Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
WWW.STEUERN.LU.CH
 Suche
 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Pauschalabzug
 Nachweis höhere Kosten
 Spesenentschädigung
 Einzelne Berufskategorien
 Expatriates
 Schularztpraxis / Schulzahnpflege
 Nebenerwerb
 Behördenmitglieder
 Berufskosten der Feuerwehr
 Trainer und Funktionäre von Sportvereinen
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
 Feedback
 Steuern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen StG § 33 Nr. 3 

6. Berufskosten der Behördenmitglieder

6.1 Legislativbehörden

Von den Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Stadtrates, der Einwohnerräte sowie der Synodalen der reformierten Landeskirche gelten 60% als Spesenersatz, 40% sind steuerbar. Als Spesenersatz gelten ferner auch Entschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen (Reisevergütungen). Von den Entschädigungen der Mitglieder des Kantonsrates gelten gemäss Vereinbarung zwischen der Dienststelle Steuern des Kantons und der Staatskanzlei Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen als Spesen. Die fixe Grundentschädigung ist steuerbar und wird als Lohnzahlung bescheinigt.

6.2 Nebenamtliche Behördenmitglieder

Von den Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden der Gemeinden, Kommissionen und dergleichen kann ohne besonderen Nachweis ein Pauschalbetrag als Berufsauslagen abgezogen werden. Falls zudem Spesen vergütet werden, sind diese anzurechnen (analog Beispiel unter LU StB § 33 Nr.3 Ziff. 5). Bis und mit Steuerperiode 2006 beträgt der Abzug Fr. 2'200 (wenn die Entschädigung diesen Betrag erreicht), zuzüglich 20% auf den Fr. 2'200 übersteigenden Entschädigungen, höchstens jedoch Fr. 4'400. Ab Steuerperiode 2007 beträgt der Abzug Fr. 2'400, zuzüglich 20% auf den 2'400 übersteigenden Entschädigungen, höchstens jedoch insgesamt Fr. 4'800.

Unter einem Nebenamt ist ein Arbeitspensum von weniger als 50% zu verstehen. Nicht als Behördenmitglieder gelten Angestellte der Gemeinwesen. Dies gilt namentlich auch für Teil- oder Vollzeitangestellte der Feuerwehr.

Wenn die steuerpflichtige Person mehrere behördliche Ämter ausübt, sind die Vergütungen für die Bemessung der Gewinnungskostenpauschale zusammenzurechnen (Kumulationsausschluss).

Machen Steuerpflichtige geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die pauschal ermittelten Gewinnungskosten übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

vgl. auch LU StB § 24 Nr. 3 und 4 (Einkommen diverser Berufsgattungen)

Seite drucken Nach oben