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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 BetreibungsbeamtInnen/ KonkursbeamtInnen
 PosthalterInnen
 Urkundspersonen
 FriedensrichterInnen
 Krankenkassen-KassiererInnen
 Pastoraldienst
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
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 Weisungen StG § 24 Nr. 3 

Einkommen diverser Berufsgattungen

1. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte sowie Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte

Bei Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten mit Sportelnbesoldung ist abzuklären, ob neben den Gebühren Bezüge von der Gemeinde, die in einer Pauschalvergütung oder einer Entschädigung je Betreibungsnummer sowie einer Unkostenabgeltung (z.B. Büroentschädigung, Entschädigung für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Büros, für Büromaterial usw.) bestehen können, erzielt worden sind. Sie sind bei der zuständigen Gemeindekanzlei zu erfragen.

Für die Veranlagung von Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten mit Sportelnbesoldung gelten folgende Ansätze:

a) Bei Betreibungsämtern mit weniger als 1'500 Betreibungsnummern im Jahr ist das steuerpflichtige Einkommen aus dem Betreibungsamt folgendermassen zu ermitteln:
                   
  ab 2002: Betreibungsnummern pro Jahr: Bis und mit 499
von 500 bis und mit 999
von 1'000 bis und mit 1'499
Fr. 47.--
Fr. 53.--
Fr. 59.--
                   
  In diesen Sätzen sind die Bezüge von der Gemeinde, die in einer Pauschalvergütung oder einer Entschädigung je Betreibungsnummer sowie einer Unkostenabgeltung (z.B. Büroentschädigung, Entschädigung für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Büros, für Büromaterial usw.) bestehen können, nicht inbegriffen. Sie sind deshalb bei der zuständigen Gemeindekanzlei zu erfragen und zu dem nach der Pauschale sich ergebenden Erwerbseinkommen voll hinzuzurechnen. Von diesen Bruttobezügen (Gebührenbezüge zuzüglich Gesamtvergütung der Gemeinde) sind entsprechend der für die AHV-Beitragserhebung geltenden Regelung Unkosten in Höhe von 25 %, höchstens aber Fr. 2'500.-- in Abzug zu bringen.
                   
b) Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte mit mehr als 1'500 Betreibungsnummern im Jahr haben die tatsächlichen Bezüge nachzuweisen und die Gewinnungskosten zu belegen.
                   
                   
c) Zuständigkeit für die Veranlagung der Betreibungsbeamtinnen- und -beamten:
Beschäftigen Betreibungsbeamtinnen und -beamte eigenes Personal und rechnen sie deswegen direkt mit der Ausgleichskasse ab, werden sie unabhängig vom erzielten Umsatz durch die Veranlagungsabteilung Selbständigerwerbende veranlagt.
                   
d) Die nicht vollamtlichen Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten vom Staat für jeden erledigten Konkursfall und jede erledigte Grundpfandverwertung eine Zulage von 60 % zu den ordentlichen Gebühren. Ausserordentliche Gebühren (Art. 1 Abs. 2 Gebührenverordnung zum SchKG, SR 281.35) und Gebühren für anspruchsvolle Verfahren (Art. 47 Gebührenverordnung zum SchKG) sind dagegen nicht zulagenberechtigt.
                   

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