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5. Krankenkassen-Kassiererinnen und Krankenkassen-Kassierer
Es ist von Bedeutung, ob die Krankenkassen-Kassiererinnen und Krankenkassen-Kassierer von der Zentralverwaltung oder von der Sektion entschädigt werden. Ersichtlich ist dies aus dem Lohnausweis. Wird die Vergütung von der Zentralverwaltung ausgerichtet, ist ein Abzug für Gewinnungskosten zu gewähren. Werden die Kassiererinnen und Kassierer von der jeweiligen Sektion voll entschädigt, so erhalten sie in der Regel nur ca. 80 % der von der Zentralverwaltung überwiesenen Provisionen, während aus den restlichen 20 % die Unkosten der Vorstände und der jeweiligen Kassiererinnen und Kassierer der betreffenden Sektionen bestritten werden. In diesem Fall haben die Kassiererinnen und Kassierer keinen Anspruch auf einen Unkostenabzug, weil ihre Auslagen von den Sektionen getragen werden. Es gibt aber auch Sektionen, die überhaupt keine Spesenvergütungen ausrichten oder die Spesen nur teilweise vergüten. Im letzteren Fall müssen diese Spesenvergütungen zum ausgewiesenen Lohn hinzugerechnet und davon die übrigen mit der Berufsausübung erforderlichen Kosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) abgerechnet werden.
Bei Entlöhnung der Krankenkassen-Kassiererinnen und Krankenkassen-Kassierer durch die Sektionen müssen die Verhältnisse im konkreten Einzelfall durch die Veranlagungsbehörde abgeklärt werden.
5.1 Ausweispflicht
Über die Bezüge ist ein von den zuständigen Organen (Zentralverwaltung oder Sektionsvorstand) unterzeichneter Lohnausweis einzureichen.
5.2 Übrige Berufsunkosten
Gemäss § 33 Abs. 2 StG kann eine unselbständigerwerbende Person für ihre übrigen Berufsunkosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) entweder einen pauschalen Abzug oder an dessen Stelle den Abzug der tatsächlichen, höheren, nachgewiesenen Kosten verlangen. Dies gilt auch für die Krankenkassen-Kassiererin und den Krankenkassen-Kassier. Machen diese Personen von der Möglichkeit Gebrauch, die ausgewiesenen höheren übrigen Berufsunkosten in Abzug zu bringen, kann ihnen der Pauschalabzug für übrige Gewinnungskosten nicht zusätzlich gewährt werden.
5.3 Besonderer Spesenabzug
Wird ein Teil der Unkosten separat vergütet, ist die Unkostenvergütung zur ordentlichen Arbeitsentschädigung hinzuzurechnen. Von der so ermittelten Bruttovergütung sind die tatsächlichen Unkosten in Abzug zu bringen.
Zur Kontrolle können die von der Ausgleichskasse akzeptierten Unkostenpauschalansätze herangezogen werden (vgl. Merkblatt der Ausgleichskasse Luzern: Beitragspflicht der Krankenkassen-Sektionen):
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Bruttovergütung pro Jahr bis
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Fr. 10'000.--
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25%
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Bruttovergütung pro Jahr für weitere
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Fr. 10'000.--
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15%
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Bruttovergütung pro Jahr zusätzlich für alle Beträge über
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Fr. 20'000.--
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10%
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Durch diese pauschalen Unkostenabzüge sind grundsätzlich sämtliche Spesen, die mit der Kassenführung verbunden sind, wie Auslagen für Büroraum, Licht, Heizung, Reinigung und diverse jährlich wiederkehrende kleine Aufwendungen sowie Abschreibungen auf Büromobiliar (Schreibpult, Schreib und Rechenmaschine, Formularschrank usw.), abgegolten. Allfällige Mehraufwendungen (z.B. bei Beschäftigung von Drittpersonen im Falle länger dauernder Krankheit usw.) können, wenn sie entsprechend ausgewiesen werden, noch zusätzlich abgegolten werden.
In den pauschalen Unkostenabzügen sind die Fahrspesen, die einer Krankenkassenkassiererin oder einem Krankenkassen-Kassierer bei der Ausübung ihrer oder seiner nebenberuflichen Tätigkeit entstehen, berücksichtigt. Will die steuerpflichtige Person diese Regelung nicht gegen sich gelten lassen, so muss sie auf die Gewährung des pauschalen Unkostenabzuges verzichten und ihre tatsächlichen, berufsbedingten Auslagen nachweisen und deren Abzug beanspruchen.
Werden die Unkosten restlos vergütet und erscheinen die als Unkostenersatz bezeichneten Leistungen als übersetzt, wird von der Ausgleichskasse überprüft, ob diese Leistungen den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen oder ob darin Lohnbestandteile enthalten sind.
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