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5. Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma
Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma oder von Wohlfahrtseinrichtungen (z.B. bei vorzeitiger Pensionierung aus betrieblichen Gründen) sind zu 100 % steuerpflichtig.
Ebenfalls zu versteuern sind Zahlungen, die Angestellte von der Vorsorge- oder Wohlfahrtseinrichtung der Arbeitgeberfirma zwecks Sanierung ihrer finanziellen Notlage erhalten. Einmalige Leistungen werden jedoch mit einer Sonderveranlagung erfasst (vgl. LU StB Weisungen StG § 58 Nr.1).
Angestellte, die frühzeitig in Pension gehen und bis zum Erreichen des AHV-Alters eine Ersatzrente erhalten, welche vollständig von der Arbeitgeberfirma finanziert wird, haben diese Ersatzrente bis zum Erreichen des AHV-Alters zu 100% zu versteuern. Die ab dem Zeitpunkt des AHV-Alters laufende ordentliche Altersrente ist, sofern die Rentenleistung (ordentliche Altersrente mit oder ohne vorgängige Ersatzrente) vor dem 1.1.2002 zu laufen begann und das Vorsorgeverhältnis bereits am 31.12.1986 bestand, zu 80 %, in allen anderen Fällen zu 100 % zu versteuern.
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