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3. Besteuerung von Mitarbeiteroptionen
3.1 Grundsätze
Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter fliesst mit dem Erwerb der Option zu einem Vorzugspreis Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu.
Die Arbeitgeberfirma unterliegt angesichts des komplexen Sachverhalts, der mit der Herausgabe von Mitarbeiteroptionen geschaffen wird, einer besonderen Mitwirkungspflicht sowohl bei der Abgabe der Option als auch während der Dauer einer allfälligen Verfügungssperre (keine Ausübung, keine Veräusserung oder Übertragung). Die Mitwirkungspflicht beinhaltet u.a., dass die Arbeitgeberfirma die Bewertung durch Fachleute vornehmen lässt, die dauernd im Optionsgeschäft tätig sind und die über anerkannte Bewertungsprogramme verfügen.
Optionen mit einer Laufzeit von über zehn Jahren oder mit einer Verfügungssperre von mehr als fünf Jahren gelten nicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne dieses Kreisschreibens, weil sie objektiv nicht bewertbar sind. Gleiches gilt, wenn sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthalten. Da in solchen Fällen blosse Anwartschaften bestehen, kann im Zeitpunkt der Abgabe kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zufliessen. Erst im Zeitpunkt ihrer Ausübung erzielt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein steuerbares Einkommen. Lässt sich dennoch aufgrund eines anerkannten Gutachtens ein Wert der Option im Zeitpunkt der Zuteilung nachweisen, so kann die Besteuerung in diesem Zeitpunkt erfolgen.
Die Zuteilung der Option ist im Lohnausweis zu vermerken. Die Anzahl der zugeteilten Optionen sowie deren steuerlich relevanter Wert sind auf einem Beiblatt zu bescheinigen.
3.2 Frei übertragbare Optionen
Besteuert wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Mitarbeiteroption im Zeitpunkt der Abgabe und dem tieferen Abgabepreis oder der gesamte tatsächliche Wert, wenn die Option unentgeltlich übertragen wurde.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erzielt mit dem späteren Verkauf oder mit der Ausübung der Option einen steuerfreien Kapitalgewinn oder einen steuerneutralen Kapitalverlust.
3.3 Gesperrte Optionen
Unter gesperrten Mitarbeiteroptionen sind solche zu verstehen, die während der Sperrfrist weder übertrag- noch ausübbar sind.
Der tatsächliche Wert der gesperrten Option ist ebenfalls aufgrund der relevanten Börsenkennzahlen und der im Bankensektor üblichen mathematischen Modelle zu berechnen. Die Bewertung muss über alle massgeblichen Parameter der Optionsformel Auskunft geben. Der Optionswert ist zunächst so zu ermitteln, wie wenn die Mitarbeiteroption sofort frei verfügbar wäre; danach ist der Optionswert unter Berücksichtigung der Sperrfrist zu bestimmen. Es sind somit stets zwei Optionswerte anzugeben.
Der Sperrfrist von maximal fünf Jahren ist Rechnung zu tragen, indem der Parameter "aktueller Börsenkurs" (sog. Spot der zugrundeliegenden Aktie) mit einem dieser Sperrfirst Rechnung tragenden Abschlag in die Optionsformel aufgenommen wird. Die nachstehende Tabelle gibt den jeweiligen prozentualen Restwert des Parameters "aktueller Börsenkurs" an:
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Sperrfrist Jahre
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Einschlag
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Restwert
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1
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5,660 %
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94,340 %
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2
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11,000 %
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89,000 %
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3
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16,038 %
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83,962 %
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4
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20,791 %
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79,209 %
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5
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25,274 %
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74,726 %
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Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erzielt mit dem späteren Verkauf oder mit der Ausübung der Option einen steuerfreien Kapitalgewinn oder einen steuerneutralen Kapitalverlust.
Für Vermögenssteuerwert vgl. LU StB Weisungen StG § 47 Nr. 1.
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