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4.7 Einkünfte aus Schularztpraxis, Schulzahnpflege und Impfkontrolle
Die Einkünfte von Ärztinnen und Ärzten aus Gemeinde- und Schularztpraxis, von Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Schulzahnpflege, von Tierärztinnen und Tierärzten aus Impfkontrolle, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Inhaberinnen und Inhabern von Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Treuhandbüros aus Verwaltungsratsmandaten stellen steuerrechtlich Bestandteile des selbständig erzielten Berufseinkommens dar. Ihre Behandlung bei der AHV-Beitragserhebung ist für die Steuerbehörden nicht verbindlich. Für derartige Einkünfte kann deshalb nicht der pauschale Gewinnungskostenabzug gewährt werden.
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