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Unterstützungsabzug
1. Staats- und Gemeindesteuern
Für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die am Stichtag unterstützungsbedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges leistet, können Fr. 2'500.-- (Steuerperioden 2008 - 2010) bzw. Fr. 2'600.-- (ab Steuerperiode 2011) in Abzug gebracht werden.
Wird ein in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar unterstützt, ist für die Berechnung des Minimums die gesamte Zahlung massgebend (StE 1991 B 29.3 Nr.11). Als unterstützungsbedürftig gilt, wer beispielsweise infolge seines jugendlichen oder hohen Alters, infolge Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwerben oder aus seinem Vermögen zu bestreiten (LGVE 1995 II 22;1985 II Nr. 17 und 18). Die Unterstützungsbedürftigkeit bemisst sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. VGE vom 9.1.2001 i.S. S.; LU StB Weisungen StG Steuererlass/Anhang 1). Diese Grundsätze gelten analog auch für den Unterstützungsabzug gemäss dem ab 2001 geltenden Steuergesetz (VGE vom 18.11.2003 i.S. A.).
Wird eine unterstützungsbedürftige Person mit einem Betrag unterstützt, der die Höhe des Unterstützungsabzugs nicht erreicht, ist kein Abzug gegeben. Dieser kann nicht für den Ehegatten und für Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann, beansprucht werden. Ebenso entfällt der Unterstützungsabzug bei Leistungen an die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner (VGE vom 29.12.1994 i.S. S.).
Auch kann ein zusätzlicher Unterstützungsabzug nicht für Personen geltend gemacht werden, bei der die steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge oder Kinderalimente steuerlich in Abzug bringen kann. Werden Kinderalimente an mündige Kinder nach deren Mündigkeit weiterhin ausgerichtet, kann derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den Kinderabzug ab der Steuerperiode des Mündigkeitseintritts vornehmen (LGVE 2010 II Nr. 24; LGVE 2001 II Nr. 28). Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen (in Geld bzw. in natura) an das Kind mindestens die Höhe des Unterstützungsabzugs erreichen (vgl. auch LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 3).
Allein stehende Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und daher den Familientarif beanspruchen können, können den Unterstützungsabzug nur für unterstützungsbedürftige Personen beanspruchen, die nicht in ihrem Haushalt leben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, an den Nachweis von geltend gemachten Unterstützungsleistungen, die an Empfängerinnen und Empfänger ins Ausland fliessen, strenge Anforderungen zu stellen (StE 1997 B 92.51 Nr. 4). Amtliche Bescheinigungen sind ungeeignete Beweismittel, weil die bescheinigende Behörde gar keine Kenntnis über die tatsächlich erfolgten Zahlungen haben kann (VGE vom 2.5.2000 i.S. G). Von unterstützungsbedürftigen Personen ausgestellte Barquittungen allein reichen für den einwandfreien Zahlungsnachweis nicht aus. Dieser hat aufgrund geeigneter, überprüfbarer Unterlagen zu erfolgen, in erster Linie durch Bank- oder Postbelege, allenfalls hilfsweise durch weitere Belege (z.B. Nachweis der Bankbezüge ab dem eigenen Konto, Wechselquittungen für den Tausch der für die Unterstützungszahlung im Ausland notwendigen Währung, Quittungen der überbringenden Personen, womit diese den Erhalt des zur Übergabe bestimmten Geldes bestätigen (VGE vom 2.5.2000 i.S. G.).
2. Direkte Bundessteuer
Es kann ein Abzug von Fr. 6'400.-- (Steuerperiode 2011) bzw. Fr. 6'500.-- (Steuerperiode 2012) für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, geltend gemacht werden.
Der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für die Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann. (Art. 213 DBG).
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