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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
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 Weisungen StG § 42 Nr. 5 

Unterstützungsabzug

1. Staats- und Gemeindesteuern

Für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die am Stichtag unterstützungsbedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges leistet, können Fr. 2'500.-- (Steuerperioden 2008 - 2010) bzw. Fr. 2'600.-- (ab Steuerperiode 2011) in Abzug gebracht werden.

Wird ein in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar unterstützt, ist für die Berechnung des Minimums die gesamte Zahlung massgebend (StE 1991 B 29.3 Nr.11). Als unterstützungsbedürftig gilt, wer beispielsweise infolge seines jugendlichen oder hohen Alters, infolge Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwerben oder aus seinem Vermögen zu bestreiten (LGVE 1995 II 22;1985 II Nr. 17 und 18). Die Unterstützungsbedürftigkeit bemisst sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. VGE vom 9.1.2001 i.S. S.; LU StB Weisungen StG Steuererlass/Anhang 1). Diese Grundsätze gelten analog auch für den Unterstützungsabzug gemäss dem ab 2001 geltenden Steuergesetz (VGE vom 18.11.2003 i.S. A.).

Wird eine unterstützungsbedürftige Person mit einem Betrag unterstützt, der die Höhe des Unterstützungsabzugs nicht erreicht, ist kein Abzug gegeben. Dieser kann nicht für den Ehegatten und für Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann, beansprucht werden. Ebenso entfällt der Unterstützungsabzug bei Leistungen an die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner (VGE vom 29.12.1994 i.S. S.).

Auch kann ein zusätzlicher Unterstützungsabzug nicht für Personen geltend gemacht werden, bei der die steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge oder Kinderalimente steuerlich in Abzug bringen kann. Werden Kinderalimente an mündige Kinder nach deren Mündigkeit weiterhin ausgerichtet, kann derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den Kinderabzug ab der Steuerperiode des Mündigkeitseintritts vornehmen (LGVE 2010 II Nr. 24; LGVE 2001 II Nr. 28). Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen (in Geld bzw. in natura) an das Kind mindestens die Höhe des Unterstützungsabzugs erreichen (vgl. auch LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 3).

Allein stehende Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und daher den Familientarif beanspruchen können, können den Unterstützungsabzug nur für unterstützungsbedürftige Personen beanspruchen, die nicht in ihrem Haushalt leben.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, an den Nachweis von geltend gemachten Unterstützungsleistungen, die an Empfängerinnen und Empfänger ins Ausland fliessen, strenge Anforderungen zu stellen (StE 1997 B 92.51 Nr. 4). Amtliche Bescheinigungen sind ungeeignete Beweismittel, weil die bescheinigende Behörde gar keine Kenntnis über die tatsächlich erfolgten Zahlungen haben kann (VGE vom 2.5.2000 i.S. G). Von unterstützungsbedürftigen Personen ausgestellte Barquittungen allein reichen für den einwandfreien Zahlungsnachweis nicht aus. Dieser hat aufgrund geeigneter, überprüfbarer Unterlagen zu erfolgen, in erster Linie durch Bank- oder Postbelege, allenfalls hilfsweise durch weitere Belege (z.B. Nachweis der Bankbezüge ab dem eigenen Konto, Wechselquittungen für den Tausch der für die Unterstützungszahlung im Ausland notwendigen Währung, Quittungen der überbringenden Personen, womit diese den Erhalt des zur Übergabe bestimmten Geldes bestätigen (VGE vom 2.5.2000 i.S. G.).

2. Direkte Bundessteuer

Es kann ein Abzug von Fr. 6'400.-- (Steuerperiode 2011) bzw. Fr. 6'500.-- (Steuerperiode 2012) für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, geltend gemacht werden.

Der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für die Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann. (Art. 213 DBG).

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