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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
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 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
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 Weisungen StG § 28 Nr. 3 

Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft -
Ausserordentliche Bemessung

In § 2 der Mietwertverordnung (MV) ist die ausserordentliche Bemessung durch Vergleich mit Mietzinsen oder Mietwerten für ähnliche Objekte in gleicher Lage sowie durch Schätzung vorgesehen.

In § 2 Abs. 1a der Mietwertverordnung wird lediglich verlangt, dass die Steuerpflichtigen glaubhaft machen, dass der berechnete Mietwert 70% der mittleren Marktmiete übersteigt. Die Steuerpflichtigen haben lediglich Anhaltspunkte zu liefern, dass etwa die Mietzinsen von vergleichbaren Objekten tiefer als der ihm zugerechnete Mietwert liegen, oder dass erhebliche Mängel an seinem Haus bestehen, die auf den Mietwert einen Einfluss haben können (VGE vom 12.9.1986 i.S. B.). Hingegen sind die Steuerpflichtigen nicht verpflichtet, durch eine eigene Expertise eine allfällige Bewertungsdifferenz nachzuweisen.

Bei Einsprachen gegen Mietwerte hat die Einsprachebehörde die Richtigkeit der Mietwertveranlagung nachzuweisen.

Gemäss § 2 Abs. 1b der Mietwertverordnung ist ferner der Wert von Amtes wegen zu korrigieren, wenn dieser offensichtlich von 70% der mittleren Marktmiete abweicht. Die Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1b der Mietwertverordnung ist dann offensichtlich, wenn sie mindestens einen Viertel und mindestens Fr. 2'000.-- ausmacht.

Pauschal ermittelte Werte von weniger als Fr. 10'000.-- (100%) bzw. Fr. 7'000.-- (70%) sind erst dann der Veranlagung zugrunde zu legen, nachdem die Angemessenheit durch eine individuelle Abklärung erhärtet ist.

Im weiteren ist bei neu geschätzten Liegenschaften bis 31.12.1996 ein Mindestmietwert zu beachten, der sich in Prozenten des Realwertes (aus der Schatzungsanzeige ersichtlich) ergibt (Realwertzins):

Realwert Realwertzins
Einfamilienhaus
Realwertzins
Stockwerkeigentum
bis Fr. 400'000.-- 3,5% 4,0%
bis Fr. 800'000.-- 3,2% 3,6%
bis Fr. 1'200'000.-- 2,8% 3,1%
über Fr. 1'200'000.-- 2,3% 2,5%

Diese Werte entsprechen 100% Mietwert im Zeitpunkt der Katasterschatzung. Weicht der schatzungsamtlich ermittelte Wert um mehr als ein Viertel und um mehr als Fr. 2'000.-- von der mittleren Marktmiete ab, ist ein offensichtliches Abweichen von der mittleren Marktmiete im Sinne von § 2 Abs. 1b der Mietwertverordnung zu vermuten.

Bei Neu- und Revisionsschatzungen, die nach dem 1.1.1997 in Kraft treten, wendet die Schatzungsbehörde bei der Anpassung der Jahresmietwerte das Kontrollinstrument der Realwertzinsmethode gemäss nachfolgender Tabelle an. Im Falle geringer Abweichungen werden die im Schatzungsverfahren ermittelten Jahresmietwerte übernommen. In begründeten Einzelfällen können Jahresmietwerte von den Realwertzinsansätzen abweichen.

Realwert Realwertzins
Einfamilienhaus
Realwertzins
Stockwerkeigentum
bis Fr. 400'000.-- 4,0% 4,5%
bis Fr. 600'000.-- 3,8% 4,3%
bis Fr. 800'000.-- 3,6% 4,0%
bis Fr. 1'000'000.-- 3,3% 3,7%
bis Fr. 1'200'000.-- 3,0% 3,3%
über Fr. 1'200'000.-- 2,7% 3,0%

Diese Werte entsprechen 100% Mietwert im Zeitpunkt der Katasterschatzung.

Die Veranlagungsbehörde kann die Bemessungsmethode nicht frei wählen. Die Festlegung des Mietwertes durch Vergleich mit Mietzinsen oder Mietwerten für ähnliche Objekte oder durch Schätzung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der mittels ordentlicher Bemessung ermittelte Mietwert offensichtlich von 70% der mittleren Marktmiete abweicht. Eine Schätzung des Mietwertes (§ 2 Abs. 2 der Mietwertverordnung) sollte in der Regel erst dann vorgenommen werden, wenn die Vergleichsmethode mangels vergleichbarer Objekte nicht zum Ziel führt. Die Schätzung erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei der Ermittlung des amtlichen Mietwertes im Schatzungsverfahren.

Wenn die steuerpflichtige Person eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzt, ist 70% des Mietzinses einer vergleichbaren Wohnung einzusetzen (§ 2 Abs. 1c der Mietwertverordnung).

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