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 Weisungen StG § 179 Nr. 4 

4. Ausscheidung von Einkünften der Spitalärzte

Die Behandlung von Privatpatienten durch Chefärzte, Co-Chefärzte und leitende Ärzte gilt analog zur AHV als unselbständige Erwerbstätigkeit (ab 2008 Personalreglement für das Luzerner Kantonsspital (SRL Nr. 820a) und Personalreglement für die Luzerner Psychiatrie (SRL Nr. 822a) je Anhang A 1.1 und 4.1; vor 2008 VGE vom 11.3.2002 i.S. L.; bzw. 2006 und 2007 §§ 2 und 42 alt Chefärzte-Verordnung). Das entsprechende Einkommen ist wie der übrige Lohn an den Wohnsitz auszuscheiden.

Die an die Oberärzte und Assistenzärzte ausgerichteten Leistungen stellen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar und sind ebenfalls an den Wohnsitz auszuscheiden.

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