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4. Bemessung
Es dürfen nur die im entsprechenden Bemessungsjahr tatsächlich bezahlten Beiträge abgezogen werden.
Es können keine Zahlungen vor- oder nachgeholt und mit in anderen Jahren nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.
Die Beiträge an die Säule 3a sind an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Es dürfen deshalb erst dann Einzahlungen in die Säule 3a getätigt werden, wenn die betreffende Person erwerbstätig ist, d.h. im betreffenden Bemessungsjahr muss (ordentliches) Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte (z.B. Arbeitslosen- oder übrige Taggelder, jedoch keine Renten) vorhanden sein, von dem die Beiträge an die Säule 3a abgezogen werden können.
Im Sinne einer Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens ist nicht mehr von Bedeutung, ob die Beiträge an die Säule 3a vor, während oder nach Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Bemessungsjahr getätigt wurden. Liegt also die geforderte Bescheinigung vor, müssen nicht mehr Zahlungsbelege einverlangt werden.
Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Auslandaufenthalt, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten, sofern in der betreffenden Steuerperiode Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erzielt werden. Arbeitslose können, solange sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, Beiträge in die Säule 3a einzahlen. Die Abzugsberechtigung bleibt demnach bis zum Wegfall der Arbeitslosenentschädigung bestehen. Mit der Aussteuerung entfällt die Abzugsberechtigung.
Ausgeschlossen sind Beiträge an die Säule 3a beim Bezug einer IV-Rente (StR 1997, 299).
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