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 Steuerbuch
 Band 1
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 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
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 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
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 Angehörigen eines Ordens
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 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
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 Einkünfte aus Vorsorge
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 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
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 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
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 Allgemeines
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 Lebensversicherung mit Einmalprämie
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 Weisungen StG § 40 Nr. 1 

Schuldzinsen

1. Allgemeines

1.1 Abzugsfähige Schuldzinsen

Zu den abziehbaren Schuldzinsen zählen vorab die Vergütungen, die für die Gewährung gesicherter und ungesicherter Darlehen (Hypotheken, Privatdarlehen, Kleinkredite, Lombardkredite usw.) zu entrichten sind, sofern sich das Entgelt nach der Zeit und als Prozentquote der Geldsumme berechnet (LGVE 1988 II Nr. 7). Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug ist, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger genannt wird und dass alle zur Überprüfung des Schuldverhältnisses erforderlichen Angaben im Schuldenverzeichnis gemacht werden. § 40 Abs. 1a StG gestattet in gleicher Weise wie Art. 33 Abs. 1a DBG den Abzug der Schuldzinsen schlechthin (für die massliche Beschränkung vgl. Ziffer 3 nachfolgend). Dass diese zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind und damit Gewinnungskosten darstellen, bildet nicht eine Voraussetzung für ihren Abzug. Erforderlich ist nur, dass es sich um Schuldzinsen im Rechtssinn handelt (VGE vom 22.10.1988 i.S. B.). Der Schuldzinsenabzug stellt einen speziellen, auf einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung beruhenden Abzug dar, für den ein Zusammenhang mit der Einkommenserzielung nicht begriffsnotwendig ist.

Kreditkosten von steuerlich anerkannten Schulden (Kommission, Spesen) sind ebenfalls abzugsfähig.

Massgebend für die Berechtigung zum Abzug von Schuldzinsen vom Einkommen ist das Schuldverhältnis und nicht der Umstand, wer tatsächlich die Schuldzinsen entrichtet. Die Schuldzinsen bemessen sich nach dem Betrag der in der Bemessungsperiode fällig gewordenen Zinsen. Nicht notwendig ist, dass die Zinsen tatsächlich bezahlt wurden. Diese Grundsätze gelten, solange die Schuldnerin oder der Schuldner zahlungsfähig ist, d.h. nur Schuldzinsen mit deren Erfüllung ernsthaft gerechnet werden muss, sind abziehbar.

1.2 Nicht als Schuldzinsen abziehbar

Nicht als Schuldzinsen abziehbar sind Zahlungen zur Tilgung von Schulden (§ 41 Unterabs. c StG).

Nicht abzugsfähig sind sodann Forward-Zinsen (Entschädigung für den Abschluss einer erst in Zukunft zu laufen beginnenden Festhypothek zum im Abschlusszeitpunkt geltenden Zinssatz).

(Private) Leasingzinsen können ebenfalls nicht abgezogen werden. Die Leasingraten für privat genutzte Güter enthalten keine abzugsfähigen Zinsanteile (ASA 61, 250 und 62, 683). Das gleiche gilt für bezahlte Marchzinsen.

Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen, sind nicht abzugsfähig (§ 40 Abs. 1a StG bzw. Art. 33 Abs. 1a DBG). Darunter fallen verdeckte Kapitaleinlagen durch übersetzte Zinssätze sowie Zinsen auf Darlehen, soweit diese Darlehen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst wurden.

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