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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Allgemeines
 Besonderheiten
 Beschränkung des Abzugs
 Schuldzinsen und WEG
 Libor-Hypothek
 Lebensversicherung mit Einmalprämie
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
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 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
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 Weisungen StG § 40 Nr. 1 

3. Beschränkung des Schuldzinsabzuges

3.1 Gesetzliche Grundlagen

Private Schuldzinsen sind nach § 40 Abs. 1a StG bzw. Art. 33 Absatz 1a DBG im Umfang des Ertrages aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (§ 27 und 28 StG bzw. Art. 20 und 21 DBG) und weiterer 50'000 Franken abziehbar. Zinsen auf Geschäftsschulden sind weiterhin voll abziehbar (§ 34 Abs. 2d StG bzw. Art. 27 Abs. 2d DBG). Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft können im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden (§ 25 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG), weshalb die darauf entfallenden Zinsen vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden (§ 34 Abs. 2d bzw. Art. 27 Abs. 2d DBG). Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen inhaltlich dem KS EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008.

3.2 Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges

Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens entspricht der maximal zulässige Schuldzinsenabzug den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen zuzüglich eines Grundbetrages von 50'000 Franken. Dieser Grundbetrag gilt sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen.

Schuldzinsen können auch ohne Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen bis zum Betrag von 50'000 Franken in Abzug gebracht werden.

Die Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 27 StG bzw. Art. 20 DBG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Vermögensverwaltungskosten und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern (§ 39 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG) kürzen den Umfang des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges daher nicht. Der Nachweis des Bruttoertrages obliegt der steuerpflichtigen Person. Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens, die unter § 27a bzw. Art. 20 Abs. 1 bis DBG (Teilbesteuerung) fallen, werden nur zu 50% (StG) resp. 60% (DBG) in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Verluste aus der Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (§ 27 Abs. 1b bzw. Art. 20 Abs. 1b DBG) kürzen den Bruttoertrag aus beweglichem Vermögen nur im Ausmass der Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2).

Auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 28 StG bzw. Art. 21 DBG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Liegenschaftsunterhaltskosten und diesen gleichgestellte Aufwendungen (§ 39 Abs. 2 - 4 bzw. Art. 32 Abs. 2 - 4 DBG) kürzen den Umfang des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges daher nicht. Im Mietzins enthaltene Zahlungen für Nebenkosten sind für die Berechnung des Bruttoertrages in Abzug zu bringen (vgl. Ziffer 3.4.1 nachfolgend).

Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilweiser Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des satzbestimmenden Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des satzbestimmenden (weltweiten) Einkommens (§ 14 Abs. 1 StG bzw. Art. 7 Abs. 1 DBG) auch die Erträge aus Grundstücken im Ausland in die Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges. Für die internationale Steuerausscheidung (§ 13 StG bzw. Art. 6 DBG) werden die so ermittelten maximal zulässigen (weltweiten) Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verteilt (vgl. Ziffer 3.4.2 nachfolgend).

Aperiodische Vermögenserträge fallen im gesamten Umfang des steuerbaren Ertrages im Fälligkeitsjahr in die Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges. Eine Verteilung von steuerbaren Erträgen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie (§ 27 Abs. 1a StG bzw. Art. 20 Abs. 1a DBG) oder Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (§ 27 Abs. 1b StG bzw. Art. 20 Abs. 1b DBG) auf die Laufzeit ist demnach unzulässig (vgl. Ziffer 3.4.3 nachfolgend).

3.3 Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen

Die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen erfolgt aufgrund der von der steuerpflichtigen Person nachgewiesenen Verwendung der fremden Mittel.

Fehlt der Nachweis der Mittelverwendung, erfolgt die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Aktiven (proportionale Aufteilung nach Verkehrswerten; vgl. Ziffer 3.5.4 nachfolgend).

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf den Geschäftsabschluss abgestellt. Als Geschäftsschulden verbuchte Verbindlichkeiten, die für private Zwecke verwendet wurden, sind jedoch dem Privatvermögen zuzuordnen.

Schulden und Schuldzinsen auf Beteiligungen, die zum Geschäftsvermögen erklärt wurden (§ 25 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG), sind anhand der Kaufpreisfinanzierung nachzuweisen.

3.4 Beispiele

3.4.1 Negative Liegenschaftsrechnung

Liegenschaftsrechnung Maximaler Schuldzinsenabzug
Mietertrag 1) 110'000  
Akontozahlungen für Nebenkosten - 20'000  
Liegenschaftsbruttoertrag 90'000 Liegenschaftsbruttoertrag 90'000
./. Unterhaltskosten - 100'000  
./. Schuldzinsen - 60'000 Grundbetrag 50'000
Nettoertrag (Verlust) - 70'000 Maximaler Abzug 140'000

1) inkl. Akontozahlungen für Nebenkosten

Die negative Liegenschaftsrechnung beschränkt den Abzug der effektiv angefallenen Schuldzinsen von Fr. 60'000 nicht.

3.4.2 Schuldzinsenabzug bei teilweiser Steuerpflicht / Erträge aus Grundstücken im Ausland

Gesamt-, Ausland- und Inlandfaktoren gemäss Selbstdeklaration (alle Zahlen in 1'000)
Aktiven / Einkünfte Gesamt Ausland Schweiz
Liegenschaften (VW) 20'000
= 100%
10'000
= 50%
10'000
= 50%
Erwerbseinkommen 900 - 900
Liegenschaftsertrag 800 500 300
Total Einkünfte 1'700 500 1'200
./. Liegenschaftsunterhalt - 200 - 100 - 100
./. Schuldzinsen (proportional verteilt) 1) - 1'100 - 550 - 550
Reineinkommen 400 - 150 550

1) Total angefallene Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven
Legende: VW = Verkehrswert  
  

Satzbestimmendes Einkommen, Auslandeinkommen und steuerbares Einkommen gemäss Veranlagung

Einkünfte Satzbestimmendes Einkommen
(Gesamt)
Auslandeinkommen Steuerbares Einkommen
(Schweiz)
Erwerbseinkommen 900 - 900
Liegenschaftsertrag 800 500 300
Total Einkünfte 1'700 500 1'200
./. Liegenschaftsunterhalt - 200 - 100 - 100
./. Schuldzinsen
(proportional verteilt) 1)
- 850 - 425 - 425
Reineinkommen 650 - 25 675

1) vor Berechnung des max. zulässigen Schuldzinsenabzugs total abzugsfähige Schuldzinsen (Liegenschaftsertrag von 800 + Grundbetrag von 50), verteilt nach Lage der Aktiven

3.4.3 Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung

Annahmen:
- Obligation mit Einmalverzinsung
- keine übrigen Vermögenswerte

Anlagewert (Jahr 2001) 2'000'000
Laufzeit 10 Jahre
Rückzahlungswert (Jahr 2010) 3'000'000
Fremdfinanzierung 1'200'000
Zinsaufwand pro Jahr 70'000
Maximaler Schuldzinsenabzug in den Jahren 2001-2009 1) 50'000
Maximaler Schuldzinsenabzug im Jahr 2010 2) 1'050'000

1) Grundbetrag von 50'000
2) Einmalverzinsung von 1'000'000 + Grundbetrag von 50'000
   

3.4.4 Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen

Annahmen:
- Natürliche Person mit Beteiligung im gewillkürten Geschäftsvermögen
- Total Schuldzinsen: Fr. 400'000
- Nachweis der Verwendung der fremden Mittel fehlt

Vermögenswerte Verkehrswerte % Schuldzinsen
Beteiligung (Geschäftsvermögen) 8'000'000 80 320'000
Wertschriften (Privatvermögen) 500'000    
Grundstück (Privatvermögen) 1'500'000    
Total Privatvermögen 2'000'000 20 80'000
 
 

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