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 Weisungen StG § 179 Nr. 4 

3. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons

(KS SSK 18 Ziffer 3)

3.1 Grundsätze

Die in KS SSK 18 angewandte Methode zur Ermittlung des Steuerwertes eines Grundstücks aus Sicht des ausscheidenden Kantons (Umrechnungskoeffizient, um vom Repartitionswert zum Steuerwert zurückzurechnen) gilt allgemein, also auch dann, wenn keine Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode stattfindet.

3.2 Entgeltliche Übertragung eines Grundstücks  

(KS SSK 18 Ziffer 32)

3.2.1 Kauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons im Laufe der Steuerperiode

Es gelten die in Beispiel 6 von KS SSK 18 gemachten Ausführungen. Diese sowie die nachfolgenden Ausführungen sind auch im Verhältnis zum Ausland, zu den Pränumerandokantonen VD, VS und TI (bis 2002) sowie interkommunal massgebend. Für den Kanton Luzern beträgt der Repartitionswert im Jahr 2001 einheitlich 100 % des Steuerwertes, und ab 2002 einheitlich 95 % des Steuerwertes (LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1 Ziff. 2).      

Die folgenden Darstellungen illustrieren die Umsetzung des Beispiels 6 von KS SSK 18 auf luzernische Verhältnisse. Sie gehen davon aus, dass B der Kanton Luzern ist (Kauf in LU per 1.4.2001 bzw. 2002).

2001
Vermögen am 31.12.2001 Total Kanton A Kanton LU Kanton C
Wertschriften 100'000 100'000  
Liegenschaft C*: Steuerwert
1'000'000 x 110 %
1'100'000   1'100'000
Liegenschaft LU*: Steuerwert Korrektur
zu Gunsten von A
(300'000 / 360 x 90)
300'000



75'000
300'000

(75'000)
 
Total der Vermögenswerte 1'500'000 175'000 225'000 1'100'000
Anwendbare Prozente für die Ausscheidung
des Nettovermögens und der Schuldzinsen
100 % 11,67 % 15 % 73'33 %
* Repartitionswert Kanton C: 110%        

Nettovermögen bzw. Reinvermögen aus Luzerner Sicht. Da in Luzern der Repartitionswert 100 % des Steuerwertes beträgt, entspricht das Nettovermögen dem Reinvermögen aus Luzerner Sicht. Eine Korrektur wegen der Repartitionswerte erübrigt sich.

Total Kanton A Kanton LU Kanton C
Vermögen 1'500'000 175'000 225'000 1'100'000
Schulden 460'000 53'682 69'000 337'318
Nettovermögen / Reinvermögen 1'040'000 121'318 156'000 762'682

2002
Vermögen am 31.12.2002 Total Kanton A Kanton LU Kanton C
Wertschriften 100'000 100'000  
Liegenschaft Kanton C*: Steuerwert
1'000'000 x 110 %
1'100'000   1'100'000
Liegenschaft Kanton LU*: Steuerwert
300'000 x 95 %Korrektur zu Gunsten von A
(285'000 / 360 x 90)
285'000



71'250
285'000

(71'250)
 
Total der Vermögenswerte 1'485'000 171'250 213'750 1'100'000
Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des
Nettovermögens und der Schuldzinsen
100 % 11,53 % 14,39 % 74,08 %
* Repartitionswert Kanton C: 110%        
    

Da in Luzern der Repartitionswert 95 % des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton C auf einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert weniger als 100 % des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Aufrechnung (Fr. 57'895.--).

Total Kanton A Kanton LU Kanton C
Vermögen 1'485'000 171'250 213'750 1'100'000
Schulden 460'000 53'038 66'194 340'768
Nettovermögen / Reinvermögen 1'025'000 118'212 147'556 759'232
Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:
Kanton LU: 285'000 / 95 x 5
Korrektur zu Gunsten des Kantons A:
15'000 / 360 x 90
15'000



3'750
15'000

(3'750)
 
Kanton C: 1'100'000 / 95 x 5 57'895     57'895
Nettovermögen / Reinvermögen
(vor Abzug des Steuerfreibetrages)
1'097'895 121'962 158'806 817'127
    

3.2.2 Verkauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons im Laufe der Steuerperiode und gemischt genutzte Liegenschaft am Wohnsitz

Es gelten die in Beispiel 7 von KS SSK 18 gemachten Ausführungen. Diese sowie die nachfolgenden Ausführungen sind auch für Ausscheidungen im interkommunalen Verhältnis sowie im Verhältnis zum Ausland massgebend.

Die folgenden Darstellungen beruhen auf dem Beispiel 7 von KS 18 der SSK mit folgenden Abänderungen: Eine im Kanton Luzern wohnhafte Person verkauft am 31. März 2001 bzw. 2002 eine im Kanton C gelegene Liegenschaft. Sie ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Kanton Luzern (Steuerwert: Fr. 500'000). Für den Kanton Luzern beträgt der Repartitionswert einheitlich 100 % des Steuerwertes (2001) bzw. einheitlich 95 % des Steuerwertes (2002) (LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1 Ziff. 2).

2001
Vermögen am 31.12.2001 Total Kanton LU Kantons C
Wertschriften 600'000 600'000  
Liegenschaften:  
Kanton LU: Steuerwert 500'000 500'000  
Kanton C: Steuerwert
300'000 x 110 %* zu Lasten von LU
Korrektur zu Gunsten von LU:
330'000 / 360 x 270
(330'000)


247'500
330'000


(247'500)
Total Aktiven 1'100'000 1'017'500 82'500
Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des
Nettovermögens und der Schuldzinsen
(100 %) 92,5 % 7,5 %
* Repartitionswert Kanton C: 110%      

Nettovermögen bzw. Reinvermögen aus Luzerner Sicht. Da in Luzern der Repartitionswert 100 % des Steuerwertes beträgt, entspricht das Nettovermögen dem Reinvermögen aus Luzerner Sicht. Eine Korrektur wegen der Repartitionswerte erübrigt sich.

Total Kanton LU Kanton C
Total Vermögenswerte 1'100'000 1'017'500 82'500
Anwendbare Prozente für die Ausscheidung
des Nettovermögens und der Schuldzinsen
(100 %) 92,5 % 7,5 %
Schulden (300'000) 277'500 22'500
Netto- / Reinvermögen 800'000 740'000 60'000

Hätte die steuerpflichtige Person die im Kanton Luzern gelegene Liegenschaft veräussert und ihr Hauptsteuerdomizil am selben Ort beibehalten, führte dies nicht zu einer Ausscheidung nach Massgabe der zeitlichen Zugehörigkeit des Grundstücks. Eine Ausscheidung erfolgt hingegen im Verhältnis zum Spezialsteuerdomizil im Kanton C.

2002
Vermögen am 31.12.2002 Total Kanton LU Kanton C
Wertschriften 600'000 600'000  
Liegenschaften:
Liegenschaft Kanton LU: Steuerwert
500'000 x 95 %
475'000 475'000
Liegenschaft Kanton C*: Steuerwert
300'000 x 110 %* zu Lasten des Kantons LU
330'000 / 360 x 270
  (330'000)

247'500
330'000

(247'500)
Total Aktiven 1'075'000 992'500 82'500
Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des
Nettovermögens und der Schuldzinsen
100 % 92,33 % 7,67 %
* Repartitionswert Kanton C: 110%      

Da in Luzern der Repartitionswert 95 % des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton C auf einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert weniger als 100 % des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Aufrechnung (Fr. 4'342.--).

Total Kanton LU Kanton C
Total Vermögenswerte 1'075'000 992'500 82'500
Anwendbare Prozente für die Ausscheidung
des Nettovermögens und der Schuldzinsen
(100 %) 92,33 % 7,67 %
Schulden (300'000) 276'990 23'010
Nettovermögen / Reinvermögen 775'000 715'510 59'490
Differenz azf den Liegenschaftssteuerwerten:
Kanton Luzern: 475'000 / 95 x 5 25'000 25'000
Kanton C: Korrektur zu Lasten von LU:
82'500 / 95 x 5
(4'342) 4'342
Nettovermögen / Reinvermögen
(vor Abzug des Steuerfreibetrages)
800'000 736'168 63'832
    

3.3 Unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks

(KS SSK 18 Ziffer 3.3)

Die Beispiele gelten auch im Verhältnis zum Ausland sowie im interkommunalen Verhältnis.

3.3.1 Abtretung einer Liegenschaft durch Erbschaft

Bei der Erbschaft wird anders als bei der Schenkung das ganze Vermögen nach der zeitlichen Dauer der Zugehörigkeit zum/zur Erblasser/in bzw. zur erbenden Person aufgeteilt. Die erbende Person ist bezüglich der ganzen Erbschaft nur für einen Teil des Jahres steuerpflichtig.

Bei der erbenden Person ist für eine Ausscheidung nicht nach dem Beispiel in LU StB Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 3.1, sondern nach dem Beispiel 12 von KS SSK 18 vorzugehen. Somit ist ihr der Vermögensanfall nach der zeitlichen Gewichtung zuzurechnen. Eine Aufteilung in die Zeit vor und nach dem Erbanfall wird nicht vorgenommen.

Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung nicht umzurechnen (bei Tod eines Ehegatten s. aber LU StB Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 6).

3.3.2 Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung

Die beschenkte Person ist auf dem gesamten geschenkten Vermögen für das ganze Jahr steuerpflichtig. Die schenkende Person bleibt indes aus ausscheidungstechnischen Gründen für die Liegenschaft ein Stück weit steuerpflichtig. Die Aufteilung des Vermögenswertes der Liegenschaft erfolgt einzig zwecks Ausscheidung.

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