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2. Abgrenzung der Betriebs- und Verwaltungskosten von den Lebenshaltungskosten
Bei vermieteten Liegenschaften gehören zu den abziehbaren Betriebskosten: die wiederkehrenden Gebühren für Kehricht- und Abwasserentsorgung (nicht aber Gebühren die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden); Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Entschädigungen an den Hauswart oder die Hauswartin; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Liftes usw., soweit die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer hiefür aufzukommen hat.
Als abzugsfähige Betriebskosten gelten auch die Sachversicherungsprämien (Brand-, Glasbruch- Wasserschaden-, Gebäudehaftpflichtversicherungen), die Liegenschaftssteuer (LGVE 1988 II Nr. 8), sowie Perimeterbeiträge (LGVE 1992 II Nr. 12), soweit sie nicht für wertvermehrende Aufwendungen geleistet werden.
Bei vermieteten Liegenschaften gehören die Kosten für die Liegenschaftsverwaltung durch Dritte, mit Ausnahme der Erstvermietungskosten, zu den abzugsfähigen Kosten. Auch die Verwaltungskosten beim selbstgenutzten Stockwerkeigentum gelten als abzugsfähige Kosten. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Entschädigungen für die eigene Arbeit der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers.
Bei selbstgenutzten Liegenschaften zählen die Aufwendungen für Stromverbrauch, Heizung, Warmwasseraufbereitung, sowie die nach dem Verursacherprinzip erhobenen Gebühren (z.B. Wasserzins, Kehrichtgebühren, Betriebsbeiträge an die ARA, TV-Anschlussgebühren) grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten (VGE vom 9.8.1999 i.S. T.). Auch die Grundgebühren für Wasserversorgung, Abwasser- und Kehrichtentsorgung gelten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (VGE vom 19.10.2004 i.S. K.). Bei vermieteten Liegenschaften sind diese Kosten nur abzugsfähig, sofern sie den Mieterinnen und Mietern nicht weiterverrechnet wurden.
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