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Ersatzeinkünfte
Ersatzeinkünfte im Sinne von § 30 Unterabs. a StG sind Leistungen, die an Stelle des Erwerbseinkommens treten und nicht Vorsorgecharakter aufweisen (vgl. LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 1 ff.), wie z.B. Lohn- und Verdienstersatz, Mutterschaftsentschädigungen, Bezüge aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder oder Renten aus Kranken- und Unfallversicherung, Ruhegehälter, Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis, Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden usw.
1. Einkünfte aus Arbeitslosenversicherung
Über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung wird den Versicherten von der Kasse eine Bescheinigung abgegeben (vgl. Form. llb der EStV). Die Arbeitslosenkassen sind gemäss einer Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) vom 7.3.2000 gegenüber den Steuerbehörden im Einzelfall und auf schriftliches Gesuch hin kostenlos zur Auskunft über Leistungen an eine steuerpflichtige Person verpflichtet, wenn diese trotz eingeschriebener Mahnung ihrer steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Die Arbeitslosenhilfe gemäss Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe (SRL Nr. 890) sind steuerfrei.
Für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. Höchstzahl der Taggelder wird auf http://www.wira.lu.ch/index/arbeitslosenkasse.htm verwiesen.
2. Einkünfte aus Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
100% steuerpflichtig sind Renten und Taggelder aus
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Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungen
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Krankenkassenversicherungen
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Haftpflichtversicherungen
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Sie sind von den Leibrenten aus privater Selbstvorsorge (Säule 3b; vgl. LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 5) zu unterscheiden.
Für Leistungen aus der Invalidenversicherung vgl. LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 2.
3. Leistungen der Militärversicherung
Taggelder, Renten und Kapitalleistungen der Militärversicherung, die ab dem 1.1.1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, sind zu 100% steuerbar. Nicht steuerbar sind nach wie vor die sogenannten Altrenten, also Leistungen, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben. Darunter fallen auch die altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt werden. Stirbt hingegen der Empfänger einer altrechtlichen Invalidenrente, entsteht für die überlebende Ehegattin ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, die zu 100% steuerbar ist (vgl. ferner KS EStV 1995/96 Nr. 11 vom 8. Juni 1994).
Das Kapital, welches aus Renten der Militärversicherung gebildet worden ist, sowie der daraus fliessende Ertrag sind steuerbar (BGE 63 I 201; RE 1971/73 Nr. 17).
4. Mutterschaftsentschädigung
Die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung (Art. 16 ff. Erwerbsersatzgesetz, SR 834.1) sind ab dem 1. Juli 2005 in Kraft. Organisatorisch und verfahrensmässig lehnt sich die Mutterschaftsentschädigung an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung an. Für die Einzelheiten s. Merkblatt Mutterschaftsentschädigung der AHV/IV Nr. 6.02 unter http://www.ahv-iv.info bzw. Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE) unter http://www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/1738/1738_1_de.pdf.
5. Salärnachgenuss, Besoldungsnachgenuss
Beim Tod eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Lohn ab dem Todestag für 1 oder 2 Monate weiterhin zu entrichten; anspruchsberechtigt sind der überlebende Ehegatte oder bei dessen Fehlen die minderjährigen Kinder oder andere von der verstorbenen Person unterstützte Personen (Art. 338 II OR). Der Salärnachgenuss wird bei der anspruchsberechtigten Person zusammen mit ihrem übrigen Einkommen ordentlich besteuert, unterliegt aber nicht der Besteuerung bei der verstorbenen Person und auch nicht der Erbschaftssteuer (§ 8 StV).
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