|
3. Bescheinigung der Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Die steuerpflichtige Person hat in jedem Fall eine Bescheinigung über die geltend gemachten Abzüge vorzulegen.
Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, ihren Vorsorgenehmern die geleisteten Beiträge für anerkannte Vorsorgeformen zu bescheinigen.
|