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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
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 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
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 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
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 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Voraussetzungen
 Abzugsberechtigte Beiträge
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 Weisungen StG § 40 Nr. 5 

Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)

Vgl. auch KS der EStV Nr. 18 vom 17. Juli 2008 betreffend steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen

1. Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Abzug von Beiträgen an die Säule 3a sind:

  • Ordentliches Rentenalter (Männer 65, Frauen 64) nach Art. 31 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) noch nicht erreicht;
  • Erwerbstätigkeit der steuerpflichtigen Person

Bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus können Beiträge noch längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters geleistet werden (Art. 7 Abs. 3 BVV3; SR 831.461.3).

Der Abzug von Beiträgen an die Säule 3a bedingt grundsätzlich die Abrechnung eines Einkommens über die AHV (s. auch Ziff. 4 hinten). Bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus können Beiträge auch abgezogen werden, wenn das entsprechende Einkommen von der Beitragspflicht nach Art. 6quater AHVV (SR 831.101) befreit ist. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft- oder Landwirtschaftsbetrieb des anderen Ehegatten wird ein Abzug nur gewährt, wenn für den mitarbeitenden Ehegatten Lohn mit der AHV abgerechnet wird, sofern eine Abrechnung möglich ist.

Wer eine Erwerbstätigkeit als Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat ausübt, kann von den Verwaltungsratshonoraren Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Verwaltungsratshonorare müssen mit der AHV abgerechnet werden.

Nicht Erwerbstätige können den Abzug für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen nicht beanspruchen. Ihnen steht jedoch ein erhöhter Versicherungsabzug zu (vgl. LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 6).

Ehepaare können den Abzug von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen bei erfüllten Voraussetzungen für jeden Ehegatten gesondert beanspruchen.

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