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 Steuerbuch
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 Weisungen StG § 28 Nr. 5 

Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen

1. Rechtsgrundlagen

Die in § 28 Abs. 4 StG vorgesehene Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen wird in § 3 der Mietwertverordnung (MV; SRL Nr. 625) näher konkretisiert. Danach wird der steuerbare Mietwert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, auf Antrag herabgesetzt, soweit der steuerbare Mietwert 25% der Bruttoeinkünfte (Einkünfte vor Abzüge gemäss Steuerveranlagung) ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter Fr. 18'000.-- sowie bei Personen, denen der Familientarif nach § 57 Abs. 2 StG zusteht, unter Fr. 25'200.-- liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60% der mittleren Marktmiete (§ 3 Abs. 1 MV).

Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 55'000.-- und bei Personen, denen der Familientarif gemäss § 57 Abs. 2 StG zusteht, Fr. 110'000.-- übersteigt (§ 3 Abs. 2 MV). Die Herabsetzung wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die Beträge von Fr. 55'000.-- (Alleinstehende) bzw. Fr. 110'000.-- (Familien) übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75% des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt (§ 3 Abs. 3 MV).

2. Voraussetzungen

Für eine Herabsetzung des steuerbaren Mietwertes müssen damit folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
- nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft    
- am Wohnsitz dauernd selbst genutzt    
- Mindestbelastung steuerbarer Mietwert > 25% Bruttoeinkünfte ohne Mietwert
- Höchstbelastung steuerbarer Mietwert
< Fr. 18'000.-- (Alleinstehende)
< Fr. 25'200.-- (Familien)
- Mindestgrenze 60% Marktmiete (Marktmiete = steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung geteilt durch 70 x 100)
- Vermögenslimiten steuerbares Vermögen
< Fr. 55'000.-- (Alleinstehende)
< Fr. 110'000.-- (Familien)
oder
Steuerwert Wohneigentum > 75% Aktiven (vor Abzug der Schulden)

3. Beispiele

Beispiel 1 Beispiel 2
Alleinstehende Person:      
Einkünfte ohne Mietwert (z.B. AHV-Rente) 24'000.--   60'000.--  
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung 14'000.--   19'000.--  
Steuerbares Vermögen 25'000.--   25'000.--  
         
Prüfung Zulässigkeit Herabsetzung*:  
Mindestbelastung* 12'000 > 6'000 ok 16'000 > 15'000 ok
Höchstbelastung* 14'000 < 18'000 ok 19'000 > 18'000 -
Vermögenslimiten* 25'000 < 55'000 ok 25'000 < 55'000 ok
         
Berechnung Herabsetzung:        
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung 14'000.-- Keine Herabsetzung,
da nicht alle
Bedingungen erfüllt
25% Einkünfte ohne Mietwert - 6'000.--    
Herabsetzung 8'000.--    
         
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung 14'000.--      
Herabsetzung - 8'000.--      
Herabgesetzter steuerbarer Mietwert 6'000.--    
Mindestens aber 60% Marktmiete* 12'000.--  
         
* vgl. Ziff. 2        

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