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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 Grundsatz
 Öffentliches Verkehrsmittel
 Ohne öffentliches Verkehrsmittel
 Mittagessen am Wohnort
 Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
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 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
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 Weisungen StG § 33 Nr. 1 

Fahrkosten zum Arbeitsort

1. Grundsätzliches

Ein Fahrkostenabzug kann nur gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den gegebenen Umständen (Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort, Arbeitszeiteinteilung, Invalidität usw.) auf die Benützung eines Verkehrsmittels angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Fuss zurückzulegen (vgl. auch StR 44, 374).

Die Fahrkosten sind betragsmässig nicht limitiert. Einzige Bedingung bildet die Notwendigkeit. Es ist zu beachten, dass unter der Voraussetzung, dass ein Beförderungsmittel benützt werden muss, grundsätzlich diejenigen Fahrkosten abgezogen werden dürfen, die der steuerpflichtigen Person tatsächlich entstanden sind. Bei der Berechnung der Fahrkosten ist in der Regel von 215 Arbeitstagen (bis Steuerperiode 2010) bzw. 220 Arbeitstagen (ab Steuerperiode 2011) auszugehen.

Wird der Arbeitsweg von der steuerpflichtigen Person mit dem Auto zurückgelegt, obwohl ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne weiteres zugemutet werden kann, (es steht ein öffentliche Verkehrsmittel mit guter Verbindung zur Verfügung) und es besteht keine Notwendigkeit, das private Fahrzeug für Geschäftsfahrten während der Arbeitszeit zu benützen, so können nur die Kosten, die bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entstehen, abgezogen werden.

Kein Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder im Lohnausweis Feld F angekreuzt ist.

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