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 Weisungen StG § 33 Nr. 4 

Weiterbildungs- und Umschulungskosten

1. Grundsätzliches

Abziehbar sind die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden ungedeckten Weiterbildungs- und Umschulungskosten, sofern sie berufsnotwendig sind. Als berufsnotwendig gelten Weiterbildungs- und Umschulungskosten, wenn zwischen Art, Grund und Zweck der Auslagen und der Natur der beruflichen Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht, unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person hätte sparsamer sein können. Es genügt, dass die Aufwändungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war (BGE 124 II 29 E. 3a).

Weiterbildungskosten für Kurse und Schulen, die sich über mehrere Jahre hinweg erstrecken, können auf die betreffenden Jahre verteilt werden, wenn sie zur Erlangung eines Rabattes anstatt in Raten in einem Betrag beglichen wurden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kursbestimmungen in jedem Fall eine Vorauszahlung des vollen Betrages verlangen.

Aufwändungen für Fachliteratur sind grundsätzlich im Pauschalabzug für die übrigen mit der Berufsausübung verbundenen Kosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) enthalten und können daher nicht, sofern es sich um eigentliches Berufswerkzeug handelt, speziell als Weiterbildungskosten abgezogen werden (VGE vom 27.8.1990 i.S. L.).

Die obligatorischen Weiterbildungskosten für Lehrerinnen und Lehrer gelten als zur Berufsausübung notwendig.

In vielen Berufsgattungen sind heute Kenntnisse in der Informatik-Technologie (IT) unabdingbar. Weiterbildungsaufwändungen in diesem Segment zählen auch zu den abzugsberechtigten Kosten, sofern sie für die Berufsausübung erforderlich sind. Im Zweifelsfall ist eine entsprechende Bescheinigung der Arbeitgeberfirma zu verlangen woraus hervorgeht, dass ein Bezug zur ausgeübten oder künftigen beruflichen Tätigkeit besteht. Davon abzugrenzen sind jedoch Aufwändungen für persönliche Interessen im Bereich Freizeit, Kultur, Hobby, Sport etc., die nicht abzugsfähig sind.      

2. Abgrenzungskriterien

2.1 Weiterbildungskosten (abzugsfähige Kosten)

Unter Weiterbildung wird allgemein diejenige Fortbildung verstanden, die eine steuerpflichtige Person auf sich nimmt, um in einem Beruf, in dem sie tätig ist, auf dem Laufenden zu bleiben und den steigenden Anforderungen ihrer beruflichen Stellung gewachsen zu bleiben.

2.1.1 Berufsaufstiegskosten

Als abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten auch Aufwändungen für Fortbildungen, wenn dabei auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufgebaut wird.

2.1.2 Umschulungskosten

Als abzugsfähige Umschulungskosten kommen Aufwändungen in Frage, die mit dem Beruf zusammenhängen. Der Abzug der Kosten wird gewährt, wenn eine berufliche Umschulung durch objektiv wichtige Beweggründe (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt hat. Die Auslagen für ein freiwilliges Umsatteln auf einen neuen Beruf können dagegen nicht als Umschulungskosten abgezogen werden (LGVE 2004 II Nr. 21; Locher, Kommentar zum DBG, Art. 26 N 65; StE 2003 B 22.3 Nr. 73; StR 2003, 495).

2.1.3 Wiedereinstiegskosten

Die Kosten des beruflichen Wiedereinstiegs sind den Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten gleichgestellt. Darunter sind Auslagen zu verstehen, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wiederum im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden (z.B. Hausfrau arbeitet wiederum als Sekretärin und muss Fremdsprachen und EDV-Kenntnisse auffrischen). Die Kosten des Wiedereinstiegs sind nur von den in der Bemessungsperiode erzielten Erwerbseinkünften abziehbar.     

2.2 Ausbildungskosten (nicht abzugsfähige Kosten)

Nicht abzugsfähig sind die eigentlichen Ausbildungskosten (§ 41 lit. b StG). Darunter sind Kosten für Bildungsvorgänge zu verstehen, die nicht mit einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, sondern die der erstmaligen Erlangung eines Berufs oder der ersten Erwerbstätigkeit dienen (Lehre, Matura, Studium).

Wenn eine steuerpflichtige Person ihre Studien mit dem Lizentiat oder einem Diplom abgeschlossen und dann die Berufsausübung aufgenommen hat, wird für die Dissertationskosten in der Regel nicht der in § 33 Abs. 1 StG gegebene Abzug gewährt werden können, weil anzunehmen ist, dass der Erwerb des Doktortitels für die Berufsausübung nicht notwendig ist und die Dissertationskosten deshalb nicht berufsnotwendige Weiterbildungskosten, sondern Ausbildungskosten darstellen.

Als nicht abzugsfähige Ausbildungen sind ferner Zusatzausbildungen zu qualifizieren, welche zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung dienen aber nicht als Umschulung auf einen neuen Beruf gelten.

2.3 Private Lebenshaltungskosten (nicht abzugsfähige Kosten)

Nicht abzugsfähig sind Weiterbildungskosten, die nicht mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens in Zusammenhang stehen, sondern die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen (§ 41 lit. a StG).

Beispiele: Kochkurs, Töpferkurs, nicht berufsnotwendiger Sprachkurs, etc.       

3. Voraussetzungen

Ein Abzug wird nur gewährt, wenn mit der Steuererklärung eine detaillierte Aufstellung über diese Kosten eingereicht wird. Übersteigen die geltend gemachten Weiterbildungs- und Umschulungskosten den Betrag von Fr. 2'000.--, ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma sowie der paritätischen Berufskommission des betreffenden Gewerbes über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Weiterbildung einzuverlangen (vgl. Vorlagensammlung Gemeinden).

Der Abzug von Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten setzt ein eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit derjenigen Person voraus, die den Abzug beansprucht. Der Abzug ist grundsätzlich nicht begrenzt. Er kann ausnahmsweise höher sein als das ausgewiesene Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit erfordert Arbeit in einem Unterordnungsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Aufgrund der partnerschaftlichen Ausgestaltung der Ehe ist der eine Ehegatte nicht Arbeitgeber des andern in Bezug auf dessen Haushaltführung. Der haushaltführende Ehegatte erzielt kein eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Ihm kann daher kein Abzug für Weiterbildungs- und Umschulungskosten gewährt werden (LGVE 1984 II Nr. 11). Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der EO, IV, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Aufstellung Beispiele Aus- und Weiterbildung

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