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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
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 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
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 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
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 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
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 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 Krankheits- und Unfallkosten
 Behinderungsbedingte Kosten
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 Weisungen StG § 40 Nr. 8 

Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten

1. Krankheits- und Unfallkosten

1.1 Begriff

Zu den Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen, Kontaktlinsen, Laserbehandlungen, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen etc. gerechnet.

1.2 Anrechenbare Kosten

  • Als Krankheits- und Unfallkosten kommen namentlich in Betracht:
  • Zahnbehandlungskosten, soweit sie nicht rein kosmetisch bedingt sind.
  • Besondere Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Heilbäder, Kuraufenthalte, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie etc., sofern diese ärztlich verordnet und von diplomierten Personen durchgeführt werden.
  • Kosten für ärztlich verordnete Kuraufenthalte, soweit die Auslagen die im eigenen Haushalt eingesparten Lebenshaltungskosten übersteigen.
  • Kosten für naturheilärztliche Behandlungen, sofern die Behandlung von anerkannten Naturheilpraktiker/innen verordnet wird. Die Anerkennung wird der Mitgliedschaft beim EMR (ErfahrungsMedizinisches Register) gleichgesetzt. Die Mitgliedschaft ist aus der Rechnung ersichtlich.
  • Kosten für Medikamente und Heilmittel, sofern diese von einem Arzt oder Naturheilpraktiker verordnet sind.
  • Kosten für die krankheits- oder unfallbedingte ambulante Pflege zu Hause. Werden die Dienste einer ambulanten Pflege, die auch den Haushalt besorgt, in Anspruch genommen, so sind die Kosten angemessen in Pflege- und nichtabziehbare Lebenshaltungskosten aufzuteilen.
  • Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen: Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Krankheit bzw. Behinderung. Bei einem Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar.
  • Kosten für Fortpflanzungshilfen: Sowohl Kosten für Hormonbehandlungen als auch diejenigen, welche aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder In-vitro-Fertilisation anfallen.
  • Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät (z.B. bei Zöliakie, Diabetes).

1.3 Pauschalierte Kosten

Zöliakie-Patienten und -Patientinnen können für die durch die glutenfreie Diät bedingten Verpflegungsmehrkosten eine Pauschale von Fr. 2'500.-- geltend machen. Gleiches gilt für die Mehrkosten von Spezialnahrung (Aufbau- und Sonderkost, Ergänzungsnahrung usw.), die auf ärztliche Anordnung hin eingenommen werden muss. An Diabetes erkrankte Personen können nur die effektiven Mehrkosten in Abzug bringen. In beiden Fällen ist die ärztlich angeordnete, lebensnotwendige Diät mittels Arztzeugnis auszuweisen.

1.4 Nicht anrechenbare Kosten

  • Nicht als Krankheits- und Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten Aufwendungen, welche
  • den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen
  • nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. Pflege in Zusammenhang stehen (z.B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten, Ersatz von Bodenbelägen für Asthmatiker)
  • der Prävention dienen (z.B. Abonnement für Fitness-Center)
  • zum Zwecke der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoanalysen) oder der Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und des körperlichen Wohlbefindens (z.B. Schönheits- oder Verjüngungsbehandlungen, Schlankheitskuren oder -operationen, sofern sie nicht ärztlich verordnet sind) getätigt werden.

Nicht absetzbar sind zudem Aufwendungen bei unentgeltlicher Arbeit (z.B. Arbeit von Familienangehörigen).

Krankenkassenprämien sind keine Krankheitskosten.

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