Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
WWW.STEUERN.LU.CH
 Suche
 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
 Feedback
 Steuern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen StG § 40 Nr. 11 

Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten

1. Staats- und Gemeindesteuern

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom kleineren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, bis und mit Steuerperiode 2010 Fr. 4'500.--, ab Steuerperiode 2011 Fr. 4'700.-- abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden (§ 40 Abs. 2 StG).

Als Erwerbseinkommen im Sinn von § 40 Abs. 2 StG gilt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinterbliebenen-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Nichtbetriebsunfallversicherung und Erwerbsersatzordnung sowie die (ordentlichen und ausserordentlichen) Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als Erwerbseinkommen der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen (§ 13 Abs. 1 StV).

Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (§ 13 Abs. 2 StV). Als Erwerbseinkommen gelten auch die Bezüge aus Verwaltungsratstätigkeit.

Beläuft sich das Nettoerwerbseinkommen nach Abzug der Gewinnungskosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 1-4) und allfälliger Beiträge an die 2. Säule und die Säule 3a (vgl. LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 4 und Nr. 5) auf einen geringeren Betrag als Fr. 4'500.-- (bis und mit Steuerperiode 2010) bzw. Fr. 4'700.-- (ab Steuerperiode 2011), kann nur dieser verbleibende Betrag in Abzug gebracht werden (§ 13 Abs. 3 StV).

Dieser Abzug kann auch bei Heimarbeit geltend gemacht werden. Bezieht ein Ehegatte nicht ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sondern z.B. lediglich eine AHV- oder IV-Rente, ist der Abzug nicht zu gewähren (VGE vom 24.3.1995 i.S. D.).    

Das Einkommen des zweitverdienenden Ehegatten ist, auch wenn es den Abzug nicht übersteigt, unter der entsprechenden Ziffer der Steuererklärung einzusetzen, damit bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die AHV-Beitragsmeldung erstattet werden kann. Zudem werden spätere Abklärungen, ob die Voraussetzungen für den Bezug einer Nachsteuer und Busse gegeben sind, erleichtert.

Arbeitet ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Umfang im Beruf oder im Betrieb des andern Ehegatten mit, können von dessen Erwerbseinkommen bis und mit Steuerperiode 2010 Fr. 4'500.--, ab Steuerperiode 2011 Fr. 4'700.-- abgezogen werden.

Bei Mitarbeit im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist der Abzug zulässig, wenn eine erhebliche Mitarbeit des Ehepartners in einem oder mehreren Berufen oder Betrieben des anderen Ehepartners gegeben ist. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einer Drittperson hierfür ein Lohn mindestens in der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar direkte Bundessteuer, Art. 33 N 27).

Bei Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners (z.B. Hauswarttätigkeit) kann der Abzug nur gewährt werden, wenn eine erhebliche und regelmässige Mitarbeit in der Tätigkeit des anderen Ehepartners vertraglich vorgesehen ist.

Wird der Nachweis einer erheblichen Mitarbeit nicht erbracht, ist der Abzug zu verweigern (StR 1993, 52).     

2. Direkte Bundessteuer

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent abgezogen, jedoch

Steuerperiode
bis 2010

Steuerperiode
2011

Steuerperiode
2012

   
mindestens

Fr.   7'600.--

Fr.   8'100.--

Fr.   8'100.--

höchstens

Fr. 12'500.--

Fr. 13'200.--

Fr. 13'400.--

Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Art. 33 Abs. 1 d-f DBG.

Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

Für den Abzug von Ehepaaren s. ferner LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 1 Ziff. 2.

Seite drucken Nach oben