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Kinderbetreuungsabzug
1. Staats- und Gemeindesteuern
Für die Eigenbetreuung der Kinder können ab Steuerperiode 2011 Fr. 2'000.-- abgezogen werden. Abziehbar sind ferner Fremdbetreuungskosten eines Kindes, die infolge Berufstätigkeit oder schwere Erkrankung der das Kind betreuende Person anfallen. Der Eigenbetreuungsabzug und der Fremdbetreuungskostenabzug werden für Kinder bis 15 Jahre gewährt. Bei Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit beträgt der Abzug zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug im Maximum Fr. 6'700.-- (ab Steuerperiode 2011).
1.1 Eigenbetreuungsabzug
Ab Steuerperiode 2011 kann die steuerpflichtige Person für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind (inkl. Adoptivkinder, nicht aber Pflegekinder), welches in der Steuerperiode noch nicht 15 Jahre alt geworden ist, Fr. 2'000.-- als Eigenbetreuungsabzug geltend machen (§ 42 Abs. 1b, Abs. 1c StG). Es handelt sich dabei um einen Pauschalabzug bzw. um eine in den Fremdbetreuungskostenabzug integrierte faktische Erhöhung des Kinderabzugs um Fr. 2'000.-- für Kinder bis 15 Jahre. Fallen Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung an, können diese deshalb zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug bis zum Betrag von maximal Fr. 4'700.-- abgezogen werden (§ 42 Abs. 1b StG). Demgegenüber sind die infolge schwerer Erkrankung der das Kind betreuenden Person angefallenen Fremdbetreuungskosten zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug in voller Höhe abzugsfähig (§ 42 Abs. 1c StG).
Werden die Eltern getrennt besteuert und erfüllen beide die Voraussetzungen für den Eigenbetreuungsabzug, kann jeder Elternteil Fr. 1'000.-- für die eigene Betreuung abziehen (§ 14b StV). Dies trifft zu für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut sowie für im Konkubinat lebende Eltern mit elterlicher Sorge bei einem Elternteil und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder mit gemeinsamer elterlicher Sorge (vgl. auch Weisungen StG § 42 Nr. 3 Ziff. 4-6). Bei im Konkubinat lebenden Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und ohne Unterhaltszahlungen ist keine Teilung des Abzugs möglich (ganzer Abzug für den Elternteil mit der elterlichen Sorge).
Aufgrund des für die Sozialabzüge geltenden Stichtagsprinzips (§ 42 Abs. 3 StG) kann der Eigenbetreuungsabzug ab jener Steuerperiode, in welcher das Kind 15-jährig wird, nicht mehr gewährt werden (Beispiel: Kind wird am 31.12.2013 15 Jahre alt: Eigenbetreuungsabzug kann letztmals für die Steuerperiode 2012 geltend gemacht werden).
1.2 Fremdbetreuungskostenabzug infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, für das Fremdbetreuungskosten angefallen sind, beträgt der Fremdbetreuungskostenabzug nach § 42 Abs. 1b StG maximal:
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Steuerperioden 2008 - 2010:
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Fr. 6'400.-- (längstens bis Steuerperiode vor 18. Geburtstag)
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Steuerperioden 2011 ff.:
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Fr. 4'700.-- (längstens bis Steuerperiode vor 15. Geburtstag)
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Betragen die nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als der gesetzliche Maximalabzug, kann nur dieser niedrigere Beitrag gewährt werden.
Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Erwerbstätigkeit oder (ab Steuerperiode 2011) wegen Aus- oder Weiterbildung des den Haushalt führenden Ehegatten bzw. der alleinstehenden, die elterliche Sorge innehabenden Person Fremdbetreuungskosten angefallen sind. Als Fremdbetreuungskosten gelten beispielsweise Kosten für den Aufenthalt von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw. Die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten können auch von Personen geltend gemacht werden, die einer Teilzeitarbeit nachgehen. Unter Erwerbstätigkeit wird auch die Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten verstanden, wenn die Existenz einer auf Arbeitsvertrag beruhenden, die ehelichen Beistandspflichten übersteigende Mitarbeit nachgewiesen ist. Dies setzt voraus, dass Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV usw.) abgerechnet werden.
Durch die Integration des neuen Eigenbetreuungsabzugs von Fr. 2'000.-- in den Fremdbetreuungskostenabzug können ab Steuerperiode 2011 nebst dem Eigenbetreuungsabzug nur noch ausgewiesene Fremdbetreuungskosten von maximal Fr. 4'700.-- abgezogen werden (vgl. auch vorstehend Ziff. 1.1). Gesamthaft betrachtet erhöht sich der maximal mögliche Betreuungsabzug (Eigenbetreuung und Fremdbetreuung) gegenüber der Steuerperiode 2010 jedoch um Fr. 300.-- auf Fr. 6'700.--.
1.3 Fremdbetreuungskosten infolge schwerer Erkrankung
Abzugsfähig sind auch Fremdbetreuungskosten, die infolge schwerer Erkrankung oder Invalidität (Erwerbsunfähigkeit gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 7 ATSG) des den Haushalt führenden Ehegatten bzw. der alleinstehenden, die elterliche Sorge innehabenden Person entstehen (z.B. Kosten für eine Haushalthilfe), sofern diese Kosten nicht anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) gedeckt sind.
Ab Steuerperiode 2008 sind ungedeckte Fremdbetreuungskosten, die infolge schwerer Erkrankung der das Kind betreuenden Person anfallen, in betraglich unbeschränkter Höhe abzugsfähig (§ 42 Abs. 1c StG in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung), ab Steuerperiode 2011 zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug (§ 42 Abs. 1c StG in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung).
1.4 Weiteres zum Fremdbetreuungskostenabzug
Der Fremdbetreuungskostenabzug kann für leibliche Kinder, Adoptivkinder und auch für Pflegekinder, soweit die Fremdbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt sind, geltend gemacht werden.
Bis Steuerperiode 2010 kann der Fremdbetreuungskostenabzug längstens bis zur Steuerperiode vor dem Eintritt der Mündigkeit geltend gemacht werden. Ab Steuerperiode 2011 gewährt das Gesetz den Abzug längstens bis zur Steuerperiode vor dem 15. Geburtstag (Stichtagsprinzip: § 42 Abs. 1b/c i.V.m. 42 Abs. 3 StG).
Bei im Konkubinat lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern können Fremdbetreuungskosten abgezogen werden, falls beide Elternteile erwerbstätig sind bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und gleichzeitig betreuungsunfähig sind. Für die Zuteilung des Abzugs gilt folgendes:
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In den Steuerperioden 2008 - 2010 kann der Abzug von jenem Elternteil geltend gemacht werden, der für die Fremdbetreuungskosten aufkommt.
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Ab Steuerperiode 2011 kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge sowie bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge mit Unterhaltszahlungen jeder Elternteil maximal Fr. 3'350.-- für Fremdbetreuungskosten, die infolge Erwerbstätigkeit entstanden sind, bzw. die Hälfte der Fremdbetreuungskosten, die infolge schwerer Erkrankung angefallen sind, abziehen. Eine andere Aufteilung der Kosten ist von den Eltern zu begründen und nachzuweisen. Betragen die aufgrund Erwerbstätigkeit angefallenen Fremdbetreuungskosten mehr als Fr. 4'700.--, werden die beiden Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalabzug gekürzt (§ 14b StV).
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Bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge ohne Unterhaltszahlungen kann nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge die von ihm nachgewiesenen Fremdbetreuungskosten abziehen (vgl. LGVE 1987 II Nr. 9).
Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern kann grundsätzlich jener Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt (d.h. die Obhut innehat) und erwerbstätig bzw. in Ausbildung oder erwerbsunfähig ist, die ihm entstandenen Fremdbetreuungskosten abziehen. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, gelten die Ausführungen im vorstehenden Absatz zum Konkubinat analog.
Nicht als Fremdbetreuung gilt der Aufenthalt von Kindern in Internaten. Dafür ist der höhere Kinderabzug vorgesehen (vgl. LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 2).
Kinderbetreuungsgutscheine sind bei der Ermittlung des Fremdbetreuungskostenabzugs zu berücksichtigen. Es können nur die tatsächlich von den Steuerpflichtigen getragenen Kosten in Abzug gebracht werden.
Die durch Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbstätigkeit eines Ehegatten entstandenen Fremdbetreuungskosten eines behinderten oder schwererziehbaren Kindes gelten ebenfalls als abziehbare Fremdbetreuungskosten. Die um die Lebenshaltungskosten gekürzten Aufwendungen der Fremdbetreuung, die nicht als Fremdbetreuungskosten abgezogen worden sind (also den Betrag von Fr. 6'400.-- in den Steuerperioden 2008 - 2010 bzw. Fr. 4'700.-- ab der Steuerperiode 2011 übersteigen), können gegebenenfalls als Krankheitskosten zum Abzug zugelassen werden.
2. Direkte Bundessteuer
Die direkte Bundessteuer kennt keinen Eigenbetreuungsabzug und bis Steuerperiode 2010 auch keinen Fremdbetreuungskostenabzug für Kinder.
Ab Steuerperiode 2011 besteht ein Abzug für aufgrund Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit entstandene Fremdbetreuungskosten für jedes noch nicht 14 Jahre alte Kind, das mit der steuerpflichtigen Person, welche für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, abgezogen werden (Art. 212 Abs. 2bis DBG). Der Abzug beträgt höchstens:
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Steuerperiode 2011:
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Fr. 10'000.--
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Steuerperiode 2012:
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Fr. 10'100.--
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Im Unterschied zur Staats- und Gemeindesteuer ist der Abzug auch im Fall der Fremdbetreuung aufgrund Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit/Invalidität der betreuenden Person betragsmässig beschränkt. Sodann können die bis zum 14. Geburtstag entstandenen Kosten geltend gemacht werden.
Im Weiteren siehe ESTV-Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG, Ziff. 8 und Tabelle im Anhang.
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