Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
WWW.STEUERN.LU.CH
 Suche
 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Voraussetzungen
 Abzugsberechtigte Beiträge
 Bescheinigung
 Bemessung
 Steuerausscheidung
 Checkliste
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
 Feedback
 Steuern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen StG § 40 Nr. 5 

2. Abzugsberechtigte Beiträge

Die Beiträge an die Säule 3a als steuerlich begünstigte Form der Selbstvorsorge sind betragsmässig begrenzt. Sie umfassen nur die in der BVV3 (SR 831.461.3) festgelegten maximal zulässigen Beiträge. Sie werden periodisch angepasst.

Die Abzugsmöglichkeiten sind unterschiedlich, je nachdem, ob die steuerpflichtige Person bereits im Rahmen der 2. Säule versichert ist oder nicht. Es kann also nicht auf die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person (Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender) abgestellt werden. Entscheidend ist allein das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge; ob dieser Anschluss obligatorisch oder freiwillig erfolgte, ob die in der 2. Säule bestehende Vorsorge minimal oder maximal ausgestaltet ist, ist nicht von Bedeutung. So kann eine selbständigerwerbende Person durchaus in der 2. Säule versichert sein, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hingegen nicht, weil sein Jahreseinkommen den unteren Grenzbetrag der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht erreicht.

Wenn eine Person keine Beträge mehr in die 2. Säule einzahlt, weil sie das ordentliche AHV-Rentenalter bereits erreicht hat und eine BVG-Rente bezieht (passive Zugehörigkeit), kann sie bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit höchstens bis 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus Beiträge an die Säule 3a einzahlen, d.h. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3). Wenn eine Person im Rentenalter einer Vorsorgeeinrichtung angehört und weiterhin Beiträge entrichtet oder wegen eines Aufschubs der Auszahlung noch keine Rente bezieht, aber noch immer erwerbstätig ist (im Angestelltenverhältnis oder selbständigerwerbend) kann sie gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 jährlich Beiträge bis 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG leisten ("kleiner Abzug").

Es gelten folgende Maximalabzüge:

Bemes-
sungs-
jahre
Erwerbstätige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören,
maximal (1) (2)
Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, höchstens 20 % des Erwerbseinkommens,
maximal jedoch (2)
2009
2010
Fr. 6'566.-- Fr. 32'832.--
2011
2012
Fr. 6'682.-- Fr. 33'408.--

1) Der Maximalbeitrag darf jedoch das Nettoerwerbseinkommen (d.h. das Erwerbseinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/-NBUV-Beiträge, der Beiträge an die 2. Säule exkl. Zweitverdienerabzug) nicht übersteigen.
2) Auch wenn Personen (bezogen auf ein Kalenderjahr) nicht während der ganzen Zeit der Erwerbstätigkeit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, können trotzdem auf allen Bestandteilen des Erwerbseinkommens Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Der Abzug darf jedoch für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, Fr. 6'682 (ab 2011) nicht übersteigen. Für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, beträgt der Abzug 20% des betreffenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch Fr. 33'408 (ab 2011). Ein Zusammenrechnen der beiden Höchstbeträge innerhalb desselben Jahres ist nicht zulässig. Pro Jahr kann deshalb auch in solchen Fällen insgesamt höchstens Fr. 33'408 (ab 2011) abgezogen werden.

Ausgehend vom Normalfall beinhalten in den nachfolgenden Beispielen die Angaben "Jahreseinkommen unselbständig" (= Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) und "Selbständige Erwerbstätigkeit (= keine Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge).

Beispiel 1:        
Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2006)   Fr. 32'000*
Total Erwerbseinkommen 2006 Fr. 32'000
Einlage in die Säule 3a 2006 Fr. 6'192

* Pensionierung per 30.4.2006

Es erfolgt keine Kürzung auf Grund der Dauer der Erwerbstätigkeit. Die Einlage in die Säule 3a kann im vollen Umfang von Fr. 6'192 zum Abzug zugelassen werden.

Beispiel 2:        
Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2006) Fr. 32'000*
Total Erwerbseinkommen 2006 Fr. 32'000
Einlage in die Säule 3a 2006 Fr. 6'192
Lohneinkommen unselbständig (1.9. - 31.12.2007) Fr. 36'000*
Total Erwerbseinkommen 2007 Fr. 36'000
Einlage in die Säule 3a 2007 Fr. 6'365

* Weltreise/Sprachaufenthalt 1.5.2006 - 31.8.2007

Es erfolgt keine Kürzung auf Grund des Auslandaufenthaltes von 16 Monaten. Die Einlagen in die Säule 3a von Fr. 6'192 bzw. 6'365 können in der Steuerperiode 2006 bzw. 2007 zum Abzug zugelassen werden.

Beispiel 3:        
Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2007) Fr. 32'000
Selbständige Erwerbstätigkeit (ab 1.5.2007) Fr. 130'000*
Total Erwerbseinkommen 2007 Fr. 162'000
Einlage in die Säule 3a 2007 Fr. 32'000

* 1. Geschäftsjahr vom 1.5. - 31.12.2007, Gewinn 130'000

Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. Fr. 6'365 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich vorliegend ergebende Abzug von Fr. 32'365 (Fr. 6'365 plus 20% von Fr. 130'000) wird gekürzt auf das Maximum von Fr. 31'824.

Beispiel 4:        
Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 31.10.2007) Fr. 32'000
Selbständige Erwerbstätigkeit (ab 1.11.2007) Fr. 0*
Total Erwerbseinkommen 2007 Fr. 32'000
Einlage in die Säule 3a 2007 Fr. 10'000

* 1. Geschäftsjahr vom 1.11.2007 - 31.12.2008; der Gewinn von Fr. 140'000 wird vollumfänglich in der Steuerperiode 2008 erfasst (kein Abschluss im 2007 erforderlich bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im 4. Quartal)
Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. Fr. 6'365 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des in der Bemessungsperiode enthaltenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich vorliegend ergebende Abzug von Fr. 6'365 (Fr. 6'365 plus 20% von Fr. 0) kann zum Abzug zugelassen werden. In der Steuerperiode 2008 kann ein Abzug von Fr. 28'000 gewährt werden (20% des Gewinnes 2007/2008 von Fr. 140'000).

    

Erzielt eine steuerpflichtige Person innerhalb der gleichen Steuerperiode Einkommen aus verschiedenen Quellen, z.B. aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ist ein Abzug für Beiträge der Säule 3a maximal in jenem Umfang möglich, wie tatsächlich Erwerbseinkommen erzielt wurde.

Beispiel 1:        
Lohneinkommen unselbständig Fr. 37'000
Selbständige Erwerbstätigkeit Fr. - 33'000
Verrechenbarer Verlust aus Vorperiode Fr. - 19'000
Total Erwerbseinkommen Fr. - 15'000

Es kann kein Abzug für Beiträge der Säule 3a gewährt werden.

Beispiel 2:        
Lohneinkommen unselbständig Fr. 37'000
Selbständige Erwerbstätigkeit Fr. - 14'000
Verrechenbarer Verlust aus Vorperiode Fr. - 19'000
Total Erwerbseinkommen Fr. 4'000

Es kann ein Abzug für Beiträge der Säule 3a von max. Fr. 4'000 gewährt werden.


Als massgebendes Erwerbseinkommen, das für die Bestimmung des Maximalabzuges von 20 % zu beachten ist, gilt bei Unselbständigerwerbenden das gesamte Nettoerwerbseinkommen (Bruttoeinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/NBUV-Beiträge), bei Selbständigerwerbenden der steuerlich bereinigte Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge. Resultiert aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust, kann keine Säule 3a gebildet werden (LGVE 1996 II Nr. 16).

Bei Ehepaaren sind für die Höhe des Abzugs die jeweiligen Verhältnisse beim einzelnen Ehegatten massgebend. Die Abzugsberechtigung kann somit für die beiden Ehegatten verschieden sein. Der Vorsorgevertrag muss auf den Ehegatten persönlich lauten.

Für zu viel bezahlte Beiträge entfällt nicht nur die steuerliche Abzugsberechtigung, sondern diese gehören überhaupt nicht zur Säule 3a. Sie gelten als freie Sparguthaben im Rahmen der Säule 3b und werden steuerlich entsprechend behandelt, d.h. überschiessende Beiträge stellen freies Sparen dar; sie sind beim Vermögen aufzurechnen.

Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung haben die Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen der Vorsorgenehmerin bzw. dem Vorsorgenehmer die zu viel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Diese Rückerstattung darf jedoch nur aufgrund einer von den Steuerbehörden erstellten Abrechnung erfolgen; eine Rückerstattung auf blosses Ersuchen der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers hin ist ausgeschlossen, da die Vorsorgegelder grundsätzlich gebunden sind. Der steuerpflichtigen Person ist deshalb ein entsprechendes Schreiben zuzustellen (vgl. Musterbrief nachfolgend).

Bei Selbständigerwerbenden ist die Rechtskraft der Veranlagung abzuwarten, da erst in diesem Zeitpunkt die Höhe des Maximalbeitrages feststeht.     

Steueramt      
                 
_________________________      
                 
(Ort und Datum)      
                 
                 
                 
Feststellung von überhöhten Prämienbeiträgen an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)
                 
                 
Sehr geehrte
                 
Bei Ihrer Veranlagung für die Steuerjahre haben wir feststellen müssen, dass Sie zu hohe Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) einbezahlt haben. Gemäss der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV3) sind für das Bemessungsjahr nnnn höchstens folgende Beiträge abziehbar:
                 
-   Erwerbstätige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, maximal Fr. x'xxx.--
-   Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal Fr. xx'xxx.--
   
(Vgl. auch Wegleitung zur Steuererklärung Ziff. 260/261).
   
In den massgeblichen Bemessungsjahren haben Sie folgende überhöhte Beträge geleistet:
   
  Geleistete Beiträge Abziehbare Beiträge Zuviel bezahlte Beiträge
nnnn Fr. xx'xxx.-- Fr. xx'xxx.-- Fr. xx'xxx.--
                 
Da der Umfang der Abzugsberechtigung zugleich auch der Höhe der zulässigen Beiträge entspricht, haben wir die zuviel bezahlten Beiträge als steuerbare Vermögensbestandteile aufgerechnet.
   
Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden fordern wir Sie gleichzeitig auf, Ihr Vorsorgekonto entsprechend berichtigen zu lassen und beim Vorsorgeträger (Bankstiftung, Versicherungsgesellschaft) eine Rückzahlung der zuviel bezahlten Beiträge zu verlangen. Aufgrund dieser steuerlichen Bestätigung ist der Vorsorgeträger hiezu sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Die Rückzahlung ist vom Vorsorgeträger bei der Ausstellung der Bescheinigung über Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) für das laufende Jahr ausdrücklich zu bestätigen.
   
   
Freundliche Grüsse

  

Seite drucken Nach oben