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2. Abzugsberechtigte Beiträge
Die Beiträge an die Säule 3a als steuerlich begünstigte Form der Selbstvorsorge sind betragsmässig begrenzt. Sie umfassen nur die in der BVV3 (SR 831.461.3) festgelegten maximal zulässigen Beiträge. Sie werden periodisch angepasst.
Die Abzugsmöglichkeiten sind unterschiedlich, je nachdem, ob die steuerpflichtige Person bereits im Rahmen der 2. Säule versichert ist oder nicht. Es kann also nicht auf die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person (Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender) abgestellt werden. Entscheidend ist allein das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge; ob dieser Anschluss obligatorisch oder freiwillig erfolgte, ob die in der 2. Säule bestehende Vorsorge minimal oder maximal ausgestaltet ist, ist nicht von Bedeutung. So kann eine selbständigerwerbende Person durchaus in der 2. Säule versichert sein, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hingegen nicht, weil sein Jahreseinkommen den unteren Grenzbetrag der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht erreicht.
Wenn eine Person keine Beträge mehr in die 2. Säule einzahlt, weil sie das ordentliche AHV-Rentenalter bereits erreicht hat und eine BVG-Rente bezieht (passive Zugehörigkeit), kann sie bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit höchstens bis 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus Beiträge an die Säule 3a einzahlen, d.h. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3). Wenn eine Person im Rentenalter einer Vorsorgeeinrichtung angehört und weiterhin Beiträge entrichtet oder wegen eines Aufschubs der Auszahlung noch keine Rente bezieht, aber noch immer erwerbstätig ist (im Angestelltenverhältnis oder selbständigerwerbend) kann sie gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 jährlich Beiträge bis 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG leisten ("kleiner Abzug").
Es gelten folgende Maximalabzüge:
Bemes- sungs- jahre
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Erwerbstätige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, maximal (1) (2)
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Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, höchstens 20 % des Erwerbseinkommens, maximal jedoch (2)
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2009 2010
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Fr. 6'566.--
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Fr. 32'832.--
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2011 2012
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Fr. 6'682.--
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Fr. 33'408.--
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1)
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Der Maximalbeitrag darf jedoch das Nettoerwerbseinkommen (d.h. das Erwerbseinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/-NBUV-Beiträge, der Beiträge an die 2. Säule exkl. Zweitverdienerabzug) nicht übersteigen.
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2)
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Auch wenn Personen (bezogen auf ein Kalenderjahr) nicht während der ganzen Zeit der Erwerbstätigkeit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, können trotzdem auf allen Bestandteilen des Erwerbseinkommens Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Der Abzug darf jedoch für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, Fr. 6'682 (ab 2011) nicht übersteigen. Für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, beträgt der Abzug 20% des betreffenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch Fr. 33'408 (ab 2011). Ein Zusammenrechnen der beiden Höchstbeträge innerhalb desselben Jahres ist nicht zulässig. Pro Jahr kann deshalb auch in solchen Fällen insgesamt höchstens Fr. 33'408 (ab 2011) abgezogen werden.
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Ausgehend vom Normalfall beinhalten in den nachfolgenden Beispielen die Angaben "Jahreseinkommen unselbständig" (= Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) und "Selbständige Erwerbstätigkeit (= keine Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge).
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Beispiel 1:
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Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2006)
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Fr.
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32'000*
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Total Erwerbseinkommen 2006
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Fr.
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32'000
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Einlage in die Säule 3a 2006
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Fr.
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6'192
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* Pensionierung per 30.4.2006
Es erfolgt keine Kürzung auf Grund der Dauer der Erwerbstätigkeit. Die Einlage in die Säule 3a kann im vollen Umfang von Fr. 6'192 zum Abzug zugelassen werden.
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Beispiel 2:
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Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2006)
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Fr.
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32'000*
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Total Erwerbseinkommen 2006
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Fr.
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32'000
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Einlage in die Säule 3a 2006
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Fr.
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6'192
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Lohneinkommen unselbständig (1.9. - 31.12.2007)
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Fr.
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36'000*
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Total Erwerbseinkommen 2007
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Fr.
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36'000
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Einlage in die Säule 3a 2007
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Fr.
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6'365
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* Weltreise/Sprachaufenthalt 1.5.2006 - 31.8.2007
Es erfolgt keine Kürzung auf Grund des Auslandaufenthaltes von 16 Monaten. Die Einlagen in die Säule 3a von Fr. 6'192 bzw. 6'365 können in der Steuerperiode 2006 bzw. 2007 zum Abzug zugelassen werden.
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Beispiel 3:
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Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2007)
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Fr.
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32'000
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Selbständige Erwerbstätigkeit (ab 1.5.2007)
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Fr.
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130'000*
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Total Erwerbseinkommen 2007
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Fr.
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162'000
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Einlage in die Säule 3a 2007
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Fr.
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32'000
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* 1. Geschäftsjahr vom 1.5. - 31.12.2007, Gewinn 130'000
Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. Fr. 6'365 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich vorliegend ergebende Abzug von Fr. 32'365 (Fr. 6'365 plus 20% von Fr. 130'000) wird gekürzt auf das Maximum von Fr. 31'824.
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Beispiel 4:
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Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 31.10.2007)
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Fr.
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32'000
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Selbständige Erwerbstätigkeit (ab 1.11.2007)
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Fr.
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0*
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Total Erwerbseinkommen 2007
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Fr.
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32'000
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Einlage in die Säule 3a 2007
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Fr.
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10'000
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*
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1. Geschäftsjahr vom 1.11.2007 - 31.12.2008; der Gewinn von Fr. 140'000 wird vollumfänglich in der Steuerperiode 2008 erfasst (kein Abschluss im 2007 erforderlich bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im 4. Quartal) Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. Fr. 6'365 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des in der Bemessungsperiode enthaltenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich vorliegend ergebende Abzug von Fr. 6'365 (Fr. 6'365 plus 20% von Fr. 0) kann zum Abzug zugelassen werden. In der Steuerperiode 2008 kann ein Abzug von Fr. 28'000 gewährt werden (20% des Gewinnes 2007/2008 von Fr. 140'000).
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Erzielt eine steuerpflichtige Person innerhalb der gleichen Steuerperiode Einkommen aus verschiedenen Quellen, z.B. aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ist ein Abzug für Beiträge der Säule 3a maximal in jenem Umfang möglich, wie tatsächlich Erwerbseinkommen erzielt wurde.
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Beispiel 1:
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Lohneinkommen unselbständig
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Fr.
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37'000
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Selbständige Erwerbstätigkeit
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Fr.
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- 33'000
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Verrechenbarer Verlust aus Vorperiode
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Fr.
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- 19'000
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Total Erwerbseinkommen
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Fr.
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- 15'000
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Es kann kein Abzug für Beiträge der Säule 3a gewährt werden.
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Beispiel 2:
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Lohneinkommen unselbständig
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Fr.
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37'000
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Selbständige Erwerbstätigkeit
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Fr.
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- 14'000
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Verrechenbarer Verlust aus Vorperiode
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Fr.
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- 19'000
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Total Erwerbseinkommen
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Fr.
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4'000
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Es kann ein Abzug für Beiträge der Säule 3a von max. Fr. 4'000 gewährt werden.
Als massgebendes Erwerbseinkommen, das für die Bestimmung des Maximalabzuges von 20 % zu beachten ist, gilt bei Unselbständigerwerbenden das gesamte Nettoerwerbseinkommen (Bruttoeinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/NBUV-Beiträge), bei Selbständigerwerbenden der steuerlich bereinigte Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge. Resultiert aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust, kann keine Säule 3a gebildet werden (LGVE 1996 II Nr. 16).
Bei Ehepaaren sind für die Höhe des Abzugs die jeweiligen Verhältnisse beim einzelnen Ehegatten massgebend. Die Abzugsberechtigung kann somit für die beiden Ehegatten verschieden sein. Der Vorsorgevertrag muss auf den Ehegatten persönlich lauten.
Für zu viel bezahlte Beiträge entfällt nicht nur die steuerliche Abzugsberechtigung, sondern diese gehören überhaupt nicht zur Säule 3a. Sie gelten als freie Sparguthaben im Rahmen der Säule 3b und werden steuerlich entsprechend behandelt, d.h. überschiessende Beiträge stellen freies Sparen dar; sie sind beim Vermögen aufzurechnen.
Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung haben die Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen der Vorsorgenehmerin bzw. dem Vorsorgenehmer die zu viel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Diese Rückerstattung darf jedoch nur aufgrund einer von den Steuerbehörden erstellten Abrechnung erfolgen; eine Rückerstattung auf blosses Ersuchen der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers hin ist ausgeschlossen, da die Vorsorgegelder grundsätzlich gebunden sind. Der steuerpflichtigen Person ist deshalb ein entsprechendes Schreiben zuzustellen (vgl. Musterbrief nachfolgend).
Bei Selbständigerwerbenden ist die Rechtskraft der Veranlagung abzuwarten, da erst in diesem Zeitpunkt die Höhe des Maximalbeitrages feststeht.
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Steueramt
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_________________________
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(Ort und Datum)
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Feststellung von überhöhten Prämienbeiträgen an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)
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Sehr geehrte
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Bei Ihrer Veranlagung für die Steuerjahre haben wir feststellen müssen, dass Sie zu hohe Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) einbezahlt haben. Gemäss der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV3) sind für das Bemessungsjahr nnnn höchstens folgende Beiträge abziehbar:
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Erwerbstätige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, maximal Fr. x'xxx.--
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-
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Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal Fr. xx'xxx.--
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(Vgl. auch Wegleitung zur Steuererklärung Ziff. 260/261).
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In den massgeblichen Bemessungsjahren haben Sie folgende überhöhte Beträge geleistet:
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Geleistete Beiträge
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Abziehbare Beiträge
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Zuviel bezahlte Beiträge
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nnnn
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Fr.
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xx'xxx.--
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Fr.
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xx'xxx.--
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Fr.
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xx'xxx.--
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Da der Umfang der Abzugsberechtigung zugleich auch der Höhe der zulässigen Beiträge entspricht, haben wir die zuviel bezahlten Beiträge als steuerbare Vermögensbestandteile aufgerechnet.
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Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden fordern wir Sie gleichzeitig auf, Ihr Vorsorgekonto entsprechend berichtigen zu lassen und beim Vorsorgeträger (Bankstiftung, Versicherungsgesellschaft) eine Rückzahlung der zuviel bezahlten Beiträge zu verlangen. Aufgrund dieser steuerlichen Bestätigung ist der Vorsorgeträger hiezu sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Die Rückzahlung ist vom Vorsorgeträger bei der Ausstellung der Bescheinigung über Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) für das laufende Jahr ausdrücklich zu bestätigen.
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Freundliche Grüsse
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