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2. Mitarbeiteraktien
2.1 Besteuerung von Mitarbeiteraktien
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erzielen mit der Überlassung von Mitarbeiteraktien steuerbares Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG (Lohnbestandteil).
Für die Arbeitgeberfirma haben die bei der Überlassung von Mitarbeiteraktien erbrachten und verbuchten Leistungen in der Regel den Charakter von geschäftsmässig begründetem Aufwand, soweit solcher überhaupt anfällt (§ 72 Abs. 1a StG; Art. 58 Abs. 1a DBG).
Die Arbeitgeberfirma unterliegt der Mitwirkungs- wie auch der Bescheinigungspflicht nach den §§ 147 und 148 StG sowie Art. 126 und 127 DBG, weshalb sie für die Bewertung ihrer Leistungen alles Sachdienliche beizutragen hat. Sie muss u.a. die entsprechenden Berechnungsgrundlagen offen legen wie auch jederzeit in der Lage sein, über den Bestand der gesperrten Mitarbeiteraktien Auskunft zu geben.
2.2 Freie Mitarbeiteraktien
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwerben diese Titel sofort zu Eigentum und können darüber frei verfügen. Der Besteuerung unterliegt die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktien und dem tieferen Abgabepreis.
Bei Bezugsfristen von mehr als zwei Monaten gilt als steuerlich massgebender Verkehrswert derjenige im Bezugszeitpunkt. Bei Bezugsfristen von höchstens zwei Monaten ist der durchschnittliche Wert aller Tage der Bezugsperiode als Verkehrswert heranzuziehen.
Die steuerbare Leistung ist im Lohnausweis zu vermerken und betragsmässig auf einem Beiblatt zu bestätigen.
2.3 Gebundene Mitarbeiteraktien
Alle gebundenen Mitarbeiteraktien unterliegen grundsätzlich einer Verfügungssperre. Die einzelnen Beteiligungsmodelle enthalten weitere Merkmale wie: Depot; Rückkaufsrecht der Arbeitgeberfirma bzw. befristete oder unbefristete Rückgabeverpflichtung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; Freigabe bei Erreichen der Altersgrenze, bei Invalidität, bei Todesfall; usw. In all diesen Fällen tritt die Bereicherung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ohne Rücksicht auf die zusätzlichen Merkmale mit dem Bezug ein; die steuerbare Leistung ist somit in diesem Zeitpunkt zu versteuern.
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens ist von der Differenz zwischen dem reduzierten Verkehrswert (gemäss nachfolgender Tabelle) und dem tieferen Abgabepreis auszugehen. Allfällige Gewinne oder Verluste im Zeitpunkt des Wegfalls der Sperrfrist werden nicht berücksichtigt.
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Sperrfrist Jahre
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Einschlag (Diskontsatz 6%)
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reduzierter Verkehrswert
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1
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5,660 %
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94,340 %
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2
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11,000 %
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89,000 %
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3
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16,038 %
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83,962 %
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4
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20,791 %
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79,209 %
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5
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25,274 %
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74,726 %
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6
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29,504 %
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70,496 %
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7
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33,494 %
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66,506 %
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8
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37,259 %
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62,741 %
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9
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40,810 %
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59,190 %
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10
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44,161 %
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55,839 %
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Sperrfristen von über 10 Jahren sowie angebrochene Jahre einer Sperrfrist (z.B. 4¾ Jahre) werden nicht berücksichtigt.
Die geldwerte Leistung ist im Lohnausweis zu vermerken. Die Anzahl der erhaltenen Mitarbeiteraktien und der Differenzbetrag zwischen dem reduzierten Verkehrswert und dem Abgabepreis sind auf einem Beiblatt zu bescheinigen.
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Beispiel:
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Verkehrswert/Börsenkurs
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Fr. 1'000.--
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Reduzierter Verkehrswert; Sperrfrist 2 Jahre
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Fr. 890.--
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./. Erwerbspreis/Abgabepreis
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Fr. 500.--
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= Geldwerte Leistung (steuerbares Einkommen)
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Fr. 390.--
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