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3. Fahrkosten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden oder zumutbar ist
Will die steuerpflichtige Person die Fahrkosten, die ihr für die Benützung des eigenen Fahrzeugs entstanden sind geltend machen, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass ihr für den Weg zur Arbeit entweder keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen oder dass für sie deren Benützung unzumutbar war.
Die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeugs können nur ausnahmsweise und in folgenden Fällen geltend gemacht werden:
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Die steuerpflichtige Person ist wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit auf die Benützung des eigenen Fahrzeugs angewiesen. Sie hat hierfür ein Arztzeugnis vorzulegen.
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Der steuerpflichtigen Person fehlt für den Weg zur Arbeit ein öffentliches Verkehrsmittel. Es stehen bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung. Die steuerpflichtige Person hat, sofern diese der Veranlagungsbehörde nicht schon bekannt ist, die entsprechenden Beweismittel (z.B. Fahrplanauszug, Arbeitszeitnachweis der Arbeitgeberfirma) mit der Steuererklärung einzureichen.
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Die steuerpflichtige Person kann bei Benützung des privaten Motorfahrzeuges im Vergleich zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielen. Beim Vergleich ist auf die üblichen und durchschnittlichen Reisezeiten abzustellen. Eine individuelle Wahl der Reisezeiten aus persönlichen Gründen (z.B. flexible Arbeitszeitgestaltung, Vermeidung Verkehrsstress) hat grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben (VGE vom 15.12.2003 i.S. K.).
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Die steuerpflichtige Person hat auf Verlangen und gegen Entschädigung der Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug regelmässig während der Arbeitszeit zu benützen. Sie erhält dabei für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort keine Entschädigung (Bestätigung des Arbeitgebers ist mit der Steuererklärung einzureichen).
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Sind die Voraussetzungen für die Benützung des eigenen Fahrzeugs erfüllt, können folgende Abzüge geltend gemacht werden:
Bis und mit Steuerperiode 2008:
für Fahrrad, Mofa und Kleinmotorrad (Hubraum bis 50 cm3)
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pro Jahr Fr. 700.--
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für Motorroller und Motorräder (Hubraum über 50 cm3)
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40 Rappen pro Fahrkilometer
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für Privatautos
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- bis 10'000 Kilometer pro Jahr
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65 Rappen pro Fahrkilometer
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- ab 10'001 bis 20'000 Kilometer pro Jahr
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55 Rappen pro Fahrkilometer
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- ab 20'001 Kilometer pro Jahr
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45 Rappen pro Fahrkilometer
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Ab Steuerperiode 2009:
für Fahrrad, Motorfahrrad und Motorrad mit gelbem Kontrollschild
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pro Jahr Fr. 700.--
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für Motorräder mit weissem Kontrollschild
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40 Rappen pro Fahrkilometer
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für Privatautos
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- bis 10'000 Kilometer pro Jahr
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70 Rappen pro Fahrkilometer
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- ab 10'001 bis 20'000 Kilometer pro Jahr
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60 Rappen pro Fahrkilometer
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- ab 20'001 Kilometer pro Jahr
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50 Rappen pro Fahrkilometer
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Grundsätzlich ist die kürzeste Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort (s. TwixRoute) zu berücksichtigen. Ist der kürzeste Weg jedoch wegen der Strassenanlage, allfälliger Gefahrenquellen oder erheblichen Verkehrshindernissen zeitintensiv oder schwierig zu befahren, darf die Veranlagungsbehörde in Würdigung der konkreten Situation entweder auf einen Mittelwert oder aber, was den tatsächlichen Verhältnissen in der Regel am besten entspricht, auf den schnellsten Weg abstellen (LGVE 2004 II Nr. 23; VGE vom 18.11.2003 i.S. A.).
Parkgebühren sind in den obigen Kilometeransätzen enthalten. Insofern ist die anderslautende Aussage des Verwaltungsgerichts in LGVE 1981 II Nr. 8 inzwischen überholt. Parkplatzgebühren, welche bei Anwendung des kombinierten Verkehrs (Park and Ride-System) angefallen sind, können abgezogen werden.
Benützt die steuerpflichtige Person bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ihr eigenes, privates Fahrzeug und vermag sie dadurch ihre Arbeitsleistung und ihren Verdienst zu steigern, so stellen diese Fahrkosten nach der Rechtsprechung Gewinnungskosten dar, die im Rahmen des Abzuges für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort geltend gemacht werden können. Sie können auch dann abgezogen werden, wenn vom Arbeitgeber die Benützung eines eigenen Motorfahrzeuges nicht verlangt worden ist.
Übt eine steuerpflichtige Person mehrere Erwerbstätigkeiten aus und benützt sie ein Motorfahrzeug, um Zeit für die Zurücklegung des Weges zu den Arbeitsstätten einzusparen und dadurch die Tätigkeit an mehreren, verschiedenen Arbeitsplätzen zu ermöglichen, so stellen die durch das Auseinanderliegen der verschiedenen Arbeitsstätten bedingten Fahrspesen abzugsfähige Gewinnungskosten dar (z.B. ein Landwirt, der gleichzeitig AHV-Zweigstellenleiter und Geschäftsführer einer Grastrocknungsanlage ist). Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten können die notwendigen Kosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort vollumfänglich geltend gemacht werden.
Verfügt die steuerpflichtige Person über ein Geschäftsfahrzeug oder wird durch die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis Feld F angekreuzt, können keine Fahrkosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn ihr von der Arbeitgeberschaft für die ganzjährige private Nutzung des Fahrzeugs mehr als die steuerlich geforderten 9,6% des Kaufpreises belastet werden.
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