Weisungen StG § 40 Nr. 10 Parteispenden
1. Staats- und Gemeindesteuern
Zuwendungen und Beiträge an die im Kantonsrat vertretenen Parteien (Schweizerische, Kantonal- und Orts-Parteien) abzugsberechtigt. Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode mindestens Fr. 100.-- erreichen und dürfen insgesamt 10 % der um die Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g StG verminderten steuerbaren Einkünften (§§ 23 - 30 StG) nicht übersteigen. In den Steuerperioden 2007 bis 2010 beträgt der Abzug maximal Fr. 5'000.--. Ab der Steuerperiode 2011 beträgt der Abzug maximal Fr. 5'300.--. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht (§ 14 StV).
Folgende Parteien sind im Kantonsrat vertreten:
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Christlichdemokratische Volkspartei CVP
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Freisinnig-Demokratische Partei (Liberale Partei FDP (LPL)
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Grüne Kanton Luzern
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Schweizerische Volkspartei SVP
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Sozialdemokratische Partei SP
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Grünliberale Partei GLP (ab 2011)
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Jungsozialistinnen Luzern JUSO (ab 2011)
2. Direkte Bundessteuer
Bis und mit Steuerperiode 2010 sind Parteispenden bei der direkten Bundessteuer nicht abzugsberechtigt.
Gemäss Art. 33 Abs. 1i DBG sind die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10'000.-- (Steuerperiode 2011) bzw. Fr. 10'100.-- (Steuerperiode 2012) an politische Parteien abziehbar, die
- im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
- in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
- in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
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