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6. Besteuerung von im Pastoraldienst stehenden Personen
Der Privatanteil an den Naturalleistungen der Kirchgemeinde (u.a. Wohnung, Elektrizität, Heizung usw.) ist im Lohnausweis mit dem Marktwert aufzuführen. Werden die Bezüge ungenügend bewertet, hat die Veranlagungsbehörde dies richtigzustellen.
Da Messstipendien nach Kirchenrecht für karitative Zwecke verwendet werden müssen, sind sie steuerfrei und in der Steuererklärung nicht zu deklarieren.
Die Entschädigungen aus dem Lernvikariat im Rahmen der Ausbildung der reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Im Gegensatz zu Stipendien, welche aus öffentlichen oder privaten Mitteln bedingungslos gewährt sind, stehen die Entschädigungen aus dem Lernvikariat im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Gewinnungskosten (Angaben auf dem Formular Zusammenstellung Berufsauslagen oder separate Aufstellung)
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Falls Geistliche ihre Hausangestellten auch für die pfarramtlichen Verrichtungen (Bedienung von Telefon und Pforte, Kirchenwäsche, Pflege von Studier-, Wart- und Gastzimmer, Sekretariatsarbeiten) entlöhnen und hiefür keine Vergütung erhalten oder auch keine direkte Lohnzahlung an die Hausangestellten ausgerichtet wird, kann maximal die Hälfte des Bar- und Naturallohnes unter der Position besondere Berufsauslagen abgezogen werden.
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Sofern die Kirchgemeinde oder andere keinen Betrag an die Autohaltung ausrichten, sind für pfarramtliche Fahrten die Fahrkosten auszuweisen (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 1).
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Die Kosten für Fachliteratur werden mit dem pauschalen Abzug für die übrige Berufsunkosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) abgegolten. Wer diesen Betrag übersteigende Auslagen geltend machen will, hat diese mit Belegen nachzuweisen.
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