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4. Weitere Bestimmungen
Erziehungsgutschriften werden bei der Berechnung der Rente von Personen mit Kindern angerechnet für Jahre, in denen Kinder bis zum 16. Altersjahr unter elterlicher Sorge der versicherten Person lebten.
Betreuungsgutschriften werden bei der Berechnung der Rente von Personen angerechnet für Jahre, in denen sie pflegebedürftige Verwandte (Ehegatten, Schwiegereltern, Kinder, Stiefkinder etc.) betreuen, sofern die pflegebedürftige Person
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Anspruch auf Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades hat und
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in gemeinsamem Haushalt mit der betreuenden Person lebt.
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Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente
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entweder um ein oder zwei Jahre vorziehen (unter Berücksichtigung einer Rentenkürzung); Frauen jedoch frühestens ab 1. Januar 2001
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oder um maximal fünf Jahre aufschieben (unter Berücksichtigung einer Rentenerhöhung)
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5. Besteuerung der AHV/IV-Leistungen
AHV- und IV-Renten unterliegen der Einkommenssteuer zu 100 %. Sowohl die ordentlichen wie die ausserordentlichen IV-Renten sind steuerpflichtig. Das gleiche gilt für die von der IV ausgerichteten Taggelder inkl. IV-Eingliederungszuschläge (Zuschläge für Unterkunft und Verpflegung).
Steuerfrei hingegen sind die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, die Hilflosenentschädigungen sowie die Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalt.
Kinderrenten für unmündige Kinder: Kinderrenten der AHV und IV sind von derjenigen steuerpflichtigen Person zu versteuern, der auch die Alters- oder Invalidenrente zusteht. Diese Regelung gilt auch, wenn die Kinderrente nicht an die rentenberechtigte Person, sondern direkt an frühere Ehegatten oder an andere Dritte, welche die elterliche Sorge über die Kinder ausüben, ausbezahlt wird (BGE 2C.164/2007 vom 17.10.2007). Die rentenberechtigte Person hat im Fall der Auszahlung bzw. Weiterleitung der Kinderrente an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten, der die (gemeinsame) elterliche Sorge oder Obhut über das Kind ausübt, Anspruch auf Abzug der Kinderrente als Alimentenzahlung im Sinn von § 40 Abs. 1c StG. Der die Rente empfangende Ehegatte muss diese als sein Einkommen versteuern (vgl. LU StB Weisungen StG § 30 Nr. 3).
Kinderrenten für mündige Kinder: Die Renten sind weiterhin von der rentenberechtigten Person zu versteuern (BGE 2C.164/2007 vom 17.10.2007). Hingegen kann die weitergeleitete Kinderrente von der rentenberechtigten Person nicht mehr abgezogen werden; diese kann den Kinderabzug (falls sie die höheren Unterhaltsleistungen für das mündige Kind erbringt) oder allenfalls den Unterstützungsabzug beanspruchen (vgl. LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 3 und 5). Das Kind selbst muss die Renten auch im Weiterleitungsfall nicht versteuern.
Für die Besteuerung der Waisenrente vgl. Ziffer 3.
Bei Ausländerinnen und Ausländern im AHV-Alter ist abzuklären, ob sie aufgrund von Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine Altersrente haben.
Für die Besteuerung von Rentennachzahlungen vgl. LU StB Weisungen StG § 59 Nr. 1.
6. Besteuerung von Renten ausländischer, staatlicher Sozialversicherungswerke
6.1 Grundsätzliches
Die den schweizerischen AHV/IV-Renten vergleichbaren Leistungen ausländischer, staatlicher Sozialversicherungswerke an Bezüger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen grundsätzlich sowohl den Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer, sofern nicht die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsehen. Von den Sozialversicherungsleistungen sind die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgerichteten Renten, Pensionen und Ruhegehälter zu unterscheiden, die in der Regel im Schuldnerstaat und nicht im Wohnsitzstaat der Empfänger/innen steuerbar sind.
6.2 Amerikanische Social-Security-Renten
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (Art. 19 Ziff. 4 und Art. 23 Ziff. 1 lit. d) können Leistungen aus der Sozialversicherung in den USA mit einer Quellensteuer von 15 % erfasst werden. Die Schweiz als Wohnsitzstaat des Rentenempfängers/der Rentenempfängerin vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Herabsetzung des steuerbaren Betrags auf zwei Drittel des bezogenen Nettobetrags.
6.3 Deutsche Sozialversicherungsrenten
Die Altersrente, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) in Berlin (über die zentrale Ausgleichskasse in Genf als Zahlstelle) an Bezüger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, unterliegen sowohl den Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer. Sie werden wie die ordentlichen AHV/IV-Renten zu 100 % erfasst.
Für Entschädigungsleistungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizer/innen sowie deutsche Wiedergutmachungsrenten vgl. LU StB Weisungen StG § 31 Nr. 1 Ziff. 1.
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