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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Allgemeines
 Besonderheiten
 Beschränkung des Abzugs
 Schuldzinsen und WEG
 Libor-Hypothek
 Lebensversicherung mit Einmalprämie
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
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 Unterstützungsabzug
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 Weisungen StG § 40 Nr. 1 

6. Rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit fremdfinanzierter Einmalprämie

6.1 Grundsätzliches

Kapitalversicherungen mit Einmalprämien zerfallen, gleichgültig ob fremd- oder eigenfinanziert, in ein Darlehens- und ein Versicherungsgeschäft. Die Versicherungs-Gesellschaft behält dabei den auf dem Darlehen anfallenden Zins für die Finanzierung des Versicherungsschutzes zurück. Die Vermögensanlage wirft aber trotz Vergleichbarkeit mit einem Darlehensguthaben grundsätzlich keinen einkommenssteuerlich erfassbaren Vermögensertrag ab. Solange der Versicherungsvertrag läuft, sind die versicherungstechnischen Zinsen nicht verfügbar. Sie haben bloss anwartschaftlichen Charakter und können folgerrichtig nicht als realisiertes Einkommen gelten.

Die Kombination von Kapitalversicherung und Darlehensaufnahme kann in bestimmten Fällen objektiv sinnvoll erscheinen. Beispielsweise ist es gemäss Bundesgericht sachlich einleuchtend, dass eine steuerpflichtige Person mit einem, die Einmalprämie "wesentlich übersteigenden" Reinvermögen, zur Finanzierung ein Darlehen aufnimmt, solange der Ertrag des eigenen Vermögens die Schuldzinsen übersteigt. In diesem Fall sind weitere finanzielle Folgen zu berücksichtigen, die allenfalls mit der Liquidation eigener Vermögenswerte verbunden wären, wie die zusätzliche Belastung mit Kapitalgewinnsteuern (auf Geschäftsvermögen und Grundstücken) oder der Verlust von wirtschaftlich oder persönlich "gebundenen" Sachwerten (Aktien einer Familien-AG) (vgl. ASA 55, 129; ASA 50, 624 = BGE 107 Ib 316; LGVE 1984 II Nr. 14).

Beispiel:

Die steuerpflichtige Person deklariert folgendes Vermögen:

Liegenschaft in Luzern (Katasterwert)
Einfamilienhaus in Rothenburg (Katasterwert)
Aktien-Anlagen
Obligationen

Fr. 2'000'000.--
Fr.    500'000.--
Fr.    200'000.--
Fr.    600'000.--
Fr. 3'300'000.--

abzüglich  
Hypopthek Luzern
Hypothek Rothenburg
Reinvermögen
  
Fr. 600'000.--
Fr. 200'000.--

 
 
Fr.    800'000.--
Fr. 2'500'000.--

Sie schliesst eine Kapitalversicherung mit einer Einmalprämie von Fr. 1'300'000.-- ab (in Relation dazu Reinvermögen = rd. 190 %). Den Einsatz der in den Aktien-
Einlagen gebundenen eigenen Mittel erachtet sie aufgrund der momentanen Börsensituation nicht als sinnvoll. Sie finanziert deshalb die Einmalprämie durch Verkauf der Obligationen (600'000) sowie durch Erhöhung der Hypotheken auf den Liegenschaften Luzern (600'000) und Rothenburg (100'000). Die zusätzlichen Schulden und Schuldzinsen werden zum Abzug zugelassen. Es liegt keine Steuerumgehung vor.

6.2 Steuerumgehung

Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Grundsätze wird in der Praxis jedoch eine Steuerumgehung angenommen, wenn das Reinvermögen weniger als 150 % des Betrags der Einmalprämie ausmacht und die wirtschaftliche Zweckmässigkeit nicht für eine Fremdfinanzierung spricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrag der Einmalprämie zusammen mit den während der Vertragsdauer aufgelaufenen Schuldzinsen die spätere Versicherungsleistung übersteigt (vgl. VGE vom 9.11.2004 i.S. N.; BStP 1999, 581 ff.).

Für eine Steuerumgehung spricht ausserdem eine mit fremden Mitteln finanzierte Versicherung, die einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bietet als eine Versicherung mit laufenden Prämien.

Ebenfalls als Steuerumgehung ist zu werten, wenn die Police für die Gewährung von Bezügen ab einem Darlehenskonto zur Deckung der Lebenshaltung hinterlegt wird (VGE vom 9.11.2004 i.S. N.).

Beispiel:

Die steuerpflichtige Person deklariert folgendes Vermögen:

Einfamilienhaus in Rothenburg (Katasterwert)
Wertschriftenvermögen

Fr. 500'000.--
Fr.   80'000.--
Fr. 580'000.--

abzüglich
Hypothek Rothenburg
Übrige Schulden
Reinvermögen
 
Fr. 500'000.--
Fr.   20'000.--

 
 
Fr. 520'000.--
Fr.   60'000.--

Sie schliesst eine Kapitalversicherung mit einer Einmalprämie von Fr. 200'000.-- ab (in Relation dazu Reinvermögen = 30 %). Den Einsatz der in den Aktien-Anlagen gebundenen eigenen Mittel erachtet sie aufgrund der momentanen Börsensituation nicht als sinnvoll. Sie finanziert deshalb die Einmalprämie durch Erhöhung der Hypothek um Fr. 200'000.--. Die Zinsbelastung mit 5 % ergibt einen Schuldzins von Fr. 10'000.-- pro Jahr bzw. nach 5 Jahren Laufzeit einen Betrag von Fr. 50'000.--. Die Einmalprämie und die Zinsbelastung betragen zusammen Fr. 250'000.-- und übersteigen die Vorsorgeleistung der Versicherung (Fr. 248'000.-- inkl. Überschussanteile). Das bedeutet, dass die steuerpflichtige Person ein Verlustgeschäft eingegangen ist, welches allein durch die Steuerersparnis profitabel würde. Die zusätzlichen Schulden und Schuldzinsen werden deshalb nicht zum Abzug zugelassen. Es liegt eine Steuerumgehung vor.

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