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6. Rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit fremdfinanzierter Einmalprämie
6.1 Grundsätzliches
Kapitalversicherungen mit Einmalprämien zerfallen, gleichgültig ob fremd- oder eigenfinanziert, in ein Darlehens- und ein Versicherungsgeschäft. Die Versicherungs-Gesellschaft behält dabei den auf dem Darlehen anfallenden Zins für die Finanzierung des Versicherungsschutzes zurück. Die Vermögensanlage wirft aber trotz Vergleichbarkeit mit einem Darlehensguthaben grundsätzlich keinen einkommenssteuerlich erfassbaren Vermögensertrag ab. Solange der Versicherungsvertrag läuft, sind die versicherungstechnischen Zinsen nicht verfügbar. Sie haben bloss anwartschaftlichen Charakter und können folgerrichtig nicht als realisiertes Einkommen gelten.
Die Kombination von Kapitalversicherung und Darlehensaufnahme kann in bestimmten Fällen objektiv sinnvoll erscheinen. Beispielsweise ist es gemäss Bundesgericht sachlich einleuchtend, dass eine steuerpflichtige Person mit einem, die Einmalprämie "wesentlich übersteigenden" Reinvermögen, zur Finanzierung ein Darlehen aufnimmt, solange der Ertrag des eigenen Vermögens die Schuldzinsen übersteigt. In diesem Fall sind weitere finanzielle Folgen zu berücksichtigen, die allenfalls mit der Liquidation eigener Vermögenswerte verbunden wären, wie die zusätzliche Belastung mit Kapitalgewinnsteuern (auf Geschäftsvermögen und Grundstücken) oder der Verlust von wirtschaftlich oder persönlich "gebundenen" Sachwerten (Aktien einer Familien-AG) (vgl. ASA 55, 129; ASA 50, 624 = BGE 107 Ib 316; LGVE 1984 II Nr. 14).
Beispiel:
Die steuerpflichtige Person deklariert folgendes Vermögen:
Liegenschaft in Luzern (Katasterwert) Einfamilienhaus in Rothenburg (Katasterwert) Aktien-Anlagen Obligationen
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Fr. 2'000'000.-- Fr. 500'000.-- Fr. 200'000.-- Fr. 600'000.-- Fr. 3'300'000.--
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abzüglich Hypopthek Luzern Hypothek Rothenburg Reinvermögen
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Fr. 600'000.-- Fr. 200'000.--
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Fr. 800'000.-- Fr. 2'500'000.--
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Sie schliesst eine Kapitalversicherung mit einer Einmalprämie von Fr. 1'300'000.-- ab (in Relation dazu Reinvermögen = rd. 190 %). Den Einsatz der in den Aktien- Einlagen gebundenen eigenen Mittel erachtet sie aufgrund der momentanen Börsensituation nicht als sinnvoll. Sie finanziert deshalb die Einmalprämie durch Verkauf der Obligationen (600'000) sowie durch Erhöhung der Hypotheken auf den Liegenschaften Luzern (600'000) und Rothenburg (100'000). Die zusätzlichen Schulden und Schuldzinsen werden zum Abzug zugelassen. Es liegt keine Steuerumgehung vor.
6.2 Steuerumgehung
Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Grundsätze wird in der Praxis jedoch eine Steuerumgehung angenommen, wenn das Reinvermögen weniger als 150 % des Betrags der Einmalprämie ausmacht und die wirtschaftliche Zweckmässigkeit nicht für eine Fremdfinanzierung spricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrag der Einmalprämie zusammen mit den während der Vertragsdauer aufgelaufenen Schuldzinsen die spätere Versicherungsleistung übersteigt (vgl. VGE vom 9.11.2004 i.S. N.; BStP 1999, 581 ff.).
Für eine Steuerumgehung spricht ausserdem eine mit fremden Mitteln finanzierte Versicherung, die einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bietet als eine Versicherung mit laufenden Prämien.
Ebenfalls als Steuerumgehung ist zu werten, wenn die Police für die Gewährung von Bezügen ab einem Darlehenskonto zur Deckung der Lebenshaltung hinterlegt wird (VGE vom 9.11.2004 i.S. N.).
Beispiel:
Die steuerpflichtige Person deklariert folgendes Vermögen:
Einfamilienhaus in Rothenburg (Katasterwert) Wertschriftenvermögen
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Fr. 500'000.-- Fr. 80'000.-- Fr. 580'000.--
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abzüglich Hypothek Rothenburg Übrige Schulden Reinvermögen
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Fr. 500'000.-- Fr. 20'000.--
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Fr. 520'000.-- Fr. 60'000.--
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Sie schliesst eine Kapitalversicherung mit einer Einmalprämie von Fr. 200'000.-- ab (in Relation dazu Reinvermögen = 30 %). Den Einsatz der in den Aktien-Anlagen gebundenen eigenen Mittel erachtet sie aufgrund der momentanen Börsensituation nicht als sinnvoll. Sie finanziert deshalb die Einmalprämie durch Erhöhung der Hypothek um Fr. 200'000.--. Die Zinsbelastung mit 5 % ergibt einen Schuldzins von Fr. 10'000.-- pro Jahr bzw. nach 5 Jahren Laufzeit einen Betrag von Fr. 50'000.--. Die Einmalprämie und die Zinsbelastung betragen zusammen Fr. 250'000.-- und übersteigen die Vorsorgeleistung der Versicherung (Fr. 248'000.-- inkl. Überschussanteile). Das bedeutet, dass die steuerpflichtige Person ein Verlustgeschäft eingegangen ist, welches allein durch die Steuerersparnis profitabel würde. Die zusätzlichen Schulden und Schuldzinsen werden deshalb nicht zum Abzug zugelassen. Es liegt eine Steuerumgehung vor.
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