Weisungen StG § 101 - 123 2. Weitere Quellensteuern
2.1 Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen, Referenten/Referentinnen
Im Ausland wohnhafte Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen, und Referenten/Referentinnen, die sich im Kanton zu Erwerbszwecken aufhalten, werden auf der Grundlage der Tageseinkünfte an der Quelle besteuert (§ 108 Abs. 1 StG).
Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte einschliesslich sämtlicher Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen die an Dritte (Veranstalter/in, Auftrags- oder Arbeitgeber/in usw.) fliessen.
Der Pauschalabzug für Gewinnungskosten beträgt 20% der Bruttoeinkünfte. Der Nachweis höherer Kosten anhand der entsprechenden Belege bleibt vorbehalten. Es können ausschliesslich die unmittelbar mit der Darbietung bzw. Verpflichtung zusammenhängenden Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden.
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Die Quellensteuer (inkl. direkte Bundessteuer) beträgt:
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bei Tageseinkünften bis Fr. 200.-- bei Tageseinkünften von Fr. 201.-- bis 1'000.-- bei Tageseinkünften von Fr. 1'001.-- bis 3'000.-- bei Tageseinkünften über Fr. 3'000.--
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10% 12% 15% 20%
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Auf die Erhebung der Quellensteuer wird verzichtet, wenn die steuerbaren Einkünfte je Verpflichtung insgesamt weniger als Fr. 300.-- betragen.
Die Veranstalter/innen sind zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet.
Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Einkünften der Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/Referentinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (LU StB Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer Anhang 2).
2.2 Organe juristischer Personen (Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen)
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. Die Steuer wird von den Unternehmen bezogen und der Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) überwiesen (§ 109 Abs. 1 StG).
Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.
Die Steuer (inkl. direkte Bundessteuer) beträgt 25% der steuerbaren Einkünfte.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte weniger als Fr. 300.- im Kalenderjahr betragen.
Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (LU StB Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer Anhang 3).
2.3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen
Empfänger/innen von Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss § 111 Abs. 4 StG und § 3 Abs. 3 der QStV zu besteuern.
Tariftabellen und nähere Auskunft über den Steuerabzug erhalten Sie bei der Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) oder www.steuern.lu.ch unter Unternehmen / Quellensteuer.
Weitere Ausführungen siehe separate Merkblätter über die Quellenbesteuerung von privat- bzw. öffentlichrechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (LU StB Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer Anhang 4 und 5).
2.4 Ersatzeinkünfte
Siehe Ziffer 5.
2.5 Hypothekargläubiger/innen
Siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 10/110 Nr. 1.
2.6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Es besteht die Möglichkeit, kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a StG mit den Ausgleichskassen steuerlich abzurechnen (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 59a Nr. 1).
www.ahvluzern.ch unter AHV / Allgemeines / einfaches Abrechnungsverfahren
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