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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 Grundsatz
 Öffentliches Verkehrsmittel
 Ohne öffentliches Verkehrsmittel
 Mittagessen am Wohnort
 Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
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 Weisungen StG § 33 Nr. 1 

3. Fahrkosten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden oder zumutbar ist

Will die steuerpflichtige Person die Fahrkosten, die ihr für die Benützung des eigenen Fahrzeugs entstanden sind geltend machen, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass ihr für den Weg zur Arbeit entweder keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen oder dass für sie deren Benützung unzumutbar war.

Die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeugs können nur ausnahmsweise und in folgenden Fällen geltend gemacht werden:

- Die steuerpflichtige Person ist wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit auf die Benützung des eigenen Fahrzeugs angewiesen. Sie hat hierfür ein Arztzeugnis vorzulegen.
- Der steuerpflichtigen Person fehlt für den Weg zur Arbeit ein öffentliches Verkehrsmittel. Es stehen bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung. Die steuerpflichtige Person hat, sofern diese der Veranlagungsbehörde nicht schon bekannt ist, die entsprechenden Beweismittel (z.B. Fahrplanauszug, Arbeitszeitnachweis der Arbeitgeberfirma) mit der Steuererklärung einzureichen.
- Die steuerpflichtige Person kann bei Benützung des privaten Motorfahrzeuges im Vergleich zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielen. Beim Vergleich ist auf die üblichen und durchschnittlichen Reisezeiten abzustellen. Eine individuelle Wahl der Reisezeiten aus persönlichen Gründen (z.B. flexible Arbeitszeitgestaltung, Vermeidung Verkehrsstress) hat grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben (VGE vom 15.12.2003 i.S. K.).
- Die steuerpflichtige Person hat auf Verlangen und gegen Entschädigung der Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug regelmässig während der Arbeitszeit zu benützen. Sie erhält dabei für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort keine Entschädigung (Bestätigung des Arbeitgebers ist mit der Steuererklärung einzureichen).

    Sind die Voraussetzungen für die Benützung des eigenen Fahrzeugs erfüllt, können folgende Abzüge geltend gemacht werden:

Bis und mit Steuerperiode 2008:

für Fahrrad, Mofa und Kleinmotorrad
(Hubraum bis 50 cm3)
pro Jahr Fr. 700.--
für Motorroller und Motorräder
(Hubraum über 50 cm3)
40 Rappen pro Fahrkilometer
für Privatautos  
- bis 10'000 Kilometer pro Jahr 65 Rappen pro Fahrkilometer
- ab 10'001 bis 20'000 Kilometer pro Jahr 55 Rappen pro Fahrkilometer
- ab 20'001 Kilometer pro Jahr 45 Rappen pro Fahrkilometer

Ab Steuerperiode 2009:

für Fahrrad, Motorfahrrad und Motorrad
mit gelbem Kontrollschild
pro Jahr Fr. 700.--
für Motorräder mit weissem Kontrollschild 40 Rappen pro Fahrkilometer
für Privatautos  
- bis 10'000 Kilometer pro Jahr 70 Rappen pro Fahrkilometer
- ab 10'001 bis 20'000 Kilometer pro Jahr 60 Rappen pro Fahrkilometer
- ab 20'001 Kilometer pro Jahr 50 Rappen pro Fahrkilometer

Grundsätzlich ist die kürzeste Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort (s. TwixRoute) zu berücksichtigen. Ist der kürzeste Weg jedoch wegen der Strassenanlage, allfälliger Gefahrenquellen oder erheblichen Verkehrshindernissen zeitintensiv oder schwierig zu befahren, darf die Veranlagungsbehörde in Würdigung der konkreten Situation entweder auf einen Mittelwert oder aber, was den tatsächlichen Verhältnissen in der Regel am besten entspricht, auf den schnellsten Weg abstellen (LGVE 2004 II Nr. 23; VGE vom 18.11.2003 i.S. A.).

Parkgebühren sind in den obigen Kilometeransätzen enthalten. Insofern ist die anderslautende Aussage des Verwaltungsgerichts in LGVE 1981 II Nr. 8 inzwischen überholt. Parkplatzgebühren, welche bei Anwendung des kombinierten Verkehrs (Park and Ride-System) angefallen sind, können abgezogen werden.

Benützt die steuerpflichtige Person bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ihr eigenes, privates Fahrzeug und vermag sie dadurch ihre Arbeitsleistung und ihren Verdienst zu steigern, so stellen diese Fahrkosten nach der Rechtsprechung Gewinnungskosten dar, die im Rahmen des Abzuges für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort geltend gemacht werden können. Sie können auch dann abgezogen werden, wenn vom Arbeitgeber die Benützung eines eigenen Motorfahrzeuges nicht verlangt worden ist.

Übt eine steuerpflichtige Person mehrere Erwerbstätigkeiten aus und benützt sie ein Motorfahrzeug, um Zeit für die Zurücklegung des Weges zu den Arbeitsstätten einzusparen und dadurch die Tätigkeit an mehreren, verschiedenen Arbeitsplätzen zu ermöglichen, so stellen die durch das Auseinanderliegen der verschiedenen Arbeitsstätten bedingten Fahrspesen abzugsfähige Gewinnungskosten dar (z.B. ein Landwirt, der gleichzeitig AHV-Zweigstellenleiter und Geschäftsführer einer Grastrocknungsanlage ist). Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten können die notwendigen Kosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort vollumfänglich geltend gemacht werden.

Verfügt die steuerpflichtige Person über ein Geschäftsfahrzeug oder wird durch die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis Feld F angekreuzt, können keine Fahrkosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn ihr von der Arbeitgeberschaft für die ganzjährige private Nutzung des Fahrzeugs mehr als die steuerlich geforderten 9,6% des Kaufpreises belastet werden.

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