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4.6 Besondere Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates)
4.6.1 Geltungsbereich
Als Expatriates gelten leitende Angestellte, die von ihrer ausländischen Arbeitgeberfirma vorübergehend in die Schweiz entsandt werden sowie Spezialistinnen und Spezialisten aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen. Als solche gelten Arbeitnehmende, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende erwerbstätig sind (Art. 1 Abs. 1 Expatriates-Verordnung (ExpaV; SR 642.118.3 i.V.m. § 11 StV).
Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit (Art. 1 Abs. 3 ExpaV i.V.m. § 11 StV).
Anfragen betreffend die Gewährung des Expatriates-Status sind an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Quellensteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern zu richten. Beizulegen sind:
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Arbeitsvertrag
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Begründung/Nachweis, weshalb es sich um einen Spezialisten/eine Spezialistin handelt
4.6.2 Besondere Berufskosten
Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte, Spezialistinnen und Spezialisten können zusätzlich zu den Berufsauslagen gemäss § 33 Abs. 1 StG folgende besondere Berufskosten in Abzug bringen (Art. 2 ExpaV i.V.m. § 11 StV):
1. Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates:
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a)
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die üblichen Reisekosten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;
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b)
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die notwendigen Kosten der Unterkunft in der Schweiz;
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c)
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die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland.
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2. Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates:
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a)
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die Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die Hin- und Rückreisekosten der Expatriates und ihrer Familien bei Beginn und am Ende des Arbeitsverhältnisses;
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b)
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die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland;
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c)
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die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule durch die minderjährigen Kinder, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten.
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Der Abzug ist zulässig, wenn sie von den Expatriates selbst bezahlt und von der Arbeitgeberschaft nicht oder nicht vollständig zurückerstattet werden. Werden von der Arbeitgeberschaft Pauschalen ausgerichtet, sind diese zum steuerbaren Bruttolohn hinzuzurechnen.
Kein Abzug ist zulässig, wenn die Auslagen direkt von der Arbeitgeberschaft bezahlt werden oder von ihr gegen Vorlage der Belege nachträglich zurückerstattet werden.
Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch die Arbeitgeberschaft ist im Lohnausweis zu bescheinigen.
4.6.3 Nicht abzugsfähige Kosten
Als nicht abzugsfähige Kosten gelten insbesondere (Art. 3 ExpaV i.V.m. § 11 StV):
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die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;
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die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;
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die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;
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die Kosten für Rechts- und Steuerberatung
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4.6.4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten
Als besondere Berufskosten (vgl. Ziff. 4.6.2 A und B) können abgezogen werden:
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ein Pauschalbetrag von monatlich Fr. 1'500.--; oder
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die tatsächlichen Kosten, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden (Art. 4 Abs. 2 ExpaV i.V.m. § 11 StV).
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Aufwendungen für den Schulbesuch können in jedem Falle nur abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden (Art. 4 Abs. 3 ExpaV i.V.m. § 11 StV).
Im Quellensteuerverfahren kürzt die Arbeitgeberschaft den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalbetrag nach Art. 4 Abs. 2a ExpaV. Höhere tatsächliche Kosten sowie Aufwendungen für den Schulbesuch können im Rahmen der Anwendung der §§ 118 und 122 Abs. 2 StG von den Expatriates selbst geltend gemacht werden, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden (Art. 4 Abs. 4 ExpaV i.V.m. § 11 StV).
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