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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Pauschalabzug
 Nachweis höhere Kosten
 Spesenentschädigung
 Einzelne Berufskategorien
 Expatriates
 Schularztpraxis / Schulzahnpflege
 Nebenerwerb
 Behördenmitglieder
 Berufskosten der Feuerwehr
 Trainer und Funktionäre von Sportvereinen
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
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 Weisungen StG § 33 Nr. 3 

Übrige mit der Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

1. Pauschalregelung

Der Pauschalabzug für die übrigen mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten ist als Prozentabzug (3 Prozent des Nettolohns) mit einem Mindestbetrag und einem Höchstbetrag pro Jahr ausgestaltet. Diese Ansätze betragen:

Steuerperiode

Mindestbetrag

Höchstbetrag

bis und mit 2008
ab 2009

Fr. 1'900.--
Fr. 2'000.--

Fr. 3'800.--
Fr. 4'000.--

Als Berechnungsbasis dient der Nettolohn, wie er sich nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge an AHV/IV/EO/ALV/ NBUV und berufliche Vorsorge (2. Säule) ergibt. Dem Lohn gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst; Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung).

Bei ganzjähriger geringfügiger Tätigkeit kann grundsätzlich der ganze Mindestbetrag abgezogen werden. Beläuft sich das Erwerbseinkommen auf einen geringeren Betrag, kann der Abzug nur in der Höhe des Erwerbseinkommens gemacht werden.

Wird die Erwerbstätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt, ist der Pauschalabzug anteilsmässig (jeweils auf ganze Monate aufgerundet) zu kürzen.

Beispiel: bis und mit Steuerperiode 2008
erwerbstätig vom 1. Januar bis 15. März, danach einjähriger Auslandaufenthalt
3% von Fr. 20'000.-- Fr. 600.--
Minimum: 3/12 von Fr. 1'900.-- = Fr. 475.--
Maximum: 3/12 von Fr. 3'800.-- = Fr. 950.--
Abziehbar sind damit Fr. 600.--
 
  

Beispiel: ab Steuerperiode 2009
erwerbstätig vom 1. Januar bis 15. März, danach einjähriger Auslandaufenthalt
3% von Fr. 20'000.-- Fr. 600.--
Minimum: 3/12 von Fr. 2'000.-- = Fr. 500.--
Maximum: 3/12 von Fr. 4'000.-- = Fr. 1'000.--
Abziehbar sind damit Fr. 600.--

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, steht ihnen beiden der Pauschalabzug auf ihren jeweiligen Einkünften zu.

Beispiel: bis und mit Steuerperiode 2008
Nettolohn Ehemann Fr. 100'000 3% Fr. 3'000  
Nettolohn Ehefrau Fr. 20'000 3% Fr. 1'900 (Minimum)
Total Fr. 4'900  

Beispiel: ab Steuerperiode 2009  
Nettolohn Ehemann Fr. 100'000 3% Fr. 3'000  
Nettolohn Ehefrau Fr. 20'000 3% Fr. 2'000 (Minimum)
Total Fr. 5'000  

Mit dem pauschalen Lohnabzug sind grundsätzlich alle mit der Berufsausübung notwendig verbundenen Kosten wie Berufswerkzeuge (z.B. Personalcomputer), Berufskleider, Fachliteratur, Beiträge an Berufsverbände usw. abgegolten, es sei denn, dass höhere tatsächliche Auslagen nachgewiesen werden können (vgl. nachfolgend Ziffer 2). Für den Nebenerwerb vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziffer 5.

Auf Entschädigungen für Verwaltungsratsmandate kann der Pauschalabzug für allgemeine Berufsauslagen gewährt werden, sofern es sich bei der Ausübung dieser Mandate nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Ziff. 2.5) handelt. Die mit der Tätigkeit in einem Verwaltungsrat anfallenden Fahrtauslagen und Verpflegungsmehrkosten sind in der Regel jedoch vollumfänglich mit Spesenentschädigungen abgedeckt.

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