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4. Berufsauslagen einzelner Berufskategorien
4.1 Berufsauslagen bei Heimarbeit
Bei Heimarbeit kann ab Steuerperiode 2010 grundsätzlich nur der Pauschalabzug geltend gemacht werden (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 1). Höhere Mehrkosten können anstelle dieses Pauschalabzuges berücksichtigt werden, sofern sie begründet und nachgewiesen werden (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 2.)
Bis Steuerperiode 2009 wird bei Heimarbeit ein Abzug von 15% der Nettobezüge (Nettolohn Ziffer 11 Lohnausweis) gewährt.
4.2 SBB - Personal
Im Lohnausweis des SBB-Personals sind die so genannten Leistungszulagen, die Tagesvergütungen sowie die Nacht- und Sonntagszulagen enthalten.
Verpflegungsmehrkosten
Aufgrund der Einführung des neuen Lohnausweises NLA orientiert sich die Veranlagungsbehörde am Eintrag im Feld G. Daraus ergibt sich die Abzugsberechtigung von Verpflegungsmehrkosten (X in Feld G = 1/2 Verpflegungsabzug; ohne Kreuz = ganzer Verpflegungsabzug).
Fahrkosten
Ab 2007 entfällt die Aufrechnung einer geldwerten Leistung, nachdem diese durch den Arbeitgeber im Lohnausweis vorgenommen wird.
Fahrkostenabzug (Berufsgewinnungskosten) Dfk-FVP (Dauerfahrkarte-Fahrvergünstigung für Personal)
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Bewertung
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Voraussetzung
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Lohnausweis
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Berufsauslagen
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überwiegend geschäftlich
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mehr als 40 Dienstfahrten
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Feld F
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X
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Fahrkosten
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Nein Ausnahme: Auto 2)
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Ziffer 2.3
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0.00
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überwiegend privat
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weniger als 40 Dienstfahrten
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Feld F
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Fahrkosten
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Ja ÖV 3) Ausnahme: Auto 2)
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Ziffer 2.3
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2'000.00 1)
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1)
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Für Kalenderjahr 2007: Fr. 1'500 (keine Aufrechnung von Fr 500.-- für das 1. Quartal 2007) / ab Kalenderjahr 2008: Fr. 2'000.--
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2)
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Ausnahme: Es können die Kosten des eigenen Fahrzeugs geltend gemacht werden, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist (bspw. wegen unzeitigem Arbeitsbeginn oder -ende).
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3)
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Abzugsberechtigt sind die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels für das ganze Jahr gemäss Luzerner Steuerbuch § 33 Nr. 1 bis zum Wert der Dfk-FVP.
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4.3 Handelsreisende, Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter
4.3.1 Grundsätzliches
Erhält eine steuerpflichtige Person von ihrer Arbeitgeberfirma erhebliche Spesenvergütungen, so spricht die Vermutung dafür, dass die Vergütungen die effektiven, berufsbedingten Spesen gedeckt haben.
Erscheinen die Vergütungen angemessen, ist von einer Einkommensaufrechnung abzusehen. Andererseits ist in der Regel ein Gewinnungskostenabzug nach § 33 Abs. 1a und 1b StG (Fahrkosten und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung) ausgeschlossen. Der Pauschalabzug nach § 33 Abs. 1c StG (für die übrigen mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten) kann hingegen gewährt werden.
Wenn die steuerpflichtige Person diese Vermutung nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie den Nachweis erbringen, dass ihre tatsächlichen Berufsauslagen die erhaltenen Entschädigungen überstiegen haben. Dies hat gestützt auf Ziff. 4.3.2 nachfolgend zu erfolgen. Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter können ihre Auslagen zudem auch mittels einer Pauschale nach Ziff. 4.3.3 ermitteln.
4.3.2 Nachweis der effektiven Berufsauslagen
Ganzjährig im Aussendienst tätige Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter, welche den Pauschalabzug gemäss Ziff. 4.3.3 nicht geltend machen wollen, können wie die Handelsreisenden sowie die übrigen nur teilweise im Aussendienst sowie im Innendienst tätigen Personen ihre Berufsauslagen auch in ihrer tatsächlichen Höhe geltend machen. Der entsprechende Nachweis hat mit einer separaten Aufstellung zu erfolgen und die geltend gemachten Auslagen sind belegsmässig auszuweisen. Dabei gelten nachfolgende Grundsätze.
Verpflegungsspesen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Kosten der Verpflegung im eigenen Haushalt überstiegen haben.
Die Ansätze für Verpflegungsspesen von Handelsreisenden sind im Fragebogen für Handelsreisende nicht aufgeführt, um der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit zu wahren, die tatsächlich entstandenen Auslagen je Reisetag angeben zu können. Für die Steuerveranlagung gelten folgende Spesenansätze in der Regel als Höchstsätze:
Reisetag mit Übernachten Reisetag mit 2 Mahlzeiten Reisetag mit 1 Mahlzeit Arbeitstag im Lokalrayon
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Fr. 110.-- Fr. 45.-- Fr. 25.-- Fr. 12.--
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Bei diesen Ansätzen ist der notwendige, eigene Verpflegungsaufwand in Abzug gebracht. Höhere Spesen müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Im Einzelfall sind die Verhältnisse, wie Reiserayon, Kundschaft, Übernachtungstage usw. durch eine Anfrage bei der Arbeitgeberfirma, soweit dies als notwendig erscheint, abzuklären. Für diesen Zweck stehen der Veranlagungsbehörde das Formular "Fragebogen für Handelsreisende und Versicherungsvertreter" sowie das Formular "Erhebungsblatt über Spesenvergütungen" zur Verfügung.
Nach Abrechnung der Ferien-, Sonn- und Feiertage sowie der Samstage, an denen regelmässig nicht gereist wird, kann mit höchstens 215 Reisetagen (bis Steuerperiode 2010) bzw. 220 Reisetagen (ab Steuerperiode 2011) im Jahr gerechnet werden, die in solche mit Übernachtungen, mit zwei Mahlzeiten und einer Mahlzeit aufzuteilen sind.
Werden von Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern Vermittlungsprovisionen geltend gemacht, sind diese grundsätzlich auszuweisen, und zwar durch Bekanntgabe des Namens der Empfängerin oder des Empfängers und des Betrages.
Es kann nicht der pauschale Abzug nach § 33 Abs. 1c StG für die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten zusammen mit effektiv nachgewiesenen Berufsauslagen geltend gemacht werden.
4.3.3 Pauschalabzug für Berufsauslagen der Versicherungsvertreter/innen
Ganzjährig im Aussendienst tätige Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter können in jeder Steuerperiode ihre Berufsauslagen entweder mit einem Pauschalabzug oder durch Nachweis der effektiven Kosten geltend machen. Als ganzjährig im Aussendienst gelten Personen, welche mindestens zu 80% im Aussendienst tätig sind, die verbleibende Zeit für ihre administrativen Belange verwenden, jedoch keinen eigentlichen Innendienst aufrecht erhalten.
Der pauschale Abzug dient der erleichterten Geltendmachung der beruflich notwendigen Fahrkosten und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gemäss § 33 Abs. 1a und 1b StG sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten gemäss § 33 Abs. 1c StG. Die von der Arbeitgeberschaft erhaltenen Spesenvergütungen sind mit der Pauschale, wie nachfolgende Beispiele zeigen, zu verrechnen.
Der Abzug beträgt:
a) 20% bis zu einem Bruttolohn zuzüglich Spesen von Fr. 100'000.-- b) 10% für den Fr. 100'000.-- des Bruttolohns zuzüglich Spesen übersteigenden Teil c) maximal Fr. 30'000.--
Als Bruttolohn gelten die Vergütungen gemäss Ziffer 1B des alten Lohnausweises bzw. Ziffer 8 des neuen Lohnausweises.
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Beispiel 1
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Beispiel 2
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Nettolohn (Ziff. 11 Lohnausweis)
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Fr. 120'000
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Fr. 220'000
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Bruttolohn
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Fr. 132'000
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Fr. 242'000
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+ erhaltene Spesen
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+ Fr. 18'000
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+ Fr. 18'000
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+ Fr. 18'000
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+ Fr. 18'000
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Total Leistungen
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Fr. 150'000
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Fr. 260'000
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Pauschalabzug
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- 20% auf den ersten Fr. 100'000
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Fr. 20'000
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Fr. 20'000
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- 10% auf dem restlichen Betrag
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Fr. 5'000
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- Fr. 25'000
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Fr. 16'000
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- Fr. 30'000*
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Steuerbare Leistung netto
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Fr. 113'000
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Fr. 208'000
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* Kürzung, da Maximalabzug Fr. 30'000.--
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Nicht im Pauschalabzug berücksichtigt sind Weiterbildungskosten.
Es kann nicht der pauschale Abzug nach § 33 Abs. 1c StG für die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten zusammen mit den pauschal ermittelten Berufsauslagen geltend gemacht werden.
4.4 Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker
Diese Steuerpflichtigen können entweder die allgemeine Pauschale von 3 % auf dem Nettoerwerbseinkommen (mindestens Fr. 1'900.--; höchstens Fr. 3'800.--) oder die nachgewiesenen höheren Berufsauslagen geltend machen. Im einzelnen sind folgende Gewinnungskosten zu gewähren:
Auslagen für Instrumentenanschaffung: Vom Anschaffungswert der selbst finanzierten berufsnotwendigen Instrumente können jährlich als Gewinnungskosten vom Roheinkommen in Abzug gebracht werden:
- 5 % bei Streich-, Tasten- und Zupfinstrumenten; - 10 % bei Holz- und Blechblasinstrumenten, Perkussion und elektrischen Instrumenten; höchstens jedoch Fr. 1.500.-- pro Instrument.
Es handelt sich dabei nicht um Abschreibungen im strengen Sinn, sondern um Amortisationen, d.h. die Verteilung der Anschaffungs- als Gewinnungskosten auf die Benutzungsdauer der Musikinstrumente. Diese Amortisationen sind auf die Anschaffungskosten begrenzt. Bei einem Holzinstrument sind somit nach 10 Jahren die vollen Instrumentenanschaffungskosten amortisiert; bei einer Violine mit einem Anschaffungswert von über Fr. 30.000.-- können solange 5 % pro Jahr zum Abzug gebracht werden, bis der gesamte Anschaffungswert amortisiert ist. Selbstverständlich können Amortisationen nur solange in Abzug gebracht werden, wie sich das betreffende Instrument im Eigentum der Steuerpflichtigen befindet.
Auslagen für Instrumentenunterhalt, -reparaturen und -versicherung: Die nachgewiesenen Unterhalts-, Reparatur- und Versicherungskosten werden als Gewinnungskosten anerkannt. Entschädigungen an Musikerinnen und Musiker, wie z.B. "Saiten- oder Rohrblattgelder" sind von den Auslagen in Abzug zu bringen.
Auslagen für Noten, Fachliteratur, Schallplatten und Kassetten: Als Gewinnungskosten können die Hälfte der berufsbedingten Auslagen für Noten, Fachliteratur, Schallplatten und Kassetten zum Abzug gebracht werden.
Auslagen für Berufskleidung: Männliche Orchestermitglieder können die Anschaffungskosten für einen Frack (komplett, ohne Schuhe) als Berufsauslagen geltend machen; weibliche Orchestermitglieder haben Anspruch auf den Abzug für ein langes schwarzes Kleid pro Jahr. Die von der Arbeitgeberfirma ausgerichteten Kleidergelder sind von den effektiven Auslagen in Abzug zu bringen.
Auslagen für Übungsraum: Es gelten die allgemeinen Regeln betreffend die Abzugsberechtigung der Kosten für ein Arbeitszimmer. Haben Musikerinnen und Musiker ein separates Zimmer ausserhalb der Wohnung als Arbeitszimmer gemietet, so können die Mietkosten für dieses Zimmer als Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Eine Kumulation der Abzüge für ein auswärtiges Arbeitszimmer und ein Zimmer in der Privatwohnung ist nicht möglich.
Zahnmedizinkosten: Die Auslagen für Dentalhygiene von Bläserinnen und Bläsern sowie Sängerinnen und Sängern werden zum Abzug zugelassen, soweit sie die Kosten für eine jährliche Behandlung übersteigen.
Berufsverbandsbeiträge: Der jährliche Verbandsbeitrag an den SMV kann abgezogen werden.
Mehrkosten für die Fahrt zur Arbeit und für die auswärtige Verpflegung: Die Abzugsberechtigung für die notwendigen Fahrtkosten, die Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sowie die Mehraufwendungen bei Nacht- oder Schichtarbeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Gewinnungskosten bei teilweiser selbständiger Erwerbstätigkeit: Beträgt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit weniger als 10 % des gesamten Einkommens, gelten die Gewinnungskosten dieser selbständigen Tätigkeit mit obigen Abzug als abgegolten. Es können somit nur die aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich anfallenden Berufsunkosten zum Abzug gebracht werden. Der Abzug der Unkostenpauschale für nebenberufliche Tätigkeit ist somit nicht zulässig.
4.5 Baugewerbe
Die Betriebe des Bauhauptgewerbes des Kantons Luzern unterstehen dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe und dem lokalen Gesamtarbeitsvertrag der Region Zentralschweiz. Im Einzelfall sind die ausbezahlten Entschädigungen nachzufragen und zu definieren.
4.5.1 Auslagenersatz laut Landesmantelvertrag und lokalem Gesamtarbeitsvertrag
4.5.1.1 Mittagsentschädigung
Ab Steuerperiode 2008 ist der Verpflegungsabzug gemäss neuem Lohnausweis vorzunehmen (Kreuz in Feld G = 1/2 Abzug; kein Kreuz = voller Abzug (Tätigkeit im Rayon). Gemäss LMV ist bei auswärtiger Verpflegung ein Beitrag von mindestens Fr. 12.-- zu bezahlen. Sofern die Mittagsverpflegung ganz übernommen wird, muss auf dem Lohnausweis ein Vermerk stehen.
4.5.1.2 Fahrkosten
Fahrkosten sind für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort zu gewähren. Als Arbeitsort gilt der Sitz der Firma, der Werkhof, die Sammelstelle, die Zentrale usw. Abzüge für Direktfahrten zu den jeweiligen Einsatzorten (Wohnort-Einsatzort) sind nicht zulässig. Geschäftsfahrten mit Privatauto werden gemäss LMV mit mindestens Fr. -.60 entschädigt.
4.5.1.3 Geschäftsauto
Geschäftsautos besitzen im Normalfall Bauführerinnen und Bauführer. Poliere können für die Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, Sammelstelle oder Werkhof oft die Mannschafts-Busse benützen.
Ab Steuerperiode 2008 ist die Aufrechnung des Geschäftsautos dem Arbeitgeber übertragen. Allfällige Zurechnungen sind in Ziffer 2.2 des neuen Lohnausweises enthalten. Zudem verweisen wir auf die Ausführungen in LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 1.
4.5.1.4 Spesen
Spesen werden im Normalfall ab Funktion "Polier" ausbezahlt. Als Richtlinien für zu gewährende Spesen gelten:
Polier oder polierähnliche Tätigkeit:
ab Steuerperiode 2007: Richtwerte Fr. 200.-- pro Monat; Fr. 2'400.-- pro Jahr
Bauführerin oder Bauführer:
ab Steuerperiode 2007: Richtwerte Fr. 400.-- pro Monat; Fr. 4'800.-- pro Jahr
Werden zusätzliche effektive Spesen ausbezahlt, sind die Pauschalspesen auf die Hälfte zu kürzen. Werden Abweichungen zu diesen Richtlinien festgestellt, werden die Spesen mittels Spesenerhebungsblatt erhoben.
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