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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
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 Eigenleistungen
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 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Ordentliche und Erhöhungsbeiträge
 Einkauf
 Verschiedenes
 Checkliste
 Anhang
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
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 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
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 Weisungen StG § 40 Nr. 4 

2. Der Einkauf im Rahmen der beruflichen Vorsorge

Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) besteht für die Versicherten die Möglichkeit, sich bis zu den vollen reglementarischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung einzukaufen.

Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit einer Einkaufssumme 2. Säule im Einzelfall stellen sich drei grundsätzliche Fragen:

2.1 Wer darf sich einkaufen?

Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann sich jede steuerpflichtige Person in die 2. Säule einkaufen, die aktiv (d.h. jemand leistet Beiträge an eine Pensionskasse bzw. die Arbeitgeberfirma erbringt für die betreffende Person derartige Beiträge) einer Vorsorgeeinrichtung angehört.

2.2 Wann darf eingekauft werden?

Ein Einkauf kann vorgenommen werden:

- bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung (gemäss Art. 9 FZG)
- später nur, wenn dies im Reglement vorgesehen ist

Die Eintrittsleistung kann grundsätzlich im Einzahlungsjahr vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Wird die Eintrittsleistung in Teilbeträgen erbracht, können jeweils nur die tatsächlich bezahlten Beiträge vom Einkommen abgezogen werden. Beim Vermögen ist kein Schuldenabzug zu gewähren, da keine Pflicht zur Einzahlung besteht. Gewährt die Pensionskasse zur Finanzierung des Einkaufs ein Darlehen, so ist die Eintrittsleistung ebenfalls im Jahr der Zahlung und sind die Schuldzinsen in den Folgejahren bis zur vollständigen Begleichung der Schuld abzugsfähig. In diesem Fall ist es nicht zulässig, die Eintrittsleistung auf mehrere Steuerperioden zu verteilen. Kann die steuerpflichtige Person nach Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung Eintrittsleistungen unter jeweiliger Neuberechnung der maximalen Eintrittsleistung erbringen, sind die einzelnen Leistungen jeweils im betreffenden Jahr zum Abzug zuzulassen.

Sperrfrist: Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG enthält eine Sperrfrist von 3 Jahren für Kapitalbezüge nach einem Einkauf. Diese Sperrfrist gilt für alle Kapitalbezüge, unabhängig vom Grund für den Bezug (z.B. Altersrücktritt, WEF-Vorbezug, Beginn selbständige Erwerbstätigkeit). Sie beginnt vom Tag des Einkaufs an zu laufen.

Ausnahme: Für Wiedereinkäufe nach einer Scheidung muss die 3-jährige Sperrfrist nicht eingehalten werden (Art. 79b Abs. 4 BVG).

Nach dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG dürfen nach einem Einkauf "die daraus resultierenden Leistungen" innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Aufgrund dieser Formulierung war umstritten, ob die Sperrfrist absolut nach dem LIFO-Prinzip (last in first out) gilt und somit auch ein im Zeitpunkt des Einkaufs bereits vorhandenes Alterskapital unter die Sperrfrist fällt.

Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) ist die Abzugsberechtigung für Einkäufe gestützt auf Art. 79b Abs. 3 BVG (im steuerrechtlichen Rahmen) immer dann zu verweigern, wenn und soweit innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren eine Kapitalauszahlung erfolgt. Weitere Umstände des Einzelfalles sind gemäss Bundesgerichtsurteil nicht zu untersuchen. Für die Einhaltung der Dreijahresfrist ist eine Gesamtbetrachtung pro steuerpflichtige Person vorzunehmen, bei Ehegatten und eingetragenen Partnern pro Ehegatte bzw. Partner.

Wenn die Veranlagung mit den Einkäufen bereits rechtskräftig ist, ist grundsätzlich eine nachträgliche Korrektur dieser Veranlagung im Nachsteuerverfahren vorzunehmen. Bei Einkäufen von geringem Umfang kann die Veranlagungsbehörde auf eine nachträgliche Korrektur verzichten.

Bei einer Verweigerung der steuerlichen Abzugsberechtigung von Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung ist eine Reduktion bei der Besteuerung der nachfolgenden Kapitalzahlung im Umfang des aufgerechneten Einkaufsbetrages vorzunehmen, gegebenenfalls auch im Revisionsverfahren.

Die neue Bundesgerichtspraxis gilt für Einkäufe ab 2011. Vor 2011 erfolgte Einkäufe werden - sofern kein unterschriebener Revers vorliegt - nach der bisher geübten Steuerumgehungspraxis beurteilt (vgl. die entsprechenden Weisungen des Steuerbuchs in der bis 2010 gültigen Praxis; www.steuerbuch.lu.ch/lustb_archiv).

2.3 Wie viel darf eingekauft werden?

2.3.1 Grundsätzliches

Der maximale Einkauf entspricht der Differenz zwischen der Summe der ab Alter 25 auf dem aktuellen Lohn berechneten, reglementarischen Altersbeiträgen einerseits und dem vorhandenen Alterskapital andererseits. Damit wird die Gleichbehandlung zwischen jenen Steuerpflichtigen, welche ihre Beiträge laufend entrichten, und jenen, welche diese (teilweise) in einer Einmalleistung erbringen, sichergestellt.

Das vorhandene Alterskapital setzt sich zusammen aus sämtlichen Altersguthaben der 2. Säule inkl. Freizügigkeitsleistungen, Freizügigkeitskonten bei Banken oder nicht besteuerten Kapitalzahlungen anderer Vorsorgeeinrichtungen, sowie Guthaben im Rahmen der Säule 3a (i.d.R. 80% der "grossen" Säule 3a), die an Stelle der 2. Säule gebildet worden sind. Nicht dazu gehört somit die "kleine" Säule 3a. Zur Berechnung vgl. Ziff. 2.3.2.

Der versicherte Lohn wird in den Reglementen umschrieben. Er entspricht in der Regel dem aktuellen AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn, vermindert um einen Koordinationsabzug zur Berücksichtigung der Leistungen aus der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der IV (s. LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziff. 1).

Beispiel

Gemäss nachfolgender Tabelle des Reglements der Vorsorgeeinrichtung Y berechnet sich der maximale Betrag des Einkaufs für die steuerpflichtige Person A wie folgt:

Alter Max. Altersguthaben in %
des versicherten Lohnes
Alter Max. Altersguthaben in %
des versicherten Lohnes
Männer Frauen Männer Frauen
25 7 7 45 185 209
26 14 14 46 200 224
27 21 21 47 215 239
28 28 28 48 230 254
29 35 35 49 245 269
30 42 43 50 260 284
31 49 49 51 275 299
32 56 59 52 290 317
33 63 69 53 305 335
34 70 79 54 320 353
35 80 89 55 338 371
36 90 99 56 356 389
37 100 109 57 374 407
38 110 119 58 392 425
39 120 129 59 410 443
40 130 139 60 428 461
41 140 149 61 446 479
42 150 164 62 464 497
43 160 179 63 482 515
44 170 194 64 500  

- Alter von A: 40 Jahre
- Versicherter Lohn im Zeitpunkt des Einkaufs: Fr. 100'000.--
- Bisher erbrachtes Alterskapital (IST)-Wert): Fr. 84'000.--
- Keine weiteren 2. Säule- und "grossen" Säule-3a-Guthaben vorhanden

Lösung:
Max. Altersguthaben in % des massgebenden Lohnes: 130%
130% von Fr. 100'000.-- = Fr. 130'000.--
./. bereits erbrachtes Alterskapital im Zeitpunkt des Einkaufs Fr.   84'000.--
Maximale Einkaufssumme Fr.   46'000.--
==========

Für die Umrechnung des maximalen Altersguthabens in eine lebenslängliche Rente gilt ein Umwandlungssatz gemäss Reglement von 6,8%.

Auf das vorangehende Beispiel bezogen heisst dies: 500% x 6,8% = 34%

Bei einem versicherten Lohn von Fr. 100'000.-- ergibt sich somit eine Rente von Fr. 34'000.-- pro Jahr.

2.3.2 Einschränkungen

Die Berechnung der Einkaufslücke erfolgt auf Grundlage des aktuellen versicherten Verdienstes.

Wurden WEF-Vorbezüge getätigt, ist ein Einkauf erst nach erfolgter Rückzahlung der WEF-Vorbezüge zulässig. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2006 getätigte WEF-Vorbezüge (Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG). Ausnahmen: Ist eine Rückzahlung der WEF-Vorbezüge nicht mehr möglich (3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, Art. 30d Abs. 3a BVG), darf das Reglement gleichwohl Einkäufe zulassen, soweit sie zusammen mit den WEF-Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten (Art. 60d BVV2 – zu beachten ist diesfalls aber auch Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG: bei Einkäufen während den letzten 3 Jahren vor der Pensionierung entfällt die Möglichkeit eines Kapitalbezugs der Altersleistungen). Eine weitere Ausnahme besteht für den Fall des Wiedereinkaufs nach einer Scheidung (Art. 79b Abs. 4 BVG).

Für die Einkaufsberechnung müssen die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegten Parameter eingehalten werden wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (Art. 60a Abs. 1 BVV2). Daraus ergibt sich u.a., dass eine allfällige vom Reglement vorgesehene Verzinsung der Sparbeiträge für die Berechnung des im Zeitpunkt des Einkaufs maximal möglichen Altersguthabens höchstens im Ausmass von 2% gestattet ist (Differenz zwischen der für die Berechnung des Leistungsziels angenommenen Verzinsung des Altersguthabens und der für die Berechnung des Leistungsziels angenommenen Lohnentwicklung (inkl. Teuerung, durchschnittliche Verzinsung, sofern keine konstante Verzinsung).

Die maximal mögliche Einkaufssumme reduziert sich um allfällige nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übertragene Freizügigkeitsguthaben (Art. 60a Abs. 2 und 3 BVV2) sowie um ein vorhandenes Guthaben der Säule 3a, soweit dieses die aufgezinste Summe der jährlich ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person bis zum Einkaufsjahr einzahlbaren [also nicht der tatsächlich einbezahlten] Höchstbeträge der "kleinen" Säule 3a übersteigt (vgl. Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94 im Anhang oder www.bsv.admin.ch)


Beispiel:
Selbständigerwerbender, Jahrgang 1965, bisher keine 2. Säule, Einzahlungen in "grosse" Säule 3a seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, Eintritt in die Verbands-Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2006

  Versichertes Einkommen Fr. 150'000.--      
  Sparbeiträge pro Jahr: 20% des versicherten Einkommens Fr.   30'000.--      
           
  Maximales BVG-Altersguthaben 1.1.2006: Fr. 30'000.-- x 16 Jahre     Fr. 480'000.--  
  vorhandene "grosse" Säule 3a am 1.1.2006 Fr. 200'000.--    
  ./. "kleine" Säule 3a am 31.12.2006 gemäss Tabelle BSV Fr. 125'539.--    
  abzuziehender Betrag "grosse" Säule 3a     Fr.   74'461.--  
           
  Maximale Einkaufssumme 1.1.2006     Fr. 405'533.--  

Für Personen (sowohl Ausländer/innen wie auch Schweizer/innen), die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des reglementarisch versicherten Verdienstes nicht überschreiten (Art. 60b BVV2). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einkauf vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin getragen wird. Die Frist läuft auch bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung weiter. Nach Ablauf der 5 Jahre ist der Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen gewährleistet. Damit die versicherte Person trotz Beschränkung der Einkaufssumme in den ersten Jahren bereits ab Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung die volle Risikodeckung erlangen kann, kann sie sich verpflichten, die Einkaufssumme (zeitlich gestaffelt) vollständig zu bezahlen. Die Bestimmung gilt für Zuzüge ab 1.1.2006.


2.3.3 Auskauf Leistungskürzung bei vorzeitiger Pensionierung

Eine vorzeitige Pensionierung kann das Reglement grundsätzlich frühestens ab dem 58. Altersjahr vorsehen (vgl. LU StB Band 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.12).

Voraussetzungen für den Auskauf der durch die Frühpensionierung bedingten Leistungskürzung:

  • Der Auskauf setzt das Bestehen einer entsprechenden reglementarischen Grundlage voraus.
  • Sieht die Vorsorgeeinrichtung im Reglement die Möglichkeit des Auskaufs vor, hat sie ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Auskauf der Kürzung und späteren Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel im ordentlichen Pensionierungsalter höchstens um 5% überschritten werden kann (Art. 1b BVV2). Damit wird verhindert, dass zuviel Alterskapital angespart wird und so die Grundsätze der Angemessenheit und Kollektivität verletzt werden. In der Regel wird zu diesem Zweck eine Sistierung der Alterssparbeiträge ab dem Zeitpunkt des ursprünglich vorgesehenen vorzeitigen Altersrücktritts angeordnet.
  • Ein Auskauf der Leistungskürzung darf erst vorgenommen werden, nachdem eine noch bestehende Einkaufslücke geschlossen worden ist.
  • Falls es das Reglement vorsieht, kann die Rentenkürzung (in Raten) spätestens bis zum Tag vor der Frühpensionierung ausgekauft werden.

   

2.3.4 AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden bei Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung

Die freiwilligen Einkaufsbeiträge der Selbständigerwerbenden sind gemäss BGE 133 V 563 im Rahmen von 50% AHV-rechtlich abzugsfähig.

Die Einkaufsbeiträge sind zu 100% in den Ziffern 280 bzw. 282 sowie den entsprechenden Vorkolonnen der Steuererklärung zu erfassen. Die Steuerbehörden melden den Ausgleichskassen automatisch den "Arbeitgeberanteil", welcher bei der AHV-Beitragsrechnung zu berücksichtigen ist.

Der "Arbeitgeberanteil" darf mangels gesetzlicher Grundlage nicht unter den Ziffern 110 - 119 der Steuererklärung eingesetzt werden. Damit korrekte Steuerausscheidungen sichergestellt werden können, ist ein Eintrag in den Ziffern 280 / 282 erforderlich.

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