Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
WWW.STEUERN.LU.CH
 Suche
 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
 Feedback
 Steuern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen StG § 28 Nr. 4 

Liegenschaften im Baurecht

Bei selbstgenutzten Bauten im Baurecht ist nur der Mietwert der Baute steuerbar. Schatzungsrechtlich wird bei Baurechtsgrundstücken der Katasterwert, und damit auch der Mietwert, für beide Teile - Baute und Land - separat ermittelt. Für beide Teile wird grundsätzlich eine separate Schatzungsanzeige erstellt. Ist ein Mietwert nur für die ganze Liegenschaft ermittelt, d.h. für Boden und Baute, ermittelt sich der Mietwert der Baute durch volle Berücksichtigung des bezahlten Baurechtszinses (§ 1 Abs. 3 MV). Davon sind 70% steuerbar.

Beispiel

Einfamilienhaus, 8-jährig, im Baurecht
Baurechtszins: Fr. 5'000.--
Mietwert gemäss Schatzungsanzeige: Fr. 25'000.--
Hypothekarschulden Fr. 100'000.-- zu 5,25% = Fr. 5'250.--

Mietwert brutto (100%) Fr.  25'000.--
./. Baurechtszins Fr.    5'000.--
Mietwert brutto Gebäude (100%) Fr.  20'000.--
Mietwert brutto Gebäude indexiert gem.
Mietwertverordnung (=Tabelle Wegleitung) 110,0%                                                   
 
Fr.  22'000.--
steuerbarer Mietwert (70%) Fr.  15'400.--
./. Gebäudeunterhalt (15% von Fr. 15'400.--) Fr.    2'310.--
./. Schuldzinsen Fr.    5'250.--
Netto-Einkommen aus Liegenschaft Fr.    7'840.--

Bis Mai 1996 ist der amtliche Mietwert von selbstgenutzten Baurechtsbauten derart ermittelt worden, dass vom Normmietwert von Baute und Land zusammen (einem statistischen Durchschnittswert) die tatsächlich entrichteten Baurechtszinsen abgezogen worden sind. Der so ermittelte Mietwert für die Baute erweist sich unter Umständen als unrealistisch. Es ist daher von der Veranlagungsbehörde in jedem Fall eine Kontrollrechnung anzustellen (vgl. LU StB Weisungen Bd. 1 StG § 28 Nr. 3).     

Der Ausweis des Mietwertes für Baurechtsbauten ist ab Mai 1996 geändert worden. Seither werden Mietwerte ausgewiesen, die für die Steuerveranlagung als Bruttomietwert übernommen werden können. Davon sind durch die steuerpflichtigen Personen/ Veranlagungsbehörden die tatsächlich bezahlten Baurechtszinsen in Abzug zu bringen (§ 1 Abs. 3 MV). Es ist ebenfalls die Kontrollrechnung gemäss Realwertzinsmethode durchzuführen.

Beispiel    
    Vergleich    
Mietwert brutto (100%) Fr. 24'000.-- Realwert Gebäude Fr. 480'000.--
./. Baurechtszins Fr.   6'000.-- Realwertzins 3,2%
Mietwert brutto
Gebäude (100%)
Fr. 18'000.-- Mietwert im
Zeitpunkt der
Katasterschatzung
Fr.   15'360.--
         
Mietwert brutto
Gebäude indexiert (110%)
Fr. 19'800.--   Mietwert Gebäude
indexiert 110%
Fr.    16'896.--

In diesem Beispiel hat die Veranlagungsbehörde keine Korrektur des Mietwertes vorzunehmen.

Seite drucken Nach oben