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 Weisungen StG § 45 Nr. 1 

Bewegliches Geschäftsvermögen

Als Steuerwert des Betriebsinventars gilt dessen Einkommenssteuerwert (§ 45 StG). Für die Landwirtschaft vgl. im Übrigen LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.7.

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