|
5. Pauschalierung von Unkostenabzügen bei Nebenerwerb
Bezüglich der Unkostenabzüge bei Einkünften aus Nebenerwerb (vgl. LU StB Weisungen StG § 24 Nr. 8) gelten die folgenden Grundsätze:
|
-
|
Bei Einkünften aus Nebenerwerb können die damit verbundenen Unkosten durch eine Pauschale abgegolten werden. Ohne besonderen Nachweis sind 20% vom Total der Nettoeinkünfte (unter Einschluss allfälliger pauschaler, auf dem Lohnausweis auszuweisender Spesenvergütungen) aus der gesamten Nebenerwerbstätigkeit abzuziehen. Der Abzug beträgt bis und mit Steuerperiode 2006 mindestens Fr. 700.--, höchstens jedoch Fr. 2'200.--, ab Steuerperiode 2007 mindestens Fr. 800.--, höchstens jedoch Fr. 2'400.--. Diese Pauschalregelung des Unkostenabzuges kommt indessen nicht in Betracht für Einkommen aus einer von mehreren Haupterwerbstätigkeiten, wenn gleichzeitig mehrere Berufe ausgeübt werden (z.B. eine fest besoldete amtliche Tätigkeit neben einer selbständigen Geschäftstätigkeit).
|
Beispiel:
|
|
|
|
|
Total Nettolöhne gemäss Lohnausweisen
|
|
|
Fr. 4'773.00
|
|
Spesenentschädigung Arbeitgeberfirma
|
|
|
Fr. 1'102.00
|
Steuerpflichtiges Einkommen aus Nebenerwerb (Übertrag in Ziff. 104 bzw. 105)
|
|
|
Fr. 5'875.00
|
20% Pauschalabzug auf Nebenerwerb (Übertrag in Ziff. 236 bzw. 237)
|
|
|
- Fr. 1'175.00
|
|
|
-
|
Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufskosten abgegolten. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Wenn jedoch für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges der Abzug der ausgewiesenen höheren tatsächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend gemacht wird, kann für Nebenerwerbseinkünfte nicht zusätzlich der Pauschalabzug beansprucht werden (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziffer 2).
|
|
-
|
Kosten für die Tätigkeit im Verwaltungsrat einer juristischen Person werden in der Regel gesondert vergütet. Der Pauschalabzug ist in einem solchen Fall nicht möglich.
|
|
-
|
Milchkontrolleure, Agentinnen und Agenten der Schweizerischen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft, sowie im Nebenerwerb tätige Personen des Schweizerischen Fleckviehzuchtverbandes, des Schweizerischen Braunviehzuchtverbandes sowie des Schweizerischen Holsteinzuchtverbandes können ab Steuerperiode 2010 keine den Pauschalabzug für Nebenerwerb übersteigende, prozentualen oder betragsmässigen Abzüge vom Nettoeinkommen geltend machen.
|
|