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5. Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen
Steuerpflichtige Personen, die entweder von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten oder welche die gesamten Betriebsspesen ihres eigenen, privaten Motorfahrzeuges von der Arbeitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil anrechnen lassen.
Steuerperiode 2005: Pro Monat 1% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr
Ab Steuerperiode 2006: Pro Monat 0,8% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr
Wenn von der Arbeitgeberfirma weniger als dieser Anteil belastet wird, ist der steuerpflichtigen Person die Differenz bis zu diesem Betrag als Lohnbestandteil aufzurechnen. Eine Aufrechnung erfolgt unabhängig davon, ob Mitarbeitende das Geschäftsauto oft privat benutzen oder lediglich als Zweit- oder Drittwagen sporadisch fahren. Es wird das blosse Nutzungsrecht besteuert. Ein Arbeitswegabzug entfällt.
Sofern das Geschäftsauto geschäftsmässig nicht begründet ist, vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 1.5b.
Mit der Einführung des neuen Lohnausweises wird die Aufrechnung für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges durch die Steuerbehörde grundsätzlich hinfällig.
Neu hat die Arbeitgeberschaft Feld F anzukreuzen und unter Ziffer 2.2 für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges 9,6% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber Fr. 1'800.--, anzugeben. Wird ein entsprechender oder anteilsmässiger Lohnabzug vorgenommen, ist lediglich eine allfällige Differenz aufzuführen.
In Fällen, bei denen klarerweise Ziffer 2.2 bzw. Feld F durch die Arbeitgeberschaft irrtümlicherweise nicht korrekt ausgefüllt wurde, nimmt die Steuerbehörde die Aufrechnung von Amtes wegen vor und streicht einen allfällig geltend gemachten Arbeitswegabzug. Gleichzeitig nimmt sie Rücksprache mit der Arbeitgeberschaft, damit künftig der Lohnausweis korrekt erstellt wird.
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