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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 Grundsatz
 Öffentliches Verkehrsmittel
 Ohne öffentliches Verkehrsmittel
 Mittagessen am Wohnort
 Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
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 Weisungen StG § 33 Nr. 1 

5. Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen

Steuerpflichtige Personen, die entweder von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten oder welche die gesamten Betriebsspesen ihres eigenen, privaten Motorfahrzeuges von der Arbeitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil anrechnen lassen.

Steuerperiode 2005:
Pro Monat 1% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr

Ab Steuerperiode 2006:
Pro Monat 0,8% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr

Wenn von der Arbeitgeberfirma weniger als dieser Anteil belastet wird, ist der steuerpflichtigen Person die Differenz bis zu diesem Betrag als Lohnbestandteil aufzurechnen. Eine Aufrechnung erfolgt unabhängig davon, ob Mitarbeitende das Geschäftsauto oft privat benutzen oder lediglich als Zweit- oder Drittwagen sporadisch fahren. Es wird das blosse Nutzungsrecht besteuert. Ein Arbeitswegabzug entfällt.

Sofern das Geschäftsauto geschäftsmässig nicht begründet ist, vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 1.5b.

Mit der Einführung des neuen Lohnausweises wird die Aufrechnung für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges durch die Steuerbehörde grundsätzlich hinfällig.

Neu hat die Arbeitgeberschaft Feld F anzukreuzen und unter Ziffer 2.2 für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges 9,6% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber Fr. 1'800.--, anzugeben. Wird ein entsprechender oder anteilsmässiger Lohnabzug vorgenommen, ist lediglich eine allfällige Differenz aufzuführen.

In Fällen, bei denen klarerweise Ziffer 2.2 bzw. Feld F durch die Arbeitgeberschaft irrtümlicherweise nicht korrekt ausgefüllt wurde, nimmt die Steuerbehörde die Aufrechnung von Amtes wegen vor und streicht einen allfällig geltend gemachten Arbeitswegabzug. Gleichzeitig nimmt sie Rücksprache mit der Arbeitgeberschaft, damit künftig der Lohnausweis korrekt erstellt wird.

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