|
3. Beschränkung des Schuldzinsabzuges
3.1 Gesetzliche Grundlagen
Private Schuldzinsen sind nach § 40 Abs. 1a StG bzw. Art. 33 Absatz 1a DBG im Umfang des Ertrages aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (§ 27 und 28 StG bzw. Art. 20 und 21 DBG) und weiterer 50'000 Franken abziehbar. Zinsen auf Geschäftsschulden sind weiterhin voll abziehbar (§ 34 Abs. 2d StG bzw. Art. 27 Abs. 2d DBG). Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft können im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden (§ 25 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG), weshalb die darauf entfallenden Zinsen vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden (§ 34 Abs. 2d bzw. Art. 27 Abs. 2d DBG). Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen inhaltlich dem KS EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008.
3.2 Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges
Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens entspricht der maximal zulässige Schuldzinsenabzug den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen zuzüglich eines Grundbetrages von 50'000 Franken. Dieser Grundbetrag gilt sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen.
Schuldzinsen können auch ohne Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen bis zum Betrag von 50'000 Franken in Abzug gebracht werden.
Die Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 27 StG bzw. Art. 20 DBG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Vermögensverwaltungskosten und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern (§ 39 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG) kürzen den Umfang des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges daher nicht. Der Nachweis des Bruttoertrages obliegt der steuerpflichtigen Person. Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens, die unter § 27a bzw. Art. 20 Abs. 1 bis DBG (Teilbesteuerung) fallen, werden nur zu 50% (StG) resp. 60% (DBG) in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Verluste aus der Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (§ 27 Abs. 1b bzw. Art. 20 Abs. 1b DBG) kürzen den Bruttoertrag aus beweglichem Vermögen nur im Ausmass der Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2).
Auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 28 StG bzw. Art. 21 DBG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Liegenschaftsunterhaltskosten und diesen gleichgestellte Aufwendungen (§ 39 Abs. 2 - 4 bzw. Art. 32 Abs. 2 - 4 DBG) kürzen den Umfang des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges daher nicht. Im Mietzins enthaltene Zahlungen für Nebenkosten sind für die Berechnung des Bruttoertrages in Abzug zu bringen (vgl. Ziffer 3.4.1 nachfolgend).
Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilweiser Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des satzbestimmenden Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des satzbestimmenden (weltweiten) Einkommens (§ 14 Abs. 1 StG bzw. Art. 7 Abs. 1 DBG) auch die Erträge aus Grundstücken im Ausland in die Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges. Für die internationale Steuerausscheidung (§ 13 StG bzw. Art. 6 DBG) werden die so ermittelten maximal zulässigen (weltweiten) Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verteilt (vgl. Ziffer 3.4.2 nachfolgend).
Aperiodische Vermögenserträge fallen im gesamten Umfang des steuerbaren Ertrages im Fälligkeitsjahr in die Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges. Eine Verteilung von steuerbaren Erträgen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie (§ 27 Abs. 1a StG bzw. Art. 20 Abs. 1a DBG) oder Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (§ 27 Abs. 1b StG bzw. Art. 20 Abs. 1b DBG) auf die Laufzeit ist demnach unzulässig (vgl. Ziffer 3.4.3 nachfolgend).
3.3 Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen
Die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen erfolgt aufgrund der von der steuerpflichtigen Person nachgewiesenen Verwendung der fremden Mittel.
Fehlt der Nachweis der Mittelverwendung, erfolgt die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Aktiven (proportionale Aufteilung nach Verkehrswerten; vgl. Ziffer 3.5.4 nachfolgend).
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf den Geschäftsabschluss abgestellt. Als Geschäftsschulden verbuchte Verbindlichkeiten, die für private Zwecke verwendet wurden, sind jedoch dem Privatvermögen zuzuordnen.
Schulden und Schuldzinsen auf Beteiligungen, die zum Geschäftsvermögen erklärt wurden (§ 25 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG), sind anhand der Kaufpreisfinanzierung nachzuweisen.
3.4 Beispiele
3.4.1 Negative Liegenschaftsrechnung
|
Liegenschaftsrechnung
|
Maximaler Schuldzinsenabzug
|
|
Mietertrag 1)
|
110'000
|
|
|
|
Akontozahlungen für Nebenkosten
|
- 20'000
|
|
|
|
Liegenschaftsbruttoertrag
|
90'000
|
Liegenschaftsbruttoertrag
|
90'000
|
|
./. Unterhaltskosten
|
- 100'000
|
|
|
|
./. Schuldzinsen
|
- 60'000
|
Grundbetrag
|
50'000
|
|
Nettoertrag (Verlust)
|
- 70'000
|
Maximaler Abzug
|
140'000
|
1) inkl. Akontozahlungen für Nebenkosten
Die negative Liegenschaftsrechnung beschränkt den Abzug der effektiv angefallenen Schuldzinsen von Fr. 60'000 nicht.
3.4.2 Schuldzinsenabzug bei teilweiser Steuerpflicht / Erträge aus Grundstücken im Ausland
Gesamt-, Ausland- und Inlandfaktoren gemäss Selbstdeklaration (alle Zahlen in 1'000)
|
Aktiven / Einkünfte
|
Gesamt
|
Ausland
|
Schweiz
|
|
Liegenschaften (VW)
|
20'000 = 100%
|
10'000 = 50%
|
10'000 = 50%
|
|
Erwerbseinkommen
|
900
|
-
|
900
|
|
Liegenschaftsertrag
|
800
|
500
|
300
|
|
Total Einkünfte
|
1'700
|
500
|
1'200
|
|
./. Liegenschaftsunterhalt
|
- 200
|
- 100
|
- 100
|
|
./. Schuldzinsen (proportional verteilt) 1)
|
- 1'100
|
- 550
|
- 550
|
|
Reineinkommen
|
400
|
- 150
|
550
|
1) Total angefallene Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven Legende: VW = Verkehrswert
Satzbestimmendes Einkommen, Auslandeinkommen und steuerbares Einkommen gemäss Veranlagung
|
Einkünfte
|
Satzbestimmendes Einkommen (Gesamt)
|
Auslandeinkommen
|
Steuerbares Einkommen (Schweiz)
|
|
Erwerbseinkommen
|
900
|
-
|
900
|
|
Liegenschaftsertrag
|
800
|
500
|
300
|
|
Total Einkünfte
|
1'700
|
500
|
1'200
|
|
./. Liegenschaftsunterhalt
|
- 200
|
- 100
|
- 100
|
./. Schuldzinsen (proportional verteilt) 1)
|
- 850
|
- 425
|
- 425
|
|
Reineinkommen
|
650
|
- 25
|
675
|
1) vor Berechnung des max. zulässigen Schuldzinsenabzugs total abzugsfähige Schuldzinsen (Liegenschaftsertrag von 800 + Grundbetrag von 50), verteilt nach Lage der Aktiven
3.4.3 Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
Annahmen: - Obligation mit Einmalverzinsung - keine übrigen Vermögenswerte
|
Anlagewert (Jahr 2001)
|
2'000'000
|
|
Laufzeit
|
10 Jahre
|
|
Rückzahlungswert (Jahr 2010)
|
3'000'000
|
|
Fremdfinanzierung
|
1'200'000
|
|
Zinsaufwand pro Jahr
|
70'000
|
|
Maximaler Schuldzinsenabzug in den Jahren 2001-2009 1)
|
50'000
|
|
Maximaler Schuldzinsenabzug im Jahr 2010 2)
|
1'050'000
|
1) Grundbetrag von 50'000 2) Einmalverzinsung von 1'000'000 + Grundbetrag von 50'000
3.4.4 Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen
Annahmen: - Natürliche Person mit Beteiligung im gewillkürten Geschäftsvermögen - Total Schuldzinsen: Fr. 400'000 - Nachweis der Verwendung der fremden Mittel fehlt
|
Vermögenswerte
|
Verkehrswerte
|
%
|
Schuldzinsen
|
|
Beteiligung (Geschäftsvermögen)
|
8'000'000
|
80
|
320'000
|
|
Wertschriften (Privatvermögen)
|
500'000
|
|
|
|
Grundstück (Privatvermögen)
|
1'500'000
|
|
|
|
Total Privatvermögen
|
2'000'000
|
20
|
80'000
|
|