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Ermässigung der Vermögenssteuer auf Beteiligungen
§ 60 Abs. 3 StG regelt die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (d.h. der Besteuerung des selben Vermögens einmal im Unternehmen und ein zweites Mal bei den am Unternehmen Beteiligten) bei Inhaber/innen von massgebenden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Danach ermässigt sich die zum Gesamtsatz berechnete Vermögenssteuer auf massgebenden Beteiligungen unter gewissen Voraussetzungen um 40%.
Berechnungsbeispiel: Annahmen: Voraussetzungen für Ermässigung erfüllt; steuerfreier Betrag im übrigen Vermögen berücksichtigt.
ab Steuerperiode 2009: Der Steuersatz auf massgebenden Beteiligungen beträgt 0,45‰ (60% von 0,75‰).
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Steuerberechnung:
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Steuersatz
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Steuer pro Einheit
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Beteiligung
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Fr. 10'000'000.--
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0.45 ‰
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Fr. 4'500.--
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übriges Vermögen
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Fr. 1’000'000.--
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0.75 ‰
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Fr. 750.--
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Total
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Fr. 11'000'000.--
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Fr. 5'250.--
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bis und mit Steuerperiode 2008:
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Satzbestimmung:
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Gesamtsatz
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Beteiligung
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Fr. 10'000'000.--
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übriges Vermögen
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Fr. 1’000'000.--
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Total
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Fr. 11'000'000.--
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1.5 ‰
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Steuerberechnung:
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Steuersatz
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Steuer pro Einheit
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Beteiligung
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Fr. 10'000'000.--
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0.9 ‰*
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Fr. 9'000.--
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übriges Vermögen
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Fr. 1’000'000.--
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1.5 ‰
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Fr. 1500.--
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Total
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Fr. 11'000'000.--
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Fr. 10'500.--
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*60% vom Gesamtsatz
Voraussetzung bis und mit Steuerperiode 2008 sowie Steuerperiode 2009 (bei entsprechendem Antrag):
Voraussetzung ist eine Beteiligung der steuerpflichtigen Person am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder Genossenschaft von mindestens fünf Prozent oder eine Beteiligung an solchem Kapital mit einem Verkehrswert von mindestens fünf Millionen Franken. Die Voraussetzung ist dagegen nicht erfüllt, wenn verschiedene Beteiligungen nur zusammengerechnet einen Verkehrswert von fünf Millionen Franken erreichen.
Voraussetzung ab Steuerperiode 2009:
Voraussetzung ist eine Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von mindestens 10 Prozent.
Massgebend sind nach § 20b Abs. 1 StV die Verhältnisse am Vermögensstichtag gemäss § 55 Abs. 1 StG (Ende Steuerperiode bzw. Ende Steuerpflicht). In Bezug auf die Beteiligungsquote, die Anzahl Titel und die Verkehrswertermittlung sind diejenigen Werte verbindlich, die für die Vermögenssteuer gelten (§ 20b Abs. 2 StV).
Die entsprechenden Beteiligungen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Q zu kennzeichnen oder es ist eine entsprechende Aufstellung dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Der Nachweis, dass die obigen Voraussetzungen für eine ermässigte Vermögenssteuer erfüllt sind, ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die volle Besteuerung, wenn die Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung nicht offensichtlich sind.
Ob die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt sind, prüft die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer, zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Diese teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Bezugsbehörde für die Rechnungsstellung mit. Über allfällige Einsprachen entscheidet die Bezugsbehörde nach Rücksprache mit der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer.
Die Ermässigung der Vermögenssteuer auf Beteiligungen erfolgt unabhängig von der Berechnung der Höchstbelastung nach § 62 StG, welche nachher vorzunehmen ist.
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