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4. Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Das Einkommen der Friedensrichterinnen und Friedensrichter besteht aus den von den Parteien für das friedensrichterliche Verfahren zu bezahlenden Gebühren. Daneben wird von den meisten Gemeinden ein Fixum ausgerichtet, das je nach Einwohnerzahl abgestuft ist. Nötigenfalls sind für das Einkommen Belege (Bescheinigung der Gemeinde, Fotokopie des Protokollbuches) einzuverlangen. Die Auslagen für Porti, Telefon, usw. werden nicht separat entschädigt. Es kann der Pauschalabzug für Gewinnungskosten aus Nebenerwerb (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) gewährt werden.
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