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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Pauschalabzug
 Nachweis höhere Kosten
 Spesenentschädigung
 Einzelne Berufskategorien
 Expatriates
 Schularztpraxis / Schulzahnpflege
 Nebenerwerb
 Behördenmitglieder
 Berufskosten der Feuerwehr
 Trainer und Funktionäre von Sportvereinen
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
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 Weisungen StG § 33 Nr. 3 

5. Pauschalierung von Unkostenabzügen bei Nebenerwerb

Bezüglich der Unkostenabzüge bei Einkünften aus Nebenerwerb (vgl. LU StB Weisungen StG § 24 Nr. 8) gelten die folgenden Grundsätze:

-

Bei Einkünften aus Nebenerwerb können die damit verbundenen Unkosten durch eine Pauschale abgegolten werden. Ohne besonderen Nachweis sind 20% vom Total der Nettoeinkünfte (unter Einschluss allfälliger pauschaler, auf dem Lohnausweis auszuweisender Spesenvergütungen) aus der gesamten Nebenerwerbstätigkeit abzuziehen. Der Abzug beträgt bis und mit Steuerperiode 2006 mindestens Fr. 700.--, höchstens jedoch Fr. 2'200.--, ab Steuerperiode 2007 mindestens Fr. 800.--, höchstens jedoch Fr. 2'400.--. Diese Pauschalregelung des Unkostenabzuges kommt indessen nicht in Betracht für Einkommen aus einer von mehreren Haupterwerbstätigkeiten, wenn gleichzeitig mehrere Berufe ausgeübt werden (z.B. eine fest besoldete amtliche Tätigkeit neben einer selbständigen Geschäftstätigkeit).

Beispiel:      
Total Nettolöhne gemäss Lohnausweisen     Fr. 4'773.00
Spesenentschädigung Arbeitgeberfirma     Fr. 1'102.00
Steuerpflichtiges Einkommen aus Nebenerwerb
(Übertrag in Ziff. 104 bzw. 105)
    Fr. 5'875.00
20% Pauschalabzug auf Nebenerwerb
(Übertrag in Ziff. 236 bzw. 237)
    - Fr. 1'175.00

- Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufskosten abgegolten. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Wenn jedoch für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges der Abzug der ausgewiesenen höheren tatsächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend gemacht wird, kann für Nebenerwerbseinkünfte nicht zusätzlich der Pauschalabzug beansprucht werden (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziffer 2).
- Kosten für die Tätigkeit im Verwaltungsrat einer juristischen Person werden in der Regel gesondert vergütet. Der Pauschalabzug ist in einem solchen Fall nicht möglich.
- Milchkontrolleure, Agentinnen und Agenten der Schweizerischen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft, sowie im Nebenerwerb tätige Personen des Schweizerischen Fleckviehzuchtverbandes, des Schweizerischen Braunviehzuchtverbandes sowie des Schweizerischen Holsteinzuchtverbandes können ab Steuerperiode 2010 keine den Pauschalabzug für Nebenerwerb übersteigende, prozentualen oder betragsmässigen Abzüge vom Nettoeinkommen geltend machen.
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