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Einkommen diverser Berufsgattungen
1. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte sowie Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte
Bei Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten mit Sportelnbesoldung ist abzuklären, ob neben den Gebühren Bezüge von der Gemeinde, die in einer Pauschalvergütung oder einer Entschädigung je Betreibungsnummer sowie einer Unkostenabgeltung (z.B. Büroentschädigung, Entschädigung für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Büros, für Büromaterial usw.) bestehen können, erzielt worden sind. Sie sind bei der zuständigen Gemeindekanzlei zu erfragen.
Für die Veranlagung von Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten mit Sportelnbesoldung gelten folgende Ansätze:
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a)
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Bei Betreibungsämtern mit weniger als 1'500 Betreibungsnummern im Jahr ist das steuerpflichtige Einkommen aus dem Betreibungsamt folgendermassen zu ermitteln:
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ab 2002:
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Betreibungsnummern pro Jahr:
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Bis und mit 499 von 500 bis und mit 999 von 1'000 bis und mit 1'499
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Fr. 47.-- Fr. 53.-- Fr. 59.--
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In diesen Sätzen sind die Bezüge von der Gemeinde, die in einer Pauschalvergütung oder einer Entschädigung je Betreibungsnummer sowie einer Unkostenabgeltung (z.B. Büroentschädigung, Entschädigung für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Büros, für Büromaterial usw.) bestehen können, nicht inbegriffen. Sie sind deshalb bei der zuständigen Gemeindekanzlei zu erfragen und zu dem nach der Pauschale sich ergebenden Erwerbseinkommen voll hinzuzurechnen. Von diesen Bruttobezügen (Gebührenbezüge zuzüglich Gesamtvergütung der Gemeinde) sind entsprechend der für die AHV-Beitragserhebung geltenden Regelung Unkosten in Höhe von 25 %, höchstens aber Fr. 2'500.-- in Abzug zu bringen.
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b)
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Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte mit mehr als 1'500 Betreibungsnummern im Jahr haben die tatsächlichen Bezüge nachzuweisen und die Gewinnungskosten zu belegen.
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c)
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Zuständigkeit für die Veranlagung der Betreibungsbeamtinnen- und -beamten: Beschäftigen Betreibungsbeamtinnen und -beamte eigenes Personal und rechnen sie deswegen direkt mit der Ausgleichskasse ab, werden sie unabhängig vom erzielten Umsatz durch die Veranlagungsabteilung Selbständigerwerbende veranlagt.
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d)
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Die nicht vollamtlichen Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten vom Staat für jeden erledigten Konkursfall und jede erledigte Grundpfandverwertung eine Zulage von 60 % zu den ordentlichen Gebühren. Ausserordentliche Gebühren (Art. 1 Abs. 2 Gebührenverordnung zum SchKG, SR 281.35) und Gebühren für anspruchsvolle Verfahren (Art. 47 Gebührenverordnung zum SchKG) sind dagegen nicht zulagenberechtigt.
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