4. Anrechnung von "Minuslohn" bei Verfall von Mitarbeiterbeteiligungsrechten
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Nur gesperrte Mitarbeiteraktien/Mitarbeiteroptionen können bei entschädigungslosem Verfall berücksichtigt werden.
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Der Grund des Verfalls muss in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen.
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Das Einkommen muss tatsächlich besteuert worden sein und der anzurechnende "Minuslohn" darf nicht höher sein als der damals angerechnete Einkommensbetrag.
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Steuerpflichtige müssen die Reduktion beantragen und entsprechend nachweisen.
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Bei Kündigung durch Arbeitnehmer/innen müssen diese eine Bestätigung des/der neuen Arbeitgebers/Arbeitgeberin beibringen, dass keine Entschädigungen irgendwelcher Art für den Untergang der gesperrten Mitarbeiteraktien/Mitarbeiteroptionen geleistet werden.
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Der/Die Arbeitergeber/in stellt sicher, dass die Arbeitnehmer/innen über diese Voraussetzungen informiert werden und die nötigen Unterlagen ihren Steuererklärungen beilegen können.
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