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Fahrkosten zum Arbeitsort
1. Grundsätzliches
Ein Fahrkostenabzug kann nur gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den gegebenen Umständen (Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort, Arbeitszeiteinteilung, Invalidität usw.) auf die Benützung eines Verkehrsmittels angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Fuss zurückzulegen (vgl. auch StR 44, 374).
Die Fahrkosten sind betragsmässig nicht limitiert. Einzige Bedingung bildet die Notwendigkeit. Es ist zu beachten, dass unter der Voraussetzung, dass ein Beförderungsmittel benützt werden muss, grundsätzlich diejenigen Fahrkosten abgezogen werden dürfen, die der steuerpflichtigen Person tatsächlich entstanden sind. Bei der Berechnung der Fahrkosten ist in der Regel von 215 Arbeitstagen (bis Steuerperiode 2010) bzw. 220 Arbeitstagen (ab Steuerperiode 2011) auszugehen.
Wird der Arbeitsweg von der steuerpflichtigen Person mit dem Auto zurückgelegt, obwohl ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne weiteres zugemutet werden kann, (es steht ein öffentliche Verkehrsmittel mit guter Verbindung zur Verfügung) und es besteht keine Notwendigkeit, das private Fahrzeug für Geschäftsfahrten während der Arbeitszeit zu benützen, so können nur die Kosten, die bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entstehen, abgezogen werden.
Kein Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder im Lohnausweis Feld F angekreuzt ist.
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