehefrauen (10. AHV-Revision)
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Jahr
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Rentenalter der Frauen
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betroffene Jahrgänge
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bis 2000
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62
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1938 und älter
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2001 bis 2004
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63
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1939 bis 1941
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ab 2005
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64
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ab 1942
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Anspruch auf eine AHV-Zusatzrente
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haben rentenberechtigte Ehemänner, deren Ehefrau im Jahre 1941 oder früher geboren ist und selber keinen eigenen Rentenanspruch hat;
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haben Personen, unabhängig vom Geburtsjahr des Ehegatten, die unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Zusatzrente der IV bezogen haben;
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hat eine geschiedene Frau, sofern diese für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Alters- oder Invalidenrente beanspruchen kann;
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Die AHV-Zusatzrente beträgt 30 % der einfachen Altersrente.
Anspruch auf eine IV-Zusatzrente hat eine invalide verheiratete Person für ihren Ehegatten, sofern sie unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die IV-Zusatzrente beträgt 30 % der einfachen IV-Rente des Ehepartners.
Die Kinderrente beträgt für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, bzw. für Kinder, die in Ausbildung stehen, bis zum vollendeten 25. Altersjahr je 40 % der einfachen Altersrente. Der Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Kinderrenten für das gleiche Kind liegt bei 60 % der maximalen Altersrente. Für die Besteuerung vgl. Ziffer 5.
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