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3. Urkundspersonen
Die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber haben ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit dem Fragebogen für Selbständigerwerbende auszuweisen. Nötigenfalls sind Belege über Einnahmen und Ausgaben, z.B. Fotokopie des Protokollbuches für die Tätigkeit als Urkundsperson einzuverlangen. Das Notariatsgeheimnis kann durch Abdecken der Parteien gewahrt werden. Falls die Gemeinde die Richtlinien für die Abgeltung des Notariats des Gemeindeammänner- Verbandes vom Juni 1996 anwendet, kann auch die Abrechnung mit der Gemeinde einverlangt werden. Pauschalabzüge für Gewinnungskosten sind nicht zulässig.
Bei den Notarinnen und Notaren können Belege wie beispielsweise eine Fotokopie des Protokollbuchs für den Nachweis der Einnahmen einverlangt werden. Das Notariatsgeheimnis kann durch Abdecken der Parteien gewahrt werden. Notarinnen und Notare haben aufgrund der Weisungen der Aufsichtsbehörde stets die vollen Notariatsgebühren zu kassieren, auch wenn die Urkunden von Dritten vorbereitet werden. Pauschalabzüge für Gewinnungskosten sind nicht zulässig.
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