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6. Berufskosten der Behördenmitglieder
6.1 Legislativbehörden
Von den Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Stadtrates, der Einwohnerräte sowie der Synodalen der reformierten Landeskirche gelten 60% als Spesenersatz, 40% sind steuerbar. Als Spesenersatz gelten ferner auch Entschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen (Reisevergütungen). Von den Entschädigungen der Mitglieder des Kantonsrates gelten gemäss Vereinbarung zwischen der Dienststelle Steuern des Kantons und der Staatskanzlei Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen als Spesen. Die fixe Grundentschädigung ist steuerbar und wird als Lohnzahlung bescheinigt.
6.2 Nebenamtliche Behördenmitglieder
Von den Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden der Gemeinden, Kommissionen und dergleichen kann ohne besonderen Nachweis ein Pauschalbetrag als Berufsauslagen abgezogen werden. Falls zudem Spesen vergütet werden, sind diese anzurechnen (analog Beispiel unter LU StB § 33 Nr.3 Ziff. 5). Bis und mit Steuerperiode 2006 beträgt der Abzug Fr. 2'200 (wenn die Entschädigung diesen Betrag erreicht), zuzüglich 20% auf den Fr. 2'200 übersteigenden Entschädigungen, höchstens jedoch Fr. 4'400. Ab Steuerperiode 2007 beträgt der Abzug Fr. 2'400, zuzüglich 20% auf den 2'400 übersteigenden Entschädigungen, höchstens jedoch insgesamt Fr. 4'800.
Unter einem Nebenamt ist ein Arbeitspensum von weniger als 50% zu verstehen. Nicht als Behördenmitglieder gelten Angestellte der Gemeinwesen. Dies gilt namentlich auch für Teil- oder Vollzeitangestellte der Feuerwehr.
Wenn die steuerpflichtige Person mehrere behördliche Ämter ausübt, sind die Vergütungen für die Bemessung der Gewinnungskostenpauschale zusammenzurechnen (Kumulationsausschluss).
Machen Steuerpflichtige geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die pauschal ermittelten Gewinnungskosten übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.
vgl. auch LU StB § 24 Nr. 3 und 4 (Einkommen diverser Berufsgattungen)
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