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Kinderabzug
1. Staats- und Gemeindesteuern
1.1 Voraussetzungen für den Abzug
Der Kinderabzug für unmündige Kinder kann von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG) die elterliche Sorge zusteht (LGVE 1985 II Nr. 17). Der andere Elternteil, der zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, kann diese Unterhaltsbeiträge abziehen (§ 40 Abs. 1c StG) bzw. den Unterstützungsabzug geltend machen (§ 42 Abs. 1c in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung bzw. § 42 Abs. 1d StG in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung).
Der Kinderabzug ist dreistufig ausgestaltet und beträgt nach § 42 Abs. 1a StG:
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2008 - 2010
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ab 2011
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für jedes Kind, das am Stichtag gemäss § 42 Abs. 3 StG das 6. Altersjahr noch nicht vollendet hat
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Fr. 6'400.--
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Fr. 6'700.--
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für jedes unmündige oder in Ausbildung stehende Kind, das am Stichtag gemäss § 42 Abs. 3 StG 6-jährig oder älter ist
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Fr. 6'900.--
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Fr. 7'200.--
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für jedes sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindende Kind mit ständigem auswärtigem Aufenthalt am Schul- oder Ausbildungsort
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Fr. 12'000.--
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Fr. 12'500.--
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Steht das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung und muss es sich dafür ständig an einem auswärtigen Ort aufhalten, ist der Abzug der höchsten Stufe zu gewähren. Der beruflichen ist die schulische Ausbildung gleichgestellt. Der steuerrechtliche Wohnsitz des Kindes spielt für die Gewährung des Abzugs grundsätzlich keine Rolle. Der auswärtige Aufenthalt muss jedoch einen ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben. Sind andere Gründe massgebend, ist der Abzug nicht zu gewähren. Für Lernende mit Naturallohn wird in der Regel nur der Abzug der mittleren Stufe gewährt. Die Begründung eines eigenen Wohnsitzes am Studienort oder dessen Umgebung kann ein Indiz dafür sein, dass der betreffende Ort nicht allein oder nicht überwiegend der Ausbildung wegen gewählt worden ist. In solchen Fällen kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung und dem Wohnort nicht mehr gegeben sein (VGE vom 22.9.1998 i.S. A).
Bei mündigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, kann derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den Kinderabzug vornehmen (LGVE 2001 II Nr. 28). In der Regel ist dies der Alimente zahlende Elternteil. In der Veranlagungspraxis kann daher grundsätzlich diesem der Kinderabzug gewährt werden, ohne dass weitere Abklärungen getroffen werden müssen. Beansprucht der andere Elternteil ebenfalls den Kinderabzug, ist sicherzustellen, dass dieser nur einmal gewährt wird (Meldung zuhanden Steuerakten des anderen Elternteils, Koordination der Veranlagungen beider Elternteile oder Einsprache nach § 161 Abs. 2 StG). Der andere Elternteil kann grundsätzlich den Unterstützungsabzug beanspruchen. Hat der die höheren Unterhaltsleistungen erbringende Elternteil seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern und kann er, aufgrund der dortigen Praxis keinen Kinderabzug beanspruchen, ändert dies an der luzernischen Praxis nichts. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen nicht vor, einen Kinderabzug zu gewähren (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 9 Abs. 4 StHG). Die Kantone sind demnach grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einen Kinderabzug gewähren.
Der die höheren Unterhaltsleistungen erbringende Elternteil kann den Kinderabzug erstmals für die Steuerperiode des Mündigkeitseintritts geltend machen. Demgegenüber kann für diese Steuerperiode kein Kinderalimentenabzug mehr beansprucht werden (VGE vom 9.12.2010 i.S. P.).
Der Kinderabzug ist nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das Kind am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG) in beruflicher oder schulischer Ausbildung steht, auf die Unterstützung angewiesen ist und diese mindestens in Höhe des Abzugs tatsächlich geleistet wurde (VGE vom 17.10.2005 i.S. D.; LGVE 1985 II Nr. 17 und 18). Die Unterstützungsbedürftigkeit bemisst sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum (LGVE 1995 II Nr. 22). Verfügt das mündige Kind über Vermögen, so ist der Kinderabzug nur zu gewähren, wenn die Eltern tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommen und dies ihnen auch zuzumuten ist. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Kind über grössere Vermögenswerte verfügt (BGE 2C-357/2010 vom 14.6.2011; in der Praxis kann dies bei einem Reinvermögen ab Fr. 100'000 vermutet werden).
Sind die Voraussetzungen für den Abzug am massgebenden Stichtag nicht mehr erfüllt, ist eine anteilsmässige Gewährung pro rata temporis nicht möglich (LGVE 2010 II Nr 24).
Eine Zweitausbildung hat Ausbildungs-, nicht Weiterbildungscharakter. Wenn Eltern ihr Kind, das auf Unterstützung angewiesen ist, und das sich in einer Zweitausbildung befindet, finanziell unterstützen, ist ihnen der Kinderabzug zu gewähren. Eine Beschränkung dieses Abzugs auf die erste Ausbildung ist nicht zulässig (LGVE 1995 II Nr. 22).
Der Kinderabzug ist nur für die eigenen oder adoptierten Kinder, nicht aber für die Pflegekinder zu gewähren. Vgl. auch LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 7.
1.2 Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Haushalt
Bei Konkubinatspaaren mit einem gemeinsamen unmündigen Kind steht der Inhaberin oder dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts der Kinderabzug zu, der andere Elternteil kann die familienrechtlich geschuldeten, d.h. in einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Gerichtsurteil festgelegten periodischen Kinderalimente abziehen (LGVE 1998 II Nr. 31). Die Empfängerin oder der Empfänger der Kinderalimente hat diese zu versteuern. Für die steuerliche Behandlung (Abzug, Besteuerung) der Kinderalimente kommt es nicht darauf an, ob der zu Alimentenleistungen verpflichtete Konkubinatspartner diese bar an den anderen Elternteil zahlt oder den Unterhalt des Kindes in der Höhe der geschuldeten Alimente direkt aus eigenen Mitteln bestreitet.
Üben beide Elternteile die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus, gilt Folgendes:
In den Steuerperioden 2008 bis 2010 ist die Teilung des Kinderabzugs bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht mehr möglich; der volle Kinderabzug steht dem Alimenten berechtigen Elternteil zu, falls eine vormundschaftlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung besteht. Sind ausnahmsweise mangels genehmigter Unterhaltsvereinbarung oder Gerichtsurteils familienrechtlich keine Kinderalimente geschuldet, hat derjenige Elternteil den Kinderabzug, der den grösseren Anteil des Lebensunterhalts des Kindes bestreitet (in der Regel der Elternteil mit dem grösseren Einkommen). Tragen beide Elternteile je die Hälfte des Lebensunterhalts des Kindes, kann derjenige Elternteil mit dem grösseren Anteil an der tatsächlichen Betreuung den Kinderabzug beanspruchen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen. Leben mehrere gemeinsame Kinder im Haushalt, wird die Bestreitung des Unterhalts insgesamt beurteilt.
Ab Steuerperiode 2011 werden der Kinderabzug, der Versicherungsabzug für Kinder (§ 40 Abs. 1g StG) sowie der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder (§ 52 Abs. 1c StG) beiden Elternteilen je zur Hälfte zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge für das Kind gemäss § 40 Abs. 1c StG geltend gemacht werden (§ 14a StV).
Vgl. auch LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 3.
1.3 Getrennt lebende, geschiedene und ledige Eltern mit zwei verschiedenen Haushalten
Lebt eine getrennt lebende, geschiedene oder ledige Person mit einem Kind zusammen, hat der Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind hat, Anspruch auf den Kinderabzug. Der andere Elternteil, der gemäss vormundschaftlich genehmigtem Unterhaltsvertrag oder Gerichtsurteil zur Zahlung von Kinderalimenten verpflichtet ist, kann die effektiv bezahlten Kinderalimenten vom Roheinkommen abziehen. Die Empfängerin oder der Empfänger der Kinderalimenten hat diese zu versteuern.
Üben beide Elternteile die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder gemeinsam aus, gilt Folgendes:
In den Steuerperioden 2008 bis 2010 ist die Teilung des Kinderabzugs bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht mehr möglich; der volle Kinderabzug steht dem Alimenten empfangenden Elternteil zu. Werden im Fall einer alternierenden Obhut keine Alimente bezahlt, steht der Kinderzug dem Elternteil zu, der den höheren Anteil an der Betreung auf sich nimmt; betreuen beide Elternteile das Kind gleich lang, wird der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen gewährt. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen.
Ab Steuerperiode 2011 werden der Kinderabzug, der Versicherungsabzug für Kinder (§ 40 Abs. 1g StG) sowie der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder (§ 52 Abs. 1c StG) beiden Elternteilen je zur Hälfte zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge für das Kind gemäss § 40 Abs. 1c StG geltend gemacht werden (§ 14a StV).
Vgl. auch LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 3.
2. Direkte Bundessteuer
Der Kinderabzug ist bei der direkten Bundessteuer im Gegensatz zur Staats- und Gemeindesteuer einheitlich ausgestaltet. Er beträgt gemäss Art. 213 Abs. 1a DBG:
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Steuerperioden 2006 bis 2010
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Fr. 6'100.--
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Steuerperiode 2011
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Fr. 6'400.--
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Steuerperiode 2012
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Fr. 6'500.--
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Für detaillierte Ausführungen zum Kinderabzug und zu anderen Abzügen (z.B. Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens- und Krankenversicherungen), zum anwendbaren Tarif sowie zur Besteuerung bzw. zum Abzug von Unterhaltsbeiträgen für Kinder bei der direkten Bundessteuer vgl. KS EStV 1999/2000 Nr. 7 vom 20.1.2000 (bis Steuerperiode 2010), KS EStV 2010 Nr. 30 vom 21.12.2010 (ab Steuerperiode 2011) und LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 3.
Aufgrund des BGE 133 II 305 (Die Praxis 4/2008 Nr. 30) ist das KS EStV 1999/2000 Nr. 7 vom 20.1.2000, Ziff. 3/I. insofern zu korrigieren, als der zu Kinderalimentenzahlungen verpflichtete unverheiratete, getrennte oder geschiedene Elternteil (E1) nur seine Alimentenzahlungen abziehen, nicht aber den Kinderabzug und Versicherungsabzug für das Kind geltend machen kann (und nur den A-Tarif erhält).
Ab Steuerperiode 2008 ist die Regelung der Kinderabzüge bei der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern identisch (mit Ausnahme der Höhe der Kinderabzüge).
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